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Resultate des beurigein momentanen
Steuer: Provisoriums.
III. In jenen Provinzen, wo der Geld-
Betrag für das heurige momentane Steuer-
Provisorium nicht an die Rentämter, son-
dern an die Provinzial; oder an obere Steuer-
Kassen, entrichtet wird, baben die Provin-
zial: Etatskuratelen die tisten der Höchstbe-
steuerten aus den gesammelten Fasstonen, und
aus den Büchern der Provinzial= oder
Obersteuer-Kassen zu bevollständigen.
IV. Jeder Rentbeamte oder Steuer-Em-
pfänger sendet die, nach den Vorschriften des
1. und 2. O. verfaßten tisten binnen 3 Wo-
chen an die ihm dermal vorgesezte Provin=
zial: Stats= Kuratel ein.
V. Sämtliche Provinzial= Etats-Kura-
telen stellen diese eingesendeten tisten für jene
Kreise zusammen, deren künftiger Hauptstz
sich in ihrem gegenwärtigen Provinzial-
Distrikte besindet. Die tisten für dieseni-
gen tandgerichte aber, welche künftig in sol-
che Kreise fallen, deren Hauptstz nicht in
ibrem gegenwirtigen Provinzial-Distrikte
liegt, senden ste derjenigen Provinzial=
Erats-Kuratel zu, unter welcher dermal der
künfuge Hauptstz desselben Kreises entle-
gen ist.
VI. Sobald auf solche Art die tisten al-
ler tandgerichte eines jeden der künftigen
Kreise gesammelt sind, beben die Provin=
zial Etats-Kuratelen aus allen denselben
die 4o0 Höchstbesteuerten des ganzen Krei-
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ses aus, und bringen sie ebenfalls in eine
solche tabellarische Liste, wie im 2. F. vor-
geschrieben ist, welche jedoch mit einer 5.
Kolonne, nämlich mit der Anzeige des tand-
gerichts, worin das Gut liege, vermehrt
wird.
Wenn ein Eigenthümer in mehreren tand-
gerichten desselben Kreises Besizungen har,
so addiren sie vorerst den Steuer-Betrag al-
ler dieser Besizungen zusammen, merken
dieses in der erwähnten s. Kolonne spezi-
fisch vor, und reihen den Besizer nach der
Gesamtsumme der Besteuerung aller seiner
Güter desselben Kreises ein.
VII. Die Provinzial: Etats: Kuratelen
baben zur Anfertigung der ktisten eines je-
den Kreiskomplerus für sich einen Termin
von weitern 3 Wochen, binnen welchem sie
dieselben zu Unsrer allerböchsten Stelle ein-
senden müssen.
VIII. Die Rentbeamten und Steuer'Em-
pfiünger, so wie die Provinzigl: Etats= Ku-
ratoren sind für die Aechtheit der tisten mit
ibrer Pflicht verantwortlich.
Die gegenwärtige Verordnung wird durch
Unser Regierunge-Blatt zum alsbaldigen
Vollzuge bekannt gemacht.
München den 15. Juli 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf könlglichen allerhdchsten Befehl
G. Geiger.