Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Sendungen, deren grosser Umfang mit 
dem Gewicht derselben in keinem Verhaͤlt- 
nisse steher, z. B. Puzwagqren, bezahlen 
nach Verhältniß des Raumes, den sie ein- 
nehmen, ein Viertbeil, oder böchstens die 
Hälfte mebr, als die Gewichts -Tare an- 
zeigt. 
14. Bei den Versendungen mit den könig- 
lichen Post-Wigen sind Porto-Moderationen 
gestattet. 
Jede Versendung in Silbergeld, unge- 
münzten oder geschmolzenen Silber, bezablt 
bis zu soo fl. einschließlich die volle Tare; 
der Ueberschuß von Soo bis zu lo,0 fl. 
wird um 1, der Ueberschuß von lo, Ooo um 
im Allgemeinen und nach Ausweis der 
Tax-Tabellen moderirt. 
Versendungen in Goldmünzen, ungepräg- 
tem oder geschmolzenem Golde, ungefaßte 
Edelsteine, baares Geld vorstellende und sol- 
che Papiere, deren angegebener Werth jedem 
Ueberbringer ausbezahlt wird; desgleichen 
Obligationen, deren Werrb angegeben ist, 
bezahlen bis soo fl. die volle Tare; der 
Ueberschuß wird um des gewöhnlichen 
Porto, nach Ausweis der Tax-Tabellen, 
moderirt. 
Versendungen in Banko-Zetteln, deren 
Betrag immer nach ihrem Rominal-Wertbe 
auf den Abddressen angegeben werden muß, 
bezahlen dermalen, wenn die Versendung 
über loo fl. an Rominal-Werth beträgt, nur 
  
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7 des gewöhnlichen, ausser dem aber das 
volle Porto. 
Post-Wagens-Stücke, welche retour lau- 
fen, baben in der Rezel ebenfalls das volle 
Porto, sür die Retour Beförderung zu be- 
zablen. Wenn jedoch der sich biedurch erge- 
bende ganze Porto Betrag den angegebenen 
oder erhobenen Wertb des Stücks erreicht 
oder übersteigt, so wird für die Retour-Sen- 
dung nur die Hälfte des den königlichen Po- 
sten zuständigen Porto, ausser den etwa auf 
solchen Stücken bastenden Auslagen, erho- 
ben. 
15. Für die Beförderung auf den könig- 
lichen Post Wägen bezahlt der Reisende bei 
der Expedition, wo solcher den Posiwagen 
besteigt, einschließlich des Weggelds .4 kr. 
für jede Postmeile. Für die Einschreib- 
Gebühr ist an die Erpedition 3 kr. zu er- 
legen, wenn der Reisende weiter als sechs 
Meilen reiset, ausserdem aber nur 4 kr. 
Kinder unter sechs Jahren werden nicht 
angenommen. Kinder von sechs bis zebn 
Jabre alt bezahlen nur die Hilfte der für 
die Reisenden bestimmten Tare. 
10. Die Bagage der Reisenden, sie bestehe 
in Coffres, Felleisen, oder andern Packun- 
gen, muß mit dem Namen des Reisenden 
und den Abgabs: Ort bezeichnet, oder aber 
mit einem Fracht-Briefe begleitet, und es 
muß der Wertb derselben, nach des Reisen: 
den rechtlicher Ermässigung, auf der Addref- 
se, oder in dem Fracht-Briefe angegeben seyn.
	        
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