Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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groͤssere Sendungen aber in Silber muͤssen 
in Leinwand oder in Wachstuch gepackt wer- 
den. 
6. Die mit allerhoͤchst landesherrlichen 
Verbot fuͤr die Aus- oder Einfuhr belegte 
Waaren werden nicht angenommen oder be- 
foͤrdert. 
Gleichfalls werden zur Befoͤrderung mit 
dem Post-Wagen nicht angenommen: Schieß- 
pulver, Vitriol: Oehl, und alle durch Rei- 
bung oder Luft-Zudrang leicht entzuͤndbare 
Gegenstaͤnde. 
Aufgaben, welche Akten, oder sonstige 
Papiere ohne angegebenen Werth entbalten 
und unter dem Gewichte eines halben Pfunds 
sind, werden ebenfalls nicht mit dem Post- 
Wagen befördere, sondern zur Brief: ost 
gewiesen. 
Fracht= Stäcke, welche 89 Pfund über- 
steigen, werden zu den Post-Wägen nicht an- 
genommen. Ausnahmen bievon sind jedoch 
die Koffer der Reisenden und grössere Geld- 
Sendungen, welche beide Gattungen Auf- 
aben bis zu 125 Pfund schwer angenommen 
werden. 
7. Flüssige Waaren werden nur bis zu 
15 Pfund angenommen: sie müssen aber 
ohne Ausnahm, und wenn sie auch minder 
schwer sind, in Kisten gepackt, und mit 
einem Glaszeichen bemerkt seyn. Fur die 
innere gute und zweckmáßige Packung bat 
jeder Aufgeber besondere Sorge zu tragen. 
Sehr verbrechliche Gegenstände, z. B. 
Spiegel, Glaswaaren u. dgl., dem Verderb- 
  
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niß, oder der Fäéulniß unterworfene, z. B. 
Fleisch, Fische oder andere derlei Vikrualien 
werden nur besonders gut gepackt, und in 
Ansehung ibrer Verbrechlichkeit oder Ver- 
derblichkeit auf Gefahr des Aufgebers ange- 
nommen. Fremde, unbekannte Personen 
mässen dergleichen Sendungen fogleich bei 
der Aufgabe frankiren. Eben so können 
Waaren, in Schachteln gepackt, nur auf 
Gefahr des Aufgebers versendet werden. 
8. Jedes grössere Frachtstück muß mit ei- 
nem eigenen Frachtbriefe versehen, und das 
Stück selbst muß mit Buchstaben, oder son- 
stigen Zeichen und dem Abgabsorte, z. B. Ak. 
Frankfurt a. M. bezeichnet seyn. In dem 
Frachebriefe muß das Stück nach seiner Aus- 
senseite beschrieben, die Zeichen vorgemerke, 
und der Wertb desselben angegeben werden. 
Dem Frachtbriefe muß das Siegel beige- 
drückt werden, mit welchem das Stück selbst 
gesiegelt ist. 
Der Frachtbrief ist bei allen grösseren 
Frachestücken erfoderlich, wenn solche gleich 
mit einer Addresse verseben wären, um bei 
abgerissenen oder unlesebar gewordenen Ad- 
dressen das Stück erkennen, und Verwechs- 
lungen verhüten zu können. 
Frachebriefe werden nur offen angenom: 
men; dient aber ein Paquer zugleich als 
Frachebrief einer abgesondert verpackten Auf- 
Fgabe, so wird solches besonders eingeschries 
ben und ctaxirt.
	        
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