Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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das Bürger-Militär nach der gesezlichen Vor- 
schrift gehsrig in den Waffen geübe werde; da- 
bei aber auch darauf zu sehen, daß dasselbe 
nicht unndthig damit belästiget, und zum 
Nachtheile der bürgerlichen Gewerbe zu sehr 
ermüdet werde. « 
C. 7. Dem königlichen Stadt-Kommissär, 
oder Landrichter liegt ob, darauf zu halten, 
daß gegen den dentlichen Inhalt der königli: 
chen Verordnungen kein dienstfähiges, zum 
Bürger: Militár geeignetes Subjekt sich dem 
Dienste entziehe. 
G. 8. Wenn Offiziere verreisen, so haben 
dieselbe sich ehevor beim Stadt: Kommissär, 
oder Landrichter zu melden, damit wegen des 
Feuer-Piquets gehörige Bestellung getroffen 
werden könne. 
. o. Der kommandirende Offizier des 
WBürger-Militärs hat ihm alle acht Tage über 
desselben JZustand, Ab= und Jugang, dam 
über die zum Feuer-Piquet Kommandirten 
schriftlichen Rapport abzustatten. 
G. 10. Im Falle das Bürger-Militär an 
einem Orte entweder auf königlichen allerhöch= 
sten Befehl, eder wegen Erfoderniß der inneren 
Sicherheit z. B. wegen einer in der Nähe sich 
aufhaltenden Räuberbande, oder wegen Ver- 
wahrung königlichen Aerarial: Gutes, oder 
wegen Bewachung mehrerer Staaks-Gefan- 
genen u. s. w. Garnisonsdienst auf einige 
Zeit zu machen hätte; so gebührt dem 
Stade= Kommissär oder Landrichter, die 
Stärke der Wache, die Ausstellung der Wa- 
che-Posten, die Instruirung derselben, dann 
die zu machenden Patrouillen und Ronden zu 
  
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bestimmen; daher dann auch von ihm taͤglich 
die Parole abzuverlangen, auch ihm taͤglicher 
Wache-Rapport vom kommandirenden Offi- 
ziere dienstmaͤßig zu machen ist. Im lezten 
Falle gebuͤhrt demselben eine Ordonnanz vom 
Börger-Militär. 
C. 11. Wenn sich ein Bürger: Soldat auf 
Wache und Posten, wie immer, im Dienste 
vergehen sollte, so ist es, im Falle die Sache 
zu einem Spruche geeignet ist, diesfalls nach 
dem königlichen Subordinations-Reglement 
vom 16. Dezember 1 807 zu halten. 
I. 12. Der Stadt Kommissär, oder kand- 
richter hat ferner als funktionirender Plaz- 
Kommandant bei schwerster Verantwortung 
alles das auf der Stelle beim Bürger Militär 
abzustellen, oder nach Umständen an das dem- 
selben vorgesezte königliche General-Eandes" 
Kommissariat gebührend einzuberichten, was 
er immer gesez= und ordnungswidriges beim 
Bürger-Militär gewahr werden sollte. 
I. 13. Keinem solchen funktiontrenden 
Plaz:= Kommandaneen ist es aber erlaubt, sich 
in die innere Einrichtung des Bürger Mili- 
tärs, sohin in desselben Oekonomie, Dissi- 
plin, oder Avancements-Sachen direkte einzu- 
mengen; sondern er hat dieses dem komman= 
direnden Offiziere desselben zu überlassen, und 
hiebei nur in soweit einzuwirken, als ihm 
dieses die bereits erlassene königliche Bürger- 
Militr-Verordnungen gestatten. 
I. 14. Diesen Stadt-Kommissären, oder 
Landrichtern gebührt indessen dann die geriche 
liche Verhandlung und Bestrafung, oder Zu- 
rechtweisung eines Schuldigen, wenn eine
	        
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