Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Impfung nach der Verortnung rem 
26. August 1807. 
G. 27. III. Fuͤr den Nahrungs-Zustand 
und das Kredit-Wesen der Einwohner sorge 
der General-Kommissär durch seine Einwir- 
bung gegen die Nachtheile des Wuchero, des 
Mangels, und der verháltnißmässigen Theuc- 
rung der lebensmirtel und Bedürsnisse. Ihm 
liegen in dieser Hinsicht besonders ob: 
a) die Aufsicht auf die öffentlichen teihe- 
Anstalten; 
b) die Unterdrückung der Winkel-Pfand- 
bduser: 
) die Aufsicht auf Gefährden im Han- 
del und Wandel; 
d) die Sorge für richtige Führung der 
Hypothekenbücher; 
e) die Handhabung der Spiel-Verkote, 
und des Verbots fremder totterien; 
f) die Abstellung der Mißbräuche in dem 
Handel mit Lebensmitteln; 
#) die Erhaltung der Markts-= und Schran- 
nen-Ordnungen, so wie der Ordnung 
bei den Piktualien-Märkten; 
h) die Entfernung der Hindernisse des 
freien Gerreid-Handels; 
i) die Aufsicht auf die Beobachtung der 
Regulative über Fleisch= und Biersaz; 
k) die Sorge für gutes und gewichthal- 
tendes Brod; 
I) die Handhabung der Verbote des Bier- 
Brod= und Müblzwanges; 
m) die Aussicht auf Maß und Gewicht; 
o) die Aburtbeilung der Polizei-Konfiska- 
tionen und Strafen in lezter Instanz 
in Gegenständen, welche mehr als rso- 
Gulden, oder wenn sie auch unter dieser 
Summe sfind, den größten Theil des 
Vermögens des Bestrasten betragen, 
bleibt der Rekurs an den geheimen Rath 
freigestellt 
o)die Aussicht auf das Gesinde-Wesen; 
p) die Aufsicht auf Beschästigungs-Häu-- 
ser; 
a) die Sorge für Armen-Pflege: 
) die Aufsicht auf Wittwen: und Wai- 
sen-Institute und andere Wohltbätig= 
keits-Anstalten, unter den näher zu tref- 
senden Bestimmungen; 
DT28. IV. In Hinsicht auf die Gewer- 
be stebt unter dem Einflusse des General= 
Kemmissärs 
a) die gesamte Handwerks-Polizei, und die 
Entfernung der dabei herrschenden Miß- 
bräuche; 
b) die Entscheidung über die Gewerbs-Be- 
einträchtigungen und andere Gewerbs- 
Streitigkeiten, mit Vorbehalt des Re- 
kurses an den gebeimen Rath; 
Ü) die Gewerbs-Verleihungen mit Beo- 
bachrung der bierüber bestehenden Ver- 
ordnungen; « 
cl)dieSorgefürrichtichührungdek 
Gewerbs-Kataster nach der Verordnung 
vom 18. Dezember 1801; 
e) die Aufsicht auf genaue Befolgung der 
in Betreff des Wanderns der Handwer- 
ker bestehenden Verordnungen, und auf 
die vorschriftmässige Haltung der Wan- 
derbücher.
	        
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