1653
Er bezieht sich auf
A. Staatsrechtliche,
B. Polizei-
C. Militaͤrische und
D. staatswirthschaftliche Gegenstaͤnde,
und zwar, auf beide leztere, in sofern sie in
den Geschäftskreis des Ministeriums der aus-
wirtigen Verhältnisse oder des Innern ein-
schlägig sind.
G. 17. A. Die staatsrechtlichen Gegen-
stände, welche der General-Kommissär un-
ter der leitung Unsers Ministeriums der aus-
wärtigen Verhälenisse zu beforgen hat,
sind:
1) Aufsscht auf die Landes-Grenzen, Be-
wahrung Unserer Gerechesame gegen benach-
barte Staaten, und schleunige Anzeige aller
bierauf sich beziebenden Ereignisse.
2) Bebandlung der Nachstenersachen, mie
Beobachtung der bestehenden Freizügigkeits=
Verträge, in Verbindung mit allen Gegen-
ständen, welche Aus: und Einwanderungen,
und Vermögens: Ein= und Ausführungen
betreffen; vierteljährige Einsendung der bier-
über verfaßten Anzeigen, und deren sährliche
Zusammenfassung in einem räsonnirenden
Hauptberichte.
3) Die Enescheidung in streitigen Nach-
steuer= Sachen.
4) Die Bewahrung der Gerechtsame des
Sonveräns rücksichtlich der Verbältnisse der
in dem Kreise ansässigen Fürsten, Grafen,
Ricter, und anderen Gutöbesiszer, und der
lusübung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit.
5) Die Aufsicht über die durch die Konsti-
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turien und das organische Edikt für die
Wahl= Versammlungen und Kreis-Deputatio=
nen festgesezten Verbältnisse; Anzeige der
Veränderungen und Todesfälle, die sich bei
kenselben ergeben. «
6) Diejenigen Lebengeschaͤfte, welche Wir
nach Herstellung der bei Unserm Ministerium
der auswaͤrtigen Angelegenheiten centralisir-
ten obersten tehen-Kurie, den General-Kom-
missären besonders übertragen werden.
S. 18. B. Im Allgemeinen besorgen die
General-Kommissäre in ihren Kreisen, unter
der teitung Unsers Ministeriums des Innern,
die Handhabung der böhern Polizei.
Da aber die städtischen Hollzei-Direktio=
nen, die kandgerichte, welche in dem unterm
à4. März 1302 ihnen angewiesenen Wir-
kungskreise mit Ausnahme der besonderen
Verfügungen, die Wir treffen werden, ver-
bleiben, und nebst den anderen Unterbehörden
das nächste Organ der polizeilichen Thärigkei#t,
sind: so ist es vorzügliche Pflicht des General-
Kommissärs, Vernachlässigungen der Unter-
behörden zu verhindern, und wo solche eintre-
ten, sogleich wirksame Abhilfe zu leisten.
§. 10. Der General-Kommissär erledige
nach den bestehenden Verordnungen die An-
sragen der unteren Polizei-Behörden, und
im Falle eines Mangels an binlänglicher Bor-
schrift berichtet er an Unser Ministerium des
Innern.
Keine Verordnungen kann er aus eigener
Macht erlasseu. «
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