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Provinzial-Verordnung.
(Den Geschäfts = Kreis der königlichen Stadt-
Kommissäre und Landrichter bel dem Bürger-
Milirär in jenen Orten, wo keine kbnigliche
Kommandantschaften bestehen, betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da die königliche Bürger-Milicär: Kon-
sticutions-Urkunde vom 3. April 1807 unter
andern verordnet: „wo keine königliche Stadt-
Kommandantschaft bestehet, ist das Büeger-
Militär dem königlichen Stadt-Kommissär
subordinirt,“ hiedurch aber die Dienstes-
Funkrionen der Stade-Kommisscre in Rück-
sicht des Bürger-Militärs bei jenen Städten,
Märkten und Flecken, wo keine königliche
Kommandantschaft, oder, nach der königlichen
Verordnung vom 17. Oktober vorigen Jahres,
keine Garnisons-: Regiments. Station bestehr,
nichr detaillirt genug ausgesprochen ist; so ha-
ben Seine Majestät der König, zur Vermei-
dung aller Irrungen und Mißverständnisse,
unterm 13. I. M. dießfalls nähere Bestim-
mung festzusezen allergnddigst geruher, und
befehlen daher, wie folgt:
C. 1. In senen Städbten, Märkten und
Flecken, wo keine königliche Kommandane-
schaft, oder kein königliches Garnisons-Re-
giments-Stations-Kommando sich befinder,
versieht die Stelle eines Plaz: Kommandantens
der Stadt= Kommissär, oder in dessen Er-
manglung der Landrichter, als königlicher Poli-
zei-Beamte. Hiebei versteht es sich aber
von selbst, daß, ungeachtet jene Stadt-Kom-
missäre und Landrichter die Funktionen eines
Plaz-Kommandanten führen, dieselben doch
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den Ramen: Plaz-Kommandant selbst
niemal anzunehmen haben.
§. 2. Der Stadt-Kommissär, oder Land-
richter hat Sorge zu tragen, daß das Bür-
ger-Milirär mit den übrigen Stadt-:, Markes#,
Flecken-, oder Landes-Einwohnern jederzeit in
Eimracht lebe, und, ohne Unterschied, alles
vermeide, was dieselbe stören, und zur Uneinig-
keit und Unordnung Veranlassung darbieten
könnte.
I. 3. Alle das Bürger-Militär eines sol-
chen Ortes bildende Ober= und Unter Offt-
ziere, dann Gemeine sollen über ihr Verhal-
ten, nach den bereicts schon gegebenen und noch
folgenden Gesezen und Verordnungen, und
über den ihnen obliegenden Dienst unterrichtet
werden, und daß dieses geschehe, hierüber
hat der Stadt-Kommissär zu wachen.
G. 4. Derselbe hat Acht zu haben, daß
kein Individuum des Bürger:Militärs die
für dasselbe erlassenen königlichen allerhöchsten
Verordnungen übertrete, und keines sich vor-
schrifewidrig kleide, und bewaffne, oder hö-
here Rangzeichen, als ihm gebührt, trage.
I. 5. Ohne sein Vorwissen darf das
Bürger-Militär nie, weder zur Waffenübung,
noch zur Parade ausrücken; — daher der
kommandirende Offtzier desselben ihm deßwe-
gen ehevor dienstmässig die Meldung machen
zu lassen, und dessen Bewilligung zu erwar-
ten hat.
Dem Stadt Kommissär, oder Landrichter
liegt daher auch die Bestimmung des Plazes
ob, wohin ausgerückt werden soll.
O. 6. Derselbe hat ferner zu sorgen, daß