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Impfung nach der Verortnung rem
26. August 1807.
G. 27. III. Fuͤr den Nahrungs-Zustand
und das Kredit-Wesen der Einwohner sorge
der General-Kommissär durch seine Einwir-
bung gegen die Nachtheile des Wuchero, des
Mangels, und der verháltnißmässigen Theuc-
rung der lebensmirtel und Bedürsnisse. Ihm
liegen in dieser Hinsicht besonders ob:
a) die Aufsicht auf die öffentlichen teihe-
Anstalten;
b) die Unterdrückung der Winkel-Pfand-
bduser:
) die Aufsicht auf Gefährden im Han-
del und Wandel;
d) die Sorge für richtige Führung der
Hypothekenbücher;
e) die Handhabung der Spiel-Verkote,
und des Verbots fremder totterien;
f) die Abstellung der Mißbräuche in dem
Handel mit Lebensmitteln;
#) die Erhaltung der Markts-= und Schran-
nen-Ordnungen, so wie der Ordnung
bei den Piktualien-Märkten;
h) die Entfernung der Hindernisse des
freien Gerreid-Handels;
i) die Aufsicht auf die Beobachtung der
Regulative über Fleisch= und Biersaz;
k) die Sorge für gutes und gewichthal-
tendes Brod;
I) die Handhabung der Verbote des Bier-
Brod= und Müblzwanges;
m) die Aussicht auf Maß und Gewicht;
o) die Aburtbeilung der Polizei-Konfiska-
tionen und Strafen in lezter Instanz
in Gegenständen, welche mehr als rso-
Gulden, oder wenn sie auch unter dieser
Summe sfind, den größten Theil des
Vermögens des Bestrasten betragen,
bleibt der Rekurs an den geheimen Rath
freigestellt
o)die Aussicht auf das Gesinde-Wesen;
p) die Aufsicht auf Beschästigungs-Häu--
ser;
a) die Sorge für Armen-Pflege:
) die Aufsicht auf Wittwen: und Wai-
sen-Institute und andere Wohltbätig=
keits-Anstalten, unter den näher zu tref-
senden Bestimmungen;
DT28. IV. In Hinsicht auf die Gewer-
be stebt unter dem Einflusse des General=
Kemmissärs
a) die gesamte Handwerks-Polizei, und die
Entfernung der dabei herrschenden Miß-
bräuche;
b) die Entscheidung über die Gewerbs-Be-
einträchtigungen und andere Gewerbs-
Streitigkeiten, mit Vorbehalt des Re-
kurses an den gebeimen Rath;
Ü) die Gewerbs-Verleihungen mit Beo-
bachrung der bierüber bestehenden Ver-
ordnungen; «
cl)dieSorgefürrichtichührungdek
Gewerbs-Kataster nach der Verordnung
vom 18. Dezember 1801;
e) die Aufsicht auf genaue Befolgung der
in Betreff des Wanderns der Handwer-
ker bestehenden Verordnungen, und auf
die vorschriftmässige Haltung der Wan-
derbücher.