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S. co. V. Rücksichtlich der Kommunal=
Verhältnisse sowohl auf dem slachen tande,
als in den Städten und Märkten, übertragen
Wir den General-Kommissären,
a) die Sorge für eine ordentliche Dorf-
und Feld:Polizei;
b) die Aufsicht auf eine polizeimäßige Un-
terbaltung der Wege und Stege, Pfla-
ster und Brücken;
) bie Mitwirkung zum Vizinal= und Kom-
merzial-Strassen-Bauwesen nach Unsern
besondern Bestimmungen;
) die Untersuchung und Entscheidung der
Beschwerden, welche sich bei Gelegenbeit
der Strassen-Wege= Brücken= und Was-
serbauten ergeben, mit Rücksicht auf die
Verordnung vom 16. August #805;
e.) die Entscheidung über streitige Gemein=
de-Rechte der Einwohner nach der Ver-
ordnung vom 22. Februar 1808;
s) die Prüfung und Besiätigung der Kom-
munal-Beamten nach den Instruktionen
des Ministeriums des Innern;
g) alle Geschäfte der Kommunal-Kuratel
unter der teitung Unsers Ministeriums
des Innern nach den organischen Bestim-
mungen vom Zo. November 1807;
& 30. VI. Im Fache der Gerichts-Polizei:
a) das Gutachten über die Anstellung der
tandrichter und Aktuarien, gemeinschaft-
lich mit den Hosgerichten, so oft Wir
solches abfordern;
b) die Verpflich#ung der tandrichter;
c) die Bestätigung und Verpflichtung der
Patrimonial-Gerichtshalter:
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d) die Aufstellung und Ernennung der Ge-
richtsdiener;
e) die Untersuchung und Abstellung der Un-
tertbans= Beschwerden gegen die Beam-
ten, Schreiber und Gerichtsdiener;
f) die Untersuchung und Abstellung der Kla-
gen der Unterthanen gegen ihre Grund=
und Gerichts-Herrn, in sofern sie nicht
streitige Rechtsverhälenisse betreffen;
g) die Amts-Extraditionen an die tandrich-
ter, benehmlich mit den geeigneten Oc-
ganen der Finanz-Verwaltung.
G. 3v. VII. In Hinsicht auf die Sitten
baben die General-Kommissire
a) der öffentlichen Unsittlichkeit zu steuern:
b) die Aufsicht auf Schauspiele und andere
öffentliche Vorstellungen zu führen:
c) auf die Vereinigung der Volks-Belusti-
Kungen mit dem sittlichen Anstande zu
wachen, und
d) durch Auszeichnung bürgerlicher Tugen=
den für ihre Verbreikung zu sorgen.
6. 32. VIII. In Räcksicht auf Unter-
richt und Bildung übertragen Wir den
General-Kommissären:
a) die Aufsicht auf das Schul: und Erzie-
bungs-Wesen in ihrem Kreise unter der be-
sondern teitung Unsers Ministertums des
Innern; bis bierüber nähere Instruktio=
nen erfolgen, bestimmt sich ihr Wirkungs-
kreis nach den Vorschrifeen der Verord-
nung vom #. September 1os und der
nach Auflösung des General-Schul und
Seu#dien-Direktoriums erlassene Verord“
nung vom 31. Jänuer 1807 mit Ausdeb-