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groͤssere Sendungen aber in Silber muͤssen
in Leinwand oder in Wachstuch gepackt wer-
den.
6. Die mit allerhoͤchst landesherrlichen
Verbot fuͤr die Aus- oder Einfuhr belegte
Waaren werden nicht angenommen oder be-
foͤrdert.
Gleichfalls werden zur Befoͤrderung mit
dem Post-Wagen nicht angenommen: Schieß-
pulver, Vitriol: Oehl, und alle durch Rei-
bung oder Luft-Zudrang leicht entzuͤndbare
Gegenstaͤnde.
Aufgaben, welche Akten, oder sonstige
Papiere ohne angegebenen Werth entbalten
und unter dem Gewichte eines halben Pfunds
sind, werden ebenfalls nicht mit dem Post-
Wagen befördere, sondern zur Brief: ost
gewiesen.
Fracht= Stäcke, welche 89 Pfund über-
steigen, werden zu den Post-Wägen nicht an-
genommen. Ausnahmen bievon sind jedoch
die Koffer der Reisenden und grössere Geld-
Sendungen, welche beide Gattungen Auf-
aben bis zu 125 Pfund schwer angenommen
werden.
7. Flüssige Waaren werden nur bis zu
15 Pfund angenommen: sie müssen aber
ohne Ausnahm, und wenn sie auch minder
schwer sind, in Kisten gepackt, und mit
einem Glaszeichen bemerkt seyn. Fur die
innere gute und zweckmáßige Packung bat
jeder Aufgeber besondere Sorge zu tragen.
Sehr verbrechliche Gegenstände, z. B.
Spiegel, Glaswaaren u. dgl., dem Verderb-
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niß, oder der Fäéulniß unterworfene, z. B.
Fleisch, Fische oder andere derlei Vikrualien
werden nur besonders gut gepackt, und in
Ansehung ibrer Verbrechlichkeit oder Ver-
derblichkeit auf Gefahr des Aufgebers ange-
nommen. Fremde, unbekannte Personen
mässen dergleichen Sendungen fogleich bei
der Aufgabe frankiren. Eben so können
Waaren, in Schachteln gepackt, nur auf
Gefahr des Aufgebers versendet werden.
8. Jedes grössere Frachtstück muß mit ei-
nem eigenen Frachtbriefe versehen, und das
Stück selbst muß mit Buchstaben, oder son-
stigen Zeichen und dem Abgabsorte, z. B. Ak.
Frankfurt a. M. bezeichnet seyn. In dem
Frachebriefe muß das Stück nach seiner Aus-
senseite beschrieben, die Zeichen vorgemerke,
und der Wertb desselben angegeben werden.
Dem Frachtbriefe muß das Siegel beige-
drückt werden, mit welchem das Stück selbst
gesiegelt ist.
Der Frachtbrief ist bei allen grösseren
Frachestücken erfoderlich, wenn solche gleich
mit einer Addresse verseben wären, um bei
abgerissenen oder unlesebar gewordenen Ad-
dressen das Stück erkennen, und Verwechs-
lungen verhüten zu können.
Frachebriefe werden nur offen angenom:
men; dient aber ein Paquer zugleich als
Frachebrief einer abgesondert verpackten Auf-
Fgabe, so wird solches besonders eingeschries
ben und ctaxirt.