Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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den die Maut- Linie uͤberschritten wird, in 
welchem Falle das Weggeld nach der Zahl der 
angespannten Maͤhnstuͤcke mit 2 Kreuzern von 
der Stunde erholt wird. 
In Rücksicht des Salzes und anderen 
Aerarial: Guts hat es bei der im Mautgeseze 
ausgesprochenen Befreiung, wenn die ganze 
Ladung nur aus Salz rc. bestehr, sohin nichts 
anders beigeladen ist, sein Verbleiben. 
3. Wenn aber ein Bote, oder Fuhrmann 
Weine, oder Güter und Waaren aller Art, 
nebst ebengenannten Gegenständen der Land- 
wirthschaft geladen hat, sohin dessen Ladung 
vermischt ist; so muß von den Weinen, Gü- 
tern und Waren von Hall= zu Hall-Amte 
das inländische Weggeld erholt, die Gegen- 
stände der Landwirthschaft aber müssen in- 
ner Landes frei passirt werden. 
4. Wenn Boten, oder Fuhrleute auch nur 
allein die obengenannte inner Landes vom 
Weggelde befreite Gegenstände der Landwirth= 
schaft, und keine der inländischen Weggelds- 
Entrichtung unterworfene Güter zur Ladung 
haben; so müssen doch alle, ohne Ausnahm 
bei Vermeidung der treffenden Bestrafung, 
desungeachtet allzeit bei jedem Hallamte mit 
ihrer Ladung sich melden, und den Hall= und 
Mautämtern wird aufgetragen, hierauf 
strenge zu halten, und keine sträfliche Nach- 
sicht, oder Ausnahme eintreten zu lassen. 
§5. Wenn der Droduzent, oder Fabrikant 
mit eigenem Fuhrwerke seine Produkte, oder 
Fabribate inner Landes verführt, so ist derselbe 
vom Weggelde zu Wasser und zu Lande frei, 
und darf das Weggeld nur in dem Falle erholt 
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werden, wenn die Mauelinie überschritten 
wird. Wenn aber die Fabrikate von Boten, 
oder Fuhrleuten inner Landes verführt wer- 
den, so muß von Hall zu Hallamte das tref- 
fende Weggeld entrichtet werden. 
6. Von Weinen, Guͤtern, Waaren und 
Fabrikaten, welche zu Wasser verfuͤhrt wer- 
den, ist das Weggeld von Hall= zu Hallamte 
wie zu Lande nach Inhalt des 1. Punktes, 
wenn auch die Mautlinie nicht überschritten 
wird, zu erholen. 
7. Wenn ein Schiff= oder Floß mit Getreide 
Holz, Kohlen, Steinen, Kalk, Gips, Zie- 
geln, Vieh, Bier, und anderen Gegenstän- 
den der Landwirthschaft beladen ist, so wird, 
wenn die Mautlinie nicht überschricten wird, 
weder für die Ladung, noch für das Schiff, 
oder den Floß inner Landes ein Wasser-Weg- 
geld erholt. Wenn aber diese Gegenstände 
ausser Landes verführt werden, so müssen für 
die Ladung und das Schiff, oder den Floß zu- 
sammen von der Stunde 2 Pfenninge als 
Wasser-Weggeld eingebracht werden. 
8. Von einem ganz unbeladenen Schiffe, 
oder Floß wird inner Landes kein Wasser- 
Weggeld entrichtet; wenn aber das Schiff, 
oder der Floß essitirt, so ist von demselben von 
der Stunde 1 Pfennig als Wasser-Weggeld 
in erholen. 
Die königliche Maut = Inspektion zu N. 
wird hiemit beauftraget, diese, in Folge oben- 
erwähnten allerhöchsten königlichen Reskripts 
erlassene Verordnung sämtlichen Maut-Ober- 
und Hallámtern, und durch sie den Inkorpe-
	        
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