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Sendungen, deren grosser Umfang mit
dem Gewicht derselben in keinem Verhaͤlt-
nisse steher, z. B. Puzwagqren, bezahlen
nach Verhältniß des Raumes, den sie ein-
nehmen, ein Viertbeil, oder böchstens die
Hälfte mebr, als die Gewichts -Tare an-
zeigt.
14. Bei den Versendungen mit den könig-
lichen Post-Wigen sind Porto-Moderationen
gestattet.
Jede Versendung in Silbergeld, unge-
münzten oder geschmolzenen Silber, bezablt
bis zu soo fl. einschließlich die volle Tare;
der Ueberschuß von Soo bis zu lo,0 fl.
wird um 1, der Ueberschuß von lo, Ooo um
im Allgemeinen und nach Ausweis der
Tax-Tabellen moderirt.
Versendungen in Goldmünzen, ungepräg-
tem oder geschmolzenem Golde, ungefaßte
Edelsteine, baares Geld vorstellende und sol-
che Papiere, deren angegebener Werth jedem
Ueberbringer ausbezahlt wird; desgleichen
Obligationen, deren Werrb angegeben ist,
bezahlen bis soo fl. die volle Tare; der
Ueberschuß wird um des gewöhnlichen
Porto, nach Ausweis der Tax-Tabellen,
moderirt.
Versendungen in Banko-Zetteln, deren
Betrag immer nach ihrem Rominal-Wertbe
auf den Abddressen angegeben werden muß,
bezahlen dermalen, wenn die Versendung
über loo fl. an Rominal-Werth beträgt, nur
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7 des gewöhnlichen, ausser dem aber das
volle Porto.
Post-Wagens-Stücke, welche retour lau-
fen, baben in der Rezel ebenfalls das volle
Porto, sür die Retour Beförderung zu be-
zablen. Wenn jedoch der sich biedurch erge-
bende ganze Porto Betrag den angegebenen
oder erhobenen Wertb des Stücks erreicht
oder übersteigt, so wird für die Retour-Sen-
dung nur die Hälfte des den königlichen Po-
sten zuständigen Porto, ausser den etwa auf
solchen Stücken bastenden Auslagen, erho-
ben.
15. Für die Beförderung auf den könig-
lichen Post Wägen bezahlt der Reisende bei
der Expedition, wo solcher den Posiwagen
besteigt, einschließlich des Weggelds .4 kr.
für jede Postmeile. Für die Einschreib-
Gebühr ist an die Erpedition 3 kr. zu er-
legen, wenn der Reisende weiter als sechs
Meilen reiset, ausserdem aber nur 4 kr.
Kinder unter sechs Jahren werden nicht
angenommen. Kinder von sechs bis zebn
Jabre alt bezahlen nur die Hilfte der für
die Reisenden bestimmten Tare.
10. Die Bagage der Reisenden, sie bestehe
in Coffres, Felleisen, oder andern Packun-
gen, muß mit dem Namen des Reisenden
und den Abgabs: Ort bezeichnet, oder aber
mit einem Fracht-Briefe begleitet, und es
muß der Wertb derselben, nach des Reisen:
den rechtlicher Ermässigung, auf der Addref-
se, oder in dem Fracht-Briefe angegeben seyn.