Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1593 
Koͤniglich-Baierisches 
1594 
Regierung sblat t. 
  
— 
XXXVII. Stück. München, Mittwoch den z. August 1808. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die noch bestehenden Nennen-Klöster betreffend.) 
Wir Maximil an Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach Vernehmung Unserer General-Kom- 
missariate über den gegenwärtigen Zustand der 
Nonnen= Klöster, welche in Unserm Reiche 
noch bestehen, haben Wir über diesen Gegen- 
stand beschlossen, wie folgt: 
1. Jeder Nonne soll es zu jeder Zeit frei 
stehen, aus dem Kloster zu treten, und ihre 
Peusson ausser dem Kloster zu geniessen, wenn 
sie vorläufig die Bewilligung bei dem General= 
Kommissariate ihres Kreises nachgesucht und 
erhalten hat. 
2. Die ausgetretenen Reonnen haben die 
Verbindlichkeit auf sich, zu allen ihrem Stande 
und ihren Fähigkeiten angeneessenen Diensten 
sich gebrauchen zu lassen. 
3. Jene Nonnen, deren Klöster bisher der 
Erziehung und dem Unterrichte der weiblichen 
Ingend, oder der Krankenpfkege gewidmet 
waren, haben sich ferner nach den dießfalls 
bestehenden, oder künstig erscheinenden Ver- 
ordnungen zu achten. 
4. Der Chorgesang ist in allen noch beste- 
henden Nonnen= Klöstern abgeschaft. 
§. Jeder Nonne, welche mit dem gewöhn- 
lichen Beichtoater ihres Konvents nicht zufrie- 
den ist, soll die Wahl eines andern Beichtva- 
ters unter den Seelsorgern ihrer Pfarrei, 
freigestellt bleiben. 
6. Jeder Nonne ist erlaubt, sich mit ihren 
Verwandten am Sprachgitter ohne Zeugen zu 
Unterreden. 
7. Jeder General: Kommissär hat dafür 
zu sorgen, daß für die Klöster seines Bezirks 
eine Tages: Ordnung gemeinschaftlich mit den 
Bischöfen und ihren nachgeordneten Sieellen 
festgesezt werde. 
8. Die bis zu ihrer Auflösung noch fort- 
bestehenden Nonnen Klöster sollen jährlich ein- 
mal durch den Landrichter visitirt, und die 
Nonnen-Kopf für Kopf vernommen werden: 
eb sie keine Beschwerde über die im Kloster 
übliche Disziplin zu führen haben. Die Re- 
sultate der Visitation eines jeden Landgerichts, 
wo Klöster bestehen, sollen dem General-Kom- 
missche vorgelegt werden. 
München den 23. Juli 1308. 
Max Josepp. 
Freiherr von Montgelas. 
#Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
104
	        
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