Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1585 
9. Jedes dem Post Wagen übergebene, 
in das Ausland, insbesondere aber nach Frank- 
reich, Italien, und den österreichischen Staa- 
ten gehörige Frachestück muß, ausser dem 
etwa erfoderlichen Frachebriefe, annoch mit 
einer besondern, von dem Aufgeber unterfer- 
tigten Deklaration versehen seyn. Eine sol- 
che Deklaration muß enthalten: die vollstan- 
dige Addresse desjenigen, an welchen das 
Frachestück gestellt ist; die Benennung des 
Stücks nach seiner Packung; die Vormer- 
kung der Zeichen; die vollständige Bekannt= 
machung des ganzen oder verschiedenen In- 
bales desselben; den Werth, den Ort und 
den Tag der Aufgabe. 
10. Briese mit einzelnen Goldstäcken, mit 
Papieren, welche dem baaren Gelde gleich- 
kommen, müssen offen zur Post gebracht, in 
Beiseyn des Aufgebers von dem Post-Beam- 
ten nachgezählt, mit dem Ames und dem 
Privat-Siegel des Aufgebers innen und 
aussen wohl versiegelt werden. Die Taxe 
biefür ist ohne Rücksicht auf die Grösse der 
Summe: Kr. 
1I. Dem Publiko ist es freigestellt, die den 
königlichen Post-Wagen übergeben werdende 
Frachtstücke entweder sogleich bei der Auf- 
gabe zu frankiren, oder aber unseankirt ab: 
laufen zu lassen. Nur die nach den öster- 
reichischen Staaten abgebende Post-Wagens- 
Stücke müssen dermal bis auf die Grenze 
sogleich bei der Aufgabe bezahlt werden. 
12. Die Tare für Geld und jene für die Ef- 
sekten-Versendungen, so wie der Lokal-Mei- 
— 
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lenzeiger, ist bei jeder Post-Expedition vor 
dem Post-Büreau oͤffentlich ausgehaͤngt, und 
kann von jedem Aufgeber eingesehen werden. 
Bey den Hauptpost-Wagens= Erpeditio- 
nen und bei den königlichen Postämtern 
werden auch die Tax-Tabellen, tokal-Mei- 
lenzeiger und gegenwäártige Verordnung ge- 
gen Erlag von 36 Kr. abgegeben. 
13. Akten, Rechnungen, und andere derlei: 
Papiere bezablen, wenn kein bestimmter 
Wertb angegeben ist, das Portco nach dem 
Gewichte: ist aber ein bestimmter Werth an- 
gegeben, so bezahlen solche die Taxe nach 
dem Tariff für die baare Geld-Sendungen, 
wenn solcher Höber als die Tare nach dem 
Gewichte ausschlägt. Im ersten Falle wird 
von Seiten des königlichen Postwesens bei 
sich ergebendem Verlust eines solchen Pa- 
quets nur die Abschreib-Gebühr, und diese 
böchstens mit 25# fl. an den Reklamauten er- 
sezt. 
Alle Geld-Sendungen werden nach dem 
hiefuͤr bestimmten Tariff taxirt; mit Aus- 
nahme der Scheidemuͤnze, und wenn zu 
Geld Waare gepackt ist: in diesen Faͤllen 
wird das Porto nach der Gewichts-Taxe er- 
boben, wenn diese boͤher als der Geld-Ta- 
riff ausschlaͤgt. 
Eben so werden die Effekten nicht nach 
dem Gewichte, sondern nach dem Tariff fuͤr 
die Geld Sendungen tarirt, wenn der an- 
gegebene Wertb nach solchen eine böhere Taxe 
ausweiset.
	        
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