Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1577 
Köntglich-Baierisches 
1578 
Re gierungshle ttt. 
  
XXXVI. Se#ck. München, 
Allgemeine Verorduung. 
— 
  
(Die Herstellung der Stener-Listen für dle 
Wahl der künfeigen Kreis-Versammlungen 
beireffend.) 
Wir Marimiklan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Danmit nach der Konstitution Unsers Rei- 
ches III. Titel 4. S. die Mitglieder der 
künfeigen allgemeinen Kreis-Versammkun- 
gen ernannt werden können, ist es nothwen- 
dig, für jeden Kreis, deren künftige Ein- 
tbeilung Wir nunmehr unrerm a1. Juni l. J. 
baben bekannt machen lassen, eine tiste je- 
ner 4%% tandeigenrhümer, Kanfleute und 
Fabrikanten berstellen zu lassen, welche die 
böchste Grundsteuer bezablen. Wir verord- 
neu daher, wie folge: 
I. Jeder Rentbeamte, oder wo für die 
Steuern eigene Steuer: Empfänger besteben, 
seder Steuer-Empfänger zieht aus dem Ka- 
taster seines Renten= oder Steuer-Bezirkes 
jene d0o tandeigenthümer, Kanfleute und 
Fabrlkanten beraus, welche in diesem seinen 
Bezirke die böchste Steuer bezahlen, obne 
Uncerschied des Standes oder der Person. 
Mittwoch den 27. Juli 1808. 
Jedoch koͤnnen in diesem Auszuge nur sol- 
che Individuen aufgenonmen werden, wel- 
che weder blosse Grundholden, noch blosse 
Nuzniesser sind, sondern ein volles Eigen- 
tbum besizen. Unter die vollen Eigentbü- 
mer werden auch alle Besizer der blos boden 
zinsigen Güter, und jene ebemaligen Grund- 
belden gezable, welche das Grundeigentbum 
abgelsser, und deren ehemalige Stiften und 
Gilten jezt die Natur eines blossen Grund- 
zinses angenemmen baben. 
II. Die tiste der 400 Höchstbesteuerten el- 
nes jeden Rentamee= oder Steuer-Emxfang- 
Bezirkes ist nach 4 Kolonnen zu verfassen: 
a. Tauf= und Zuname des Bestzers; 
b. Wohnort desselben; 
c. Benennung und Eigenschaft des Gutes, 
oder der Güter, welche von dem naämli- 
chen Eigenthümer besessen werden; 
d. der Geldbetrag der beurigen wirklichen 
Steuer-Entrichtung nach dem Gesamt= 
betrage der für das beurige Jahr 
ausgeschriebenen Sreuersimplen, und 
sonstiger direkter Staats-Abgaben aus 
dem Grundvermögen; bei jenen Gütern 
aber, welche vormal mit keiner gemel- 
nen tandstener belegt waren, nach dem 
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