Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1589 
Sämtliche Bagage eines Reisenden, wenn 
ste auch in mehreren Abtheilungen bestebr, 
darf das Gewicht von 150 Pfund nicht über- 
steigen. 
Für die bei den königlichen Post-Wagens= 
Erxpeditionen aufgegebene Bagage der Rei- 
senden baftet das königliche Posiwesen, wie 
für die übrige Frach'stücke. Den Reisenden 
wird für solche ein Aufgabs= Schein unent- 
geldlich zugestelle. 
Der Reisende kann bei seiner Ankunft sei- 
ne Bagage nur gegen Bescheinigung in dem 
Passagier-Bestellungs-Buche in Rückempfang 
nehmen. Siezu hat sich derselbe alsbald nach 
seiner Ankunft bei der Expedition zu melden. 
Für kleine Nacht-Säcke, und übrige der- 
lei Sachen, welche der Reisende für seine 
NReise-Bequemlichkeit zu sich in den Wagen 
nimme, wird von Seiten des königlichen 
Postwesens nicht gebhaftet: biefür bat der 
Reisende selbst zu sorgen. 
Jeder Reisende bat 40 Pfand seiner Ba- 
gage frei: für das Uebergewicht bezable der- 
selbe das Porto nach dem Essekten= Tariff. 
Im Falle jedoch, daß der angegebene 
Wertb der Bagage mehr als tausend Gulden 
betrágt, so bat der Reisende annoch für den 
Ueberschuß von rooo fl. Wertb die Hälfte 
derjenigen Tare zu erlegen, welche der Ta- 
riff für die baare Geldsendungen ausweiset. 
17. Jeder Reisende muß vor dem Post- 
baus, wo der Postwagen abgebr, einsteigen. 
Große Hunde in den Postwagen mitzuneh- 
men, ist nicht erlaubt. Nur mit Einstim- 
  
1590 
mung der Reise-Gesellschaft darf ein Reisen- 
der in wohlgeschlossenen Pfeisen Tabak rau- 
chen. 
18. Den Kondukteurs und Postillons ist 
es verboten, unterwegs an Wirthshaͤusern 
anzuhalten. Die königlichen Post-Expedi, 
tionen und Posthalterelen sind gehalten, den 
Postwagen nach Abfluß einer halben Stunde 
nach dessen Ankunft, bei den kleinern Sta- 
tionen aber noch früher weiter zu befördern. 
Das Trinkgeld für die Postillons ist mit 
6 kr. für die einfache Post zu entrichten. 
Für sedes auf den königlichen Postwäagen 
frankirt oder unfrankirt angekommene Fracht- 
stück, die offiziosen Versendungen ausge- 
nommen, sind den Packern bei den Ober-Post- 
Aemtern und Post-Verwaleungen 3 kr. Be- 
stellungs-Gebühr zu entrichten. 
München den 22. Juli 1808. 
Königliche General-Post- 
Direktion. 
Karl Freiherr von Drechsel. 
Deisenrider. 
  
Beförderungen. 
  
Durch eine allerhöchste Entschliessung vom 
8. Juni l. J. wurde die Pfarrei Aislingen, 
tandgerichts Dillingen, dem Pfarrer in tan- 
densberg, Peter Pöllacb, — und die 
Pfarrei tandensberg, tandgerichts Wetten- 
bausen, dem Bikar zu Hasberg, Karl te- 
onard; — 
vom 18. d. M. das Frühmeß Benefizium
	        
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