Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1595 
(Die Ausschliessung peinlich behandelter Buͤrger aus 
dem Bürger-Militäh-Verbande betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Anfrags-Berichte Unsers General= 
Landes: Kommissariars von Baiern, wegen 
Ausschliessung peinlich behandelter Bürger 
von dem Dienste bei dem Bürger-Militär, 
haben Wir Uns über diesen Gegenstand, mit 
Rücksicht auf die einschlägigen Stellen des 
neuen Keiminal-Gesezbuches, und auf das 
bei dem Militärstande vorzüglich nöthige Ehr- 
Gefühl, Vortrag erstatten lassen, und be- 
schliessen hierauf im Allgemeinen, wie folgt: 
Die Aueschliessung eines peinlich behandel- 
ten Bürgers aus dem Bürger-Militär har 
nur dann statt, wehn, wegen eigentlich pein- 
licher Verbrechen, die Strafe des Zucht= oder 
Arbeitshauses erkannt, oder der Angeschuldigte, 
wegen eines Verbrechens, wobei auf diese 
Serafe erkannt werden kann, bloß von der 
Jnstanz absoloirt worden ist. 
In anderen Fällen, bei Bestrafung blosser 
Polizei-Vergehen, bei Verurtheilungen in eine 
blosse Gefaͤngniß--, Geld-- und andere Strafe 
solcher Art, wie auch im Allgemeinen bei voͤl- 
liger Lossprechung, nachdem der Angeschuldigte 
peinlich behandelt worden ist, soll eine solche 
Ausschluessung nicht statt haben. 
Wenach die vorhandenen und künftigen Fälle 
zu entscheiden sind. Muͤnchen den 20. Juli 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl 
Kobell. 
  
1596 
Auftr äáäge. 
An die Stadt: und Markts-Magistrate, 
dann Kommunal= Administrationen 
der Provinz Baiern. 
Ole Jolle In den Städten und Märkten betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da in der neuen Zoll: und Maut-Ord- 
nung vom 1. Dezember 1807 die in den 
Städten und Märkren hergebrachten Zoll- 
Neichnisse noch nicht aufgehoben, dagegen er- 
klärt wurde, daß die Zoll: Maut: Pflaster- 
Weg= und Brückengeld-Tarife einer stren- 
gen Revision unterworfen, vereinfacht, und 
nach Verhäl#nissen genauer bestimmt werden, 
so gehr in Folge allerhöchster Enrschliessung 
vom 11. I. M. den Stadt= und und Markts- 
Magistraten, dann Kommunal-Administra- 
tinen, welche irgend einen ZJoll zu erheben 
haben, hiedurch der Austrag zu, bis 15. Au- 
gust l. J. 
a) die Tarife, nach welcher der Zoll erho- 
ben wird, 
b) den jährlichen Ertrag des Zolls nach 
einer zehenjährigen Durchschnitco-Berech- 
nung, 
c) den Titel, worauf sich die Erhebung grün 
det, und « 
d) die speziele Bestimmung der Verwendung. 
des Ertrages an die unterzeichnete Seelle 
einzubefördern, und den oben gesezten Ter- 
min um so gewisser zu beobachten, als
	        
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