1649
Koͤniglich-Baierisches
1650
Regierungsblatt.
XXXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 10. August 1808.
Instruktion
fuͤr die
General-Kreis-Kommisfaäre.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern
**·#*1* der Konstitution Unseres Reiches ist im
I. Titrel G. 2. die Bestimmung getroffen,
daß das ganze Königreich nach gleichen Grund-
sazen verwaltet, und im III. Titel G. 4,
daß jedem Kreise ein General= Kommissär
mit 3 bis s Kreis-Räthen vorgesezt werden
soll.
Zufolge dieser Konstitutionsmässigen Be-
stimmungen verordnen Wir, daß mit dem ges
genwärtigen Dienstjahre sämtliche dermal be-
stebende General= tandes-Kommissariate und
tandes: Direktionen, die Kriegs; und De-
mainen = Kamer in Ansbach und das Gu-
bernium in Innsbruck, ferner die in den Pro-
vinzen Ansbach und Tirol, so wie die in Vor-
arlberg bestehenden Kreisämter, nebst den in
einigen Provinzen noch vorhandenen tandes-
Kommissariaten sich auflösen, und ihre Ver-
richtungen schliessen sollen.
Von dem ersten Oktober dieses Jahrs an-
fangend sollen die neuen General-Kreis-
Kommissariate in Wirkung geseze wer-
den, über deren
I. Formation
II. Wirkungskreis, und
III. Geschäftsgang
Wir biemit nachstehende organische Bestim-
mungen treffen.
I. Titel.
Formation.
G. 1. Jedem Kreise des Königreichs ist ein
General-Kommis sär vorgesezt.
I. 2. Der Standesgebalt eines Ge-
neral-Kommissärs bestebte in 4000 Gulden.
I. 3. Der Dienstgebalt der General=
Kommissäre des Isar= tech= DPegniz= und
Inn Kreises besteht in 3ooo Gulden; der
General -Kommissäre des Main= Rezat=
Ober: und Unter-Donau-, so wie des Ersch-
Kreises in 2000 Gulden, und der General-
Kommissäre des Nab= Altmühl = Regen-
Salzach-Iller= und Eisack= Kreises in 1000
Gulden.
I. 4. Jedem General-Kommissär wird
ein Kreis-Kanglei-Direktor zugegeben.
S. ö. Der Standesgehale eines Kreis-
Kanzlei-Direktors ist 2000 Gulden.
§. ö. Der Dienstgehalt der Kreis-
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