Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Provinzial-Verordnung. 
(Den Geschäfts = Kreis der königlichen Stadt- 
Kommissäre und Landrichter bel dem Bürger- 
Milirär in jenen Orten, wo keine kbnigliche 
Kommandantschaften bestehen, betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da die königliche Bürger-Milicär: Kon- 
sticutions-Urkunde vom 3. April 1807 unter 
andern verordnet: „wo keine königliche Stadt- 
Kommandantschaft bestehet, ist das Büeger- 
Militär dem königlichen Stadt-Kommissär 
subordinirt,“ hiedurch aber die Dienstes- 
Funkrionen der Stade-Kommisscre in Rück- 
sicht des Bürger-Militärs bei jenen Städten, 
Märkten und Flecken, wo keine königliche 
Kommandantschaft, oder, nach der königlichen 
Verordnung vom 17. Oktober vorigen Jahres, 
keine Garnisons-: Regiments. Station bestehr, 
nichr detaillirt genug ausgesprochen ist; so ha- 
ben Seine Majestät der König, zur Vermei- 
dung aller Irrungen und Mißverständnisse, 
unterm 13. I. M. dießfalls nähere Bestim- 
mung festzusezen allergnddigst geruher, und 
befehlen daher, wie folgt: 
C. 1. In senen Städbten, Märkten und 
Flecken, wo keine königliche Kommandane- 
schaft, oder kein königliches Garnisons-Re- 
giments-Stations-Kommando sich befinder, 
versieht die Stelle eines Plaz: Kommandantens 
der Stadt= Kommissär, oder in dessen Er- 
manglung der Landrichter, als königlicher Poli- 
zei-Beamte. Hiebei versteht es sich aber 
von selbst, daß, ungeachtet jene Stadt-Kom- 
missäre und Landrichter die Funktionen eines 
Plaz-Kommandanten führen, dieselben doch 
  
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den Ramen: Plaz-Kommandant selbst 
niemal anzunehmen haben. 
§. 2. Der Stadt-Kommissär, oder Land- 
richter hat Sorge zu tragen, daß das Bür- 
ger-Milirär mit den übrigen Stadt-:, Markes#, 
Flecken-, oder Landes-Einwohnern jederzeit in 
Eimracht lebe, und, ohne Unterschied, alles 
vermeide, was dieselbe stören, und zur Uneinig- 
keit und Unordnung Veranlassung darbieten 
könnte. 
I. 3. Alle das Bürger-Militär eines sol- 
chen Ortes bildende Ober= und Unter Offt- 
ziere, dann Gemeine sollen über ihr Verhal- 
ten, nach den bereicts schon gegebenen und noch 
folgenden Gesezen und Verordnungen, und 
über den ihnen obliegenden Dienst unterrichtet 
werden, und daß dieses geschehe, hierüber 
hat der Stadt-Kommissär zu wachen. 
G. 4. Derselbe hat Acht zu haben, daß 
kein Individuum des Bürger:Militärs die 
für dasselbe erlassenen königlichen allerhöchsten 
Verordnungen übertrete, und keines sich vor- 
schrifewidrig kleide, und bewaffne, oder hö- 
here Rangzeichen, als ihm gebührt, trage. 
I. 5. Ohne sein Vorwissen darf das 
Bürger-Militär nie, weder zur Waffenübung, 
noch zur Parade ausrücken; — daher der 
kommandirende Offtzier desselben ihm deßwe- 
gen ehevor dienstmässig die Meldung machen 
zu lassen, und dessen Bewilligung zu erwar- 
ten hat. 
Dem Stadt Kommissär, oder Landrichter 
liegt daher auch die Bestimmung des Plazes 
ob, wohin ausgerückt werden soll. 
O. 6. Derselbe hat ferner zu sorgen, daß
	        
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