Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1651 
Kanzlei-Direktoren im Isac: ech-Pegniz- 
und Inn-Kreise ist 10050 Gulden, in dem 
Main= Rezat= Ober= und Unter-Donaur, 
und im Etsch-Kreise 600 Gulden, in dem 
Nab= Altmübl= Regen= Salzach-Iller-, und 
Eisack-Kreise 200 Gulden. 
OS. 7. Jedem General-Kommissär werden 
3 bis § Kreis-Rätbe untergeordnet. 
g. 8. Der Gehalt der Kreis-Rätbe wird 
klassenmässig also bestimmt, daß 
der alteste im Dienste jährlich 2000 Gulden, 
der zweite - - 1800 — 
und die übrigen jäbrlich 
bezieben sollen. 
S. 9. Der Standes:; und Dienstgehalt 
der Kreis:= Räthe wird nach der pragmati- 
schen Verordnung vom 1. Jänner 1805, Ar- 
tikel VI. (Regierungsblart 1805, VII. Stuͤck, 
Seite 227) bemessen. 
1000 — 
I. 10. Bei jedem General: Kreis-Kom- 
missariate wird ferner folgendes Unterperso- 
nal angestellt: 3 Sekretäre, von welchen 
der älteste jabrlich 1999 Gulden, der andere 
30% Gulden bezieht; 2 Registratoren mit 
gleichem Gehalte. Hiezu kommen in dem 
Isar= Kreise noch 1 Sekretär und : Re- 
gistrator. 
I. u1. Für die Büreaukosten und übrigen 
Kanzlei: Bedürfnisse soll in jedem Kreise eine 
nicht zu überschreitende Geld“ Summe sähr-= 
lich angewiesen werden. 
I. 12. Die Ernennung des oben bestimm- 
ten Kreispersonals behalten Wir Uns vor, 
und werden nach Umständen das Gutachten 
1632 
Unserer General-Kommistäre darüber ein- 
ziehen. 
. 13. Die General Kommissäre, Kreis- 
Kanzlei-Direktoren und Kreie-Rälhe sieben 
in den Verhältnissen als Staatsdiener, wie 
solche in den Hauptverordnungen vom #. Jän- 
ner##g#S, (Regierungsblatt 1 o5, VII. Stück, 
Seite 235 — 2K1) und 8. Juni 130.= festge- 
sezt sind, nach den näheren Bestimmungen 
der Konstitution Titel III. J. . 
II. Titel. 
Wirkungskreis. 
S. 1 J. Alle Theile der Staats-Verwaltung 
und inneren öfsentlichen Angelegenbeiten, 
welche durch Unsere Ministerial: Oeganisa- 
tion vom 29. Oktober 1806 entweder zum Ge- 
schäftskreise Unsers Ministeriums der aus: 
wärtigen Verhältnisse, oder zu jenem Unsers 
Ministeriums des Innern gebhören, und nicht 
besenderen Centralsiellen, und ihren Unterbe- 
börden übertragen sind, werden in einem je: 
den Kreise unter der teitung gedachter Mini- 
sterien einem General= Kommissär an- 
vertraut. 
S. 15. Die Gebiets-Grenzen eines jeden 
Kreises sind durch eine besondere allerhöchste 
Verordnung bezeichnet. Eine nähere Puri- 
fikation der Kreis= und tandgerichts-Be- 
zirke bleibt zur einzelnen Erörterung vorbe- 
balten. 
I. 16. Der Wirkungskreis eines Gene- 
ral = Kreis = Kommissariats ist größtentbeils 
erekutiv. Die zur Deliberation sich eignen- 
den Gegenstände werden unten näher bezeich- 
net werden.
	        
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