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wird dieser Unfug untersagt. Sowohl der
Aufgeber, als der Uebernehmer soll die Ue-
bertretung mit Einem Gulden Strafe von je-
dem Stuͤcke buͤssen.
I. 2. Da das Vertrauen und die Sicher-
heie des Boten sich auf desselben persönliche
Eigenschaften und besizendes Vermögen grün-
det; so wird keine Botengerechtigkeit für
real, erblich, oder veräusserlich erkannt. Wir
wollen aber, daß in Fällen, wo erledigte
Botenstellen wieder besezt werden, bei deren
Wiederverleihung, und wo sie eingehen,
auf andere thunliche Art vorzügliche Rücksicht
auf Wittwen und Kinder genommen werde.
C. 3. Alle Boten, sie seyen in= oder aus-
ländische, gehende, reitende, oder fahrende,
müssen bei Unserer General-Post-Direktion
dahier eine Legirimations-Urkunde nachfu-
chen. Sie haben in ihrer diesfallsigen Vor-
stellung a) Ort, Tag und Stunde des Ab-
gangs ihrer periodischen Botenreise, b) die
Strassen, deren sie sich bedienen, c) ihre
Rachtquartiere unterwegs, d) den lezten Be-
stimmungs= Ort ihrer Reise, e) Tag und
Stunde ihrer dortigen Ankunfr„ nebst dem
Orte ihrer Einkehre daselbst, f) Tag und Stun-
de der antretenden Rückreise, die gebrauchenden
Srrassen, die Nachtquarttere, auch die Zeit
ihrer Ankunft zu Hause, 8) die gewöhnliche
Zahl ihrer Pferde und Wägen, auch h) ob
sie Reisende mitführen, gerreulsch anzugeben;
besonders aber i) beglaubte Abschriften ihrer
Rechtstitel einzureichen, und k) die lezten
drei Vorfahrer ihrer Botenstellen zu be-
nennen.
1540
Wer nach Verflusse von drei Monaten mit
einer Legitimattons-Urkunde Unserer General-
Post-Direkrion nicht versehen ist, soll von
den Landgerichten, Polizeistellen und Maut-
Stationen nicht passirt, sondern zuruͤckgewie-
sen werden.
H. 4. Auf Post= Strassen därfen die Bo-
ten insgesamt keine Briese, offene Fracht-
Briefe allein ausgenommen „, sodann auf
Strassen, wo Postwägen jezt, oder in Zukunft
gehen, keine Kisten, Schachteln, oder andere —
wie immer verpackte — Frachtstücke, welche
nicht über 15 Pfund Münchner: Gewichts
wiegen; auch kein baares Geld, es sey viel,
oder wenig, verführen. Auf die erste Ue-
bertretung dieses Verbots wird sowohl der
Bote, als der Aufgeber mit einer dem zehen-
fachen Postporto gleichkommenden Geldstrafe
von jedem Briefe und Frachrstücke belegt.
Bei der zweiten Uebertretung verfällt der
Bote und der Aufgeber, jeder in den doppel-
ten Betrag dieser Geldstrafe, und der Bote
wird von solcher Zeit an angehalten, seine
bringenden und zurücknehmenden Frachtstücke
unter unmittelbarer, auf seine Kosten zu bestel-
lender Polizeiaussicht auf = und abzupacken.
Durch die drirte Uebertretung verwirkt der
Bote ohne Nachsicht seine Gerechtigkeit, und
der Aufgeber das Eigenrhum des Frachrstückes,
oder dessen Werth; bestünde aber das versen-
dete in einem Briese, oderin einem Frachrstücke,
geringhaltigten Werehs, so ist der Aufgeber
in eine Geldstrafe von 25 Gulden zu verur-
theilen.