Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gleich bei der elnschlägigen Gerichts= Behör- 
de anzuzeigen. 
§. Alle die Forst-Gerichtsbarkeit ausüben- 
den Behörden werden endlich hiemit angewie- 
sen, bie Anzeigen über Vernachlässigung der 
obigen Maßregeln nach Verhältniß des mehr, 
oder minder um sich gegriffenen Uebels zu be- 
strafen, diese vorgeschriebenen Maßregelm 
aber sogleich auf Kosten des séumigen Wald= 
eigenthümers und unter der Aufsicht und 
teitung des ksniglichen Forstpersonals in 
Vollzug sezen zu lassen. 
München den 8. Juli 1808. 
Königliches Oberstes Forstamt. 
Karl Zylluhardt. 
Vischer. 
  
(Die Verpslichtung der Post-Bcamten betref- 
fend.) 
Im Namen Seiner Majestär des Königs. 
Da die in den königlichen Staaten unterm 
g. Oktober 130t vorgeschriebene Verpflich- 
tungs-Formel der Post: Beaniten bei den neu 
eingetretenen Verbältnissen nicht mehr beibe- 
balten werden kann; s geruhten Seine könig- 
liche Moajesiär, vermög allerböchsten Reskripts 
Lom 28. März dieses Jahres, anber die Weisung 
zu ertheilen, daß die biemit beifolgende Ver- 
pflichtungs-Formel nunmehr allgemein ein- 
geführr und beobachtet werde. 
München den 6. Juli 1808. 
Königliche General-Post- 
Direktion. 
Karl Freiderr von Drechsel. 
Deisenrieder. 
— —— — 
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Eides--Formel 
der 
koͤniglich-Baierischen Post- 
Beamten. 
Ibr sollet geloben und einen leiblichen Eid 
zu Gort, dem Allmächtigen schwören: dem 
Allerdurchlauchtigsten und Großmächtigsten 
König und Herrn Herrn Maximilian 
Josepbh, König in Baiern, tren, bold 
und gehorsam zu seyn; Allerhöchstdero Nuzen 
zu fördern, Schaden zu warnen, und zu 
wenden; aller gebeimen Verbindungen # mit 
In- oder Auslaͤndern euch zu entschlagen; 
nichts, was den allerhoͤchsten Gewvecht- 
samen des Souverains, oder dem 
Wobl des Staats entgegen seyn 
könnte, zu unfernehmen, oder, daß es andere 
tbun, zu gestatten; insbesondere aber, den jezt 
bestebenden und künftig erfolgenden Post Ge- 
sezen und Verordnungen „so wie den Befeb= 
len der euch vorgesezten Post-Behörden auf- 
richtig nachzukommen; auf die schnelle und 
sichere Bestellung und Spedirung der Briefe, 
Estafferten, Packere und anderer Effekten: 
auch Förderung der Kuriers und Reisenden 
den möglichsten Fleiß und Aufmerksamkeit zu 
verwenden; in den euch anvertrauten Post- 
sachen die Pflicht der Verschwiegenbeit zu 
beobachten; Niemand gegen die bestebende 
Tarife und Tarordnung zu übernehmen; über 
alle Einnahmen und Ausgaben, wem es 
gebührt, getreue Rechnunz zu legen; den 
Jndalt der Dienstes Instruktion, gleich als 
wenn sie bier wörtlich entbalten wärc, pünktlich 
zu ersüllenzund überhaupt alles dasjenige zu lei- 
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