Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Resultate des beurigein momentanen 
Steuer: Provisoriums. 
III. In jenen Provinzen, wo der Geld- 
Betrag für das heurige momentane Steuer- 
Provisorium nicht an die Rentämter, son- 
dern an die Provinzial; oder an obere Steuer- 
Kassen, entrichtet wird, baben die Provin- 
zial: Etatskuratelen die tisten der Höchstbe- 
steuerten aus den gesammelten Fasstonen, und 
aus den Büchern der Provinzial= oder 
Obersteuer-Kassen zu bevollständigen. 
IV. Jeder Rentbeamte oder Steuer-Em- 
pfänger sendet die, nach den Vorschriften des 
1. und 2. O. verfaßten tisten binnen 3 Wo- 
chen an die ihm dermal vorgesezte Provin= 
zial: Stats= Kuratel ein. 
V. Sämtliche Provinzial= Etats-Kura- 
telen stellen diese eingesendeten tisten für jene 
Kreise zusammen, deren künftiger Hauptstz 
sich in ihrem gegenwärtigen Provinzial- 
Distrikte besindet. Die tisten für dieseni- 
gen tandgerichte aber, welche künftig in sol- 
che Kreise fallen, deren Hauptstz nicht in 
ibrem gegenwirtigen Provinzial-Distrikte 
liegt, senden ste derjenigen Provinzial= 
Erats-Kuratel zu, unter welcher dermal der 
künfuge Hauptstz desselben Kreises entle- 
gen ist. 
VI. Sobald auf solche Art die tisten al- 
ler tandgerichte eines jeden der künftigen 
Kreise gesammelt sind, beben die Provin= 
zial Etats-Kuratelen aus allen denselben 
die 4o0 Höchstbesteuerten des ganzen Krei- 
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ses aus, und bringen sie ebenfalls in eine 
solche tabellarische Liste, wie im 2. F. vor- 
geschrieben ist, welche jedoch mit einer 5. 
Kolonne, nämlich mit der Anzeige des tand- 
gerichts, worin das Gut liege, vermehrt 
wird. 
Wenn ein Eigenthümer in mehreren tand- 
gerichten desselben Kreises Besizungen har, 
so addiren sie vorerst den Steuer-Betrag al- 
ler dieser Besizungen zusammen, merken 
dieses in der erwähnten s. Kolonne spezi- 
fisch vor, und reihen den Besizer nach der 
Gesamtsumme der Besteuerung aller seiner 
Güter desselben Kreises ein. 
VII. Die Provinzial: Etats: Kuratelen 
baben zur Anfertigung der ktisten eines je- 
den Kreiskomplerus für sich einen Termin 
von weitern 3 Wochen, binnen welchem sie 
dieselben zu Unsrer allerböchsten Stelle ein- 
senden müssen. 
VIII. Die Rentbeamten und Steuer'Em- 
pfiünger, so wie die Provinzigl: Etats= Ku- 
ratoren sind für die Aechtheit der tisten mit 
ibrer Pflicht verantwortlich. 
Die gegenwärtige Verordnung wird durch 
Unser Regierunge-Blatt zum alsbaldigen 
Vollzuge bekannt gemacht. 
München den 15. Juli 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf könlglichen allerhdchsten Befehl 
G. Geiger.
	        
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