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das Bürger-Militär nach der gesezlichen Vor-
schrift gehsrig in den Waffen geübe werde; da-
bei aber auch darauf zu sehen, daß dasselbe
nicht unndthig damit belästiget, und zum
Nachtheile der bürgerlichen Gewerbe zu sehr
ermüdet werde. «
C. 7. Dem königlichen Stadt-Kommissär,
oder Landrichter liegt ob, darauf zu halten,
daß gegen den dentlichen Inhalt der königli:
chen Verordnungen kein dienstfähiges, zum
Bürger: Militár geeignetes Subjekt sich dem
Dienste entziehe.
G. 8. Wenn Offiziere verreisen, so haben
dieselbe sich ehevor beim Stadt: Kommissär,
oder Landrichter zu melden, damit wegen des
Feuer-Piquets gehörige Bestellung getroffen
werden könne.
. o. Der kommandirende Offizier des
WBürger-Militärs hat ihm alle acht Tage über
desselben JZustand, Ab= und Jugang, dam
über die zum Feuer-Piquet Kommandirten
schriftlichen Rapport abzustatten.
G. 10. Im Falle das Bürger-Militär an
einem Orte entweder auf königlichen allerhöch=
sten Befehl, eder wegen Erfoderniß der inneren
Sicherheit z. B. wegen einer in der Nähe sich
aufhaltenden Räuberbande, oder wegen Ver-
wahrung königlichen Aerarial: Gutes, oder
wegen Bewachung mehrerer Staaks-Gefan-
genen u. s. w. Garnisonsdienst auf einige
Zeit zu machen hätte; so gebührt dem
Stade= Kommissär oder Landrichter, die
Stärke der Wache, die Ausstellung der Wa-
che-Posten, die Instruirung derselben, dann
die zu machenden Patrouillen und Ronden zu
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bestimmen; daher dann auch von ihm taͤglich
die Parole abzuverlangen, auch ihm taͤglicher
Wache-Rapport vom kommandirenden Offi-
ziere dienstmaͤßig zu machen ist. Im lezten
Falle gebuͤhrt demselben eine Ordonnanz vom
Börger-Militär.
C. 11. Wenn sich ein Bürger: Soldat auf
Wache und Posten, wie immer, im Dienste
vergehen sollte, so ist es, im Falle die Sache
zu einem Spruche geeignet ist, diesfalls nach
dem königlichen Subordinations-Reglement
vom 16. Dezember 1 807 zu halten.
I. 12. Der Stadt Kommissär, oder kand-
richter hat ferner als funktionirender Plaz-
Kommandant bei schwerster Verantwortung
alles das auf der Stelle beim Bürger Militär
abzustellen, oder nach Umständen an das dem-
selben vorgesezte königliche General-Eandes"
Kommissariat gebührend einzuberichten, was
er immer gesez= und ordnungswidriges beim
Bürger-Militär gewahr werden sollte.
I. 13. Keinem solchen funktiontrenden
Plaz:= Kommandaneen ist es aber erlaubt, sich
in die innere Einrichtung des Bürger Mili-
tärs, sohin in desselben Oekonomie, Dissi-
plin, oder Avancements-Sachen direkte einzu-
mengen; sondern er hat dieses dem komman=
direnden Offiziere desselben zu überlassen, und
hiebei nur in soweit einzuwirken, als ihm
dieses die bereits erlassene königliche Bürger-
Militr-Verordnungen gestatten.
I. 14. Diesen Stadt-Kommissären, oder
Landrichtern gebührt indessen dann die geriche
liche Verhandlung und Bestrafung, oder Zu-
rechtweisung eines Schuldigen, wenn eine