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Büärger-Militär-Wache, oder eine Patrouille
im Dienste von Jemand angegriffen, oder miß-
handelt worden; wenn ein Bücger-Soldat
auf Wache und Dosten beerunken war, oder
sich suberdinacionswidrig becrug; oder, wenn
das Feuer-Piquer nicht zu rechter Zeit an Ort
und Seelle erschien.
§. 15. Wenn der Stadt-Kommisser, oder
bandrichter als funktiontrender Plaz-Kom-
mandant hier nicht dem Bürger-Militär=
Kommando solche Vergehen und Dienstesfehler
zur rechtlichen Untersuchung und Scrafe über-
läßt; so har er einen Hauptmann und bieure-
nant, nebst dem Auditor, oder dessen Stellver-
treter zum Verhöre zu kommandiren, dann
aber nach Vorschrife des oben angeführren
Subordinations-Reglements durch eine ei,
Fens niederzusezende Bürger: Militä= Kom-
mission rechtlich über den Fehlenden erkennen
zu lassen.
K. 16. Hiebei versteht es ssch aber von
selbstt, daß man bei kleineren Fehlern nicht zu
streng sey, und bei minder wichtigen Posten
nur das Wesenrliche des Dienstes zu berücksich-
tigen habe. München den 16. Juli 1808.
Königliches General' Landes-Kom-
missariat von Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schwasger.
Auftrgec.
An sämtliche Patrimontal -St#tfeungs" Ad-
ministrationen der Provinz Baiern.
(Die Einsendung summarischer Rechnungs-Renner
betreffend.)
Im Namen Seiner Masjestät des Königs.
Samtliche der unterzeichneren Stelle als
Paerimonial" Seistungs Aministrationen und
tergebene Herrschafts= und Hofmarksgerichte,
dann Edelsize erhalten hiedurch den Auftrag
aus den Rechnungen der Stiftungen des Kul-
tus, der Erziehung, und des Unterrichts,
dann der Wohlthätigkeit vom Jahre 1306
summarische Einnahms= und Ausgabs= Ren-
ner durch alle Posseionen herzustellen, und,
mie der ämtlichen Unterschrift und Fertigung
versehen, bei Vermeidung eines eigenen Bo-
tens bis zum 15. des künftigen Monats Au-
gust anher einzusenden.
Sollten einige Administrationen, wider
Verhoffen, die Rechnungen für genanntes
Jahr noch nichr hergestelle haben, so sind die
berührten summarischen Renner aus der jüng
sten Rechnung zu bilden, und von denjenigen
Patrimonialgerichten, welche gar keine Seif-
tung zu verwalten haben, Fehlanzeigen in
nämlicher Zeitfrist einzubefördern.
München den 13. Juli 1308.
Königliches General= andes-Kom-
missartat von Baiern, als Patri-
monial-Stiftungs-
Kurgctel.
Freiherr von Weichs. Ritter, abwesend.
Miller.
An sämtliche Kreis-Direktorien, Justiz= und
Kameral:Aemter, Stadt:= Kommissariate, Por
lizei-Direktlonen und Magistrate, so wie
an die Mediat-Justiz= Kanzleien der
Provinz Ansbach.
(Die Militär-Aushebung betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch ein allerhöchstes Reskript vom 8.