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den die Maut- Linie uͤberschritten wird, in
welchem Falle das Weggeld nach der Zahl der
angespannten Maͤhnstuͤcke mit 2 Kreuzern von
der Stunde erholt wird.
In Rücksicht des Salzes und anderen
Aerarial: Guts hat es bei der im Mautgeseze
ausgesprochenen Befreiung, wenn die ganze
Ladung nur aus Salz rc. bestehr, sohin nichts
anders beigeladen ist, sein Verbleiben.
3. Wenn aber ein Bote, oder Fuhrmann
Weine, oder Güter und Waaren aller Art,
nebst ebengenannten Gegenständen der Land-
wirthschaft geladen hat, sohin dessen Ladung
vermischt ist; so muß von den Weinen, Gü-
tern und Waren von Hall= zu Hall-Amte
das inländische Weggeld erholt, die Gegen-
stände der Landwirthschaft aber müssen in-
ner Landes frei passirt werden.
4. Wenn Boten, oder Fuhrleute auch nur
allein die obengenannte inner Landes vom
Weggelde befreite Gegenstände der Landwirth=
schaft, und keine der inländischen Weggelds-
Entrichtung unterworfene Güter zur Ladung
haben; so müssen doch alle, ohne Ausnahm
bei Vermeidung der treffenden Bestrafung,
desungeachtet allzeit bei jedem Hallamte mit
ihrer Ladung sich melden, und den Hall= und
Mautämtern wird aufgetragen, hierauf
strenge zu halten, und keine sträfliche Nach-
sicht, oder Ausnahme eintreten zu lassen.
§5. Wenn der Droduzent, oder Fabrikant
mit eigenem Fuhrwerke seine Produkte, oder
Fabribate inner Landes verführt, so ist derselbe
vom Weggelde zu Wasser und zu Lande frei,
und darf das Weggeld nur in dem Falle erholt
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werden, wenn die Mauelinie überschritten
wird. Wenn aber die Fabrikate von Boten,
oder Fuhrleuten inner Landes verführt wer-
den, so muß von Hall zu Hallamte das tref-
fende Weggeld entrichtet werden.
6. Von Weinen, Guͤtern, Waaren und
Fabrikaten, welche zu Wasser verfuͤhrt wer-
den, ist das Weggeld von Hall= zu Hallamte
wie zu Lande nach Inhalt des 1. Punktes,
wenn auch die Mautlinie nicht überschritten
wird, zu erholen.
7. Wenn ein Schiff= oder Floß mit Getreide
Holz, Kohlen, Steinen, Kalk, Gips, Zie-
geln, Vieh, Bier, und anderen Gegenstän-
den der Landwirthschaft beladen ist, so wird,
wenn die Mautlinie nicht überschricten wird,
weder für die Ladung, noch für das Schiff,
oder den Floß inner Landes ein Wasser-Weg-
geld erholt. Wenn aber diese Gegenstände
ausser Landes verführt werden, so müssen für
die Ladung und das Schiff, oder den Floß zu-
sammen von der Stunde 2 Pfenninge als
Wasser-Weggeld eingebracht werden.
8. Von einem ganz unbeladenen Schiffe,
oder Floß wird inner Landes kein Wasser-
Weggeld entrichtet; wenn aber das Schiff,
oder der Floß essitirt, so ist von demselben von
der Stunde 1 Pfennig als Wasser-Weggeld
in erholen.
Die königliche Maut = Inspektion zu N.
wird hiemit beauftraget, diese, in Folge oben-
erwähnten allerhöchsten königlichen Reskripts
erlassene Verordnung sämtlichen Maut-Ober-
und Hallámtern, und durch sie den Inkorpe-