Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1633 
Königlich-Baierisches 
1634 
Regierungsblatt. 
XXXVIII. Stück. München, Mittwoch den ro. Auguft rg08. 
Probinzial-Verordnungen. 
(Die Vackbfen auf dem Lande in der Provinz 
Bamberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
D. niche seltene Feuers= Gefahr, welche 
durch schlecht gebaute, in den Wohnhäusern 
angebrachte, oder damie zusammenhängende 
Backöfen veranlaßt wird, dann das durch 
die vielen einzelnen Backöfen unnörhig ver- 
mehree Konsumo des täglich im Preise stei- 
genden Holzes machen eine abhelfende Ver- 
fügung nothwendig. Es wird demnach ver- 
ordnet, wie folge: 
1) die in den Wohnbäusern selbst angebrach- 
ten, oder damit feuergefährlich zusammen- 
bängenden Backöfen sind sogleich einer streu- 
gen Untersuchung der Bauverständigen zu 
unterwersen, und diejenigen, welche seuer- 
gefäbrlich befunden werden, unverweilt 
binzulegen. 
2) In Zukunft soll die Errichtung eines Back- 
ofens in einem Wohnhause niche mehr ge- 
statter werden; wovon jedoch die Bäcker 
ausgenommen sind, deren Wohnungen zum 
Berriebe ihrer Gewerbe schon feuerfest 
gebaut sind. 
3) Backöfen, welche ausser den Häusern er- 
richtet werden sollen, müssen wenigst 
20 Schritte von jedem Gebänude entferde 
werden. 
4) die Anlegung neuer Privat-Backsfen ist 
niche zu gestatten; vielmehr 
5) darauf zu sehen, daß in jeder Gemeinde 
die zureichende Anzahl von Kommun-Back- 
öfen errichter werde. 
Die Polizei-Behörden der Provinz, welchen 
die Vollführung dieser Anordnungen aufge- 
tragen wird, baben nach dem Verlaufe von 
3 Monaten über die Art und den Erfolg der- 
selben zu berichten. 
Bamberg den 8. Juli 1808. 
Koͤnigliche Landes-Direktion 
von Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Kauer. 
(Das Maß, die Güte und den Preis der Zie- 
gels und Backsteine in der Provinz Bam- 
berg betrefend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Antrag der Polizei-Direktion, 
und mit Beziehung auf die Verordnung vom 
g. Arril 1701 werden, was das Maß, die 
Güte und den Preis der Ziegel= und Back- 
steine betrriffst, folgende gesezliche Normen 
ausgesprochen: 
1) vom 1. Septbr. laufenden Jahres an sol- 
len die Backsteine gut ausgebraunt werden, 
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