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gleich bei der elnschlägigen Gerichts= Behör-
de anzuzeigen.
§. Alle die Forst-Gerichtsbarkeit ausüben-
den Behörden werden endlich hiemit angewie-
sen, bie Anzeigen über Vernachlässigung der
obigen Maßregeln nach Verhältniß des mehr,
oder minder um sich gegriffenen Uebels zu be-
strafen, diese vorgeschriebenen Maßregelm
aber sogleich auf Kosten des séumigen Wald=
eigenthümers und unter der Aufsicht und
teitung des ksniglichen Forstpersonals in
Vollzug sezen zu lassen.
München den 8. Juli 1808.
Königliches Oberstes Forstamt.
Karl Zylluhardt.
Vischer.
(Die Verpslichtung der Post-Bcamten betref-
fend.)
Im Namen Seiner Majestär des Königs.
Da die in den königlichen Staaten unterm
g. Oktober 130t vorgeschriebene Verpflich-
tungs-Formel der Post: Beaniten bei den neu
eingetretenen Verbältnissen nicht mehr beibe-
balten werden kann; s geruhten Seine könig-
liche Moajesiär, vermög allerböchsten Reskripts
Lom 28. März dieses Jahres, anber die Weisung
zu ertheilen, daß die biemit beifolgende Ver-
pflichtungs-Formel nunmehr allgemein ein-
geführr und beobachtet werde.
München den 6. Juli 1808.
Königliche General-Post-
Direktion.
Karl Freiderr von Drechsel.
Deisenrieder.
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Eides--Formel
der
koͤniglich-Baierischen Post-
Beamten.
Ibr sollet geloben und einen leiblichen Eid
zu Gort, dem Allmächtigen schwören: dem
Allerdurchlauchtigsten und Großmächtigsten
König und Herrn Herrn Maximilian
Josepbh, König in Baiern, tren, bold
und gehorsam zu seyn; Allerhöchstdero Nuzen
zu fördern, Schaden zu warnen, und zu
wenden; aller gebeimen Verbindungen # mit
In- oder Auslaͤndern euch zu entschlagen;
nichts, was den allerhoͤchsten Gewvecht-
samen des Souverains, oder dem
Wobl des Staats entgegen seyn
könnte, zu unfernehmen, oder, daß es andere
tbun, zu gestatten; insbesondere aber, den jezt
bestebenden und künftig erfolgenden Post Ge-
sezen und Verordnungen „so wie den Befeb=
len der euch vorgesezten Post-Behörden auf-
richtig nachzukommen; auf die schnelle und
sichere Bestellung und Spedirung der Briefe,
Estafferten, Packere und anderer Effekten:
auch Förderung der Kuriers und Reisenden
den möglichsten Fleiß und Aufmerksamkeit zu
verwenden; in den euch anvertrauten Post-
sachen die Pflicht der Verschwiegenbeit zu
beobachten; Niemand gegen die bestebende
Tarife und Tarordnung zu übernehmen; über
alle Einnahmen und Ausgaben, wem es
gebührt, getreue Rechnunz zu legen; den
Jndalt der Dienstes Instruktion, gleich als
wenn sie bier wörtlich entbalten wärc, pünktlich
zu ersüllenzund überhaupt alles dasjenige zu lei-
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