Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1661 
S. co. V. Rücksichtlich der Kommunal= 
Verhältnisse sowohl auf dem slachen tande, 
als in den Städten und Märkten, übertragen 
Wir den General-Kommissären, 
a) die Sorge für eine ordentliche Dorf- 
und Feld:Polizei; 
b) die Aufsicht auf eine polizeimäßige Un- 
terbaltung der Wege und Stege, Pfla- 
ster und Brücken; 
) bie Mitwirkung zum Vizinal= und Kom- 
merzial-Strassen-Bauwesen nach Unsern 
besondern Bestimmungen; 
) die Untersuchung und Entscheidung der 
Beschwerden, welche sich bei Gelegenbeit 
der Strassen-Wege= Brücken= und Was- 
serbauten ergeben, mit Rücksicht auf die 
Verordnung vom 16. August #805; 
e.) die Entscheidung über streitige Gemein= 
de-Rechte der Einwohner nach der Ver- 
ordnung vom 22. Februar 1808; 
s) die Prüfung und Besiätigung der Kom- 
munal-Beamten nach den Instruktionen 
des Ministeriums des Innern; 
g) alle Geschäfte der Kommunal-Kuratel 
unter der teitung Unsers Ministeriums 
des Innern nach den organischen Bestim- 
mungen vom Zo. November 1807; 
& 30. VI. Im Fache der Gerichts-Polizei: 
a) das Gutachten über die Anstellung der 
tandrichter und Aktuarien, gemeinschaft- 
lich mit den Hosgerichten, so oft Wir 
solches abfordern; 
b) die Verpflich#ung der tandrichter; 
c) die Bestätigung und Verpflichtung der 
Patrimonial-Gerichtshalter: 
  
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d) die Aufstellung und Ernennung der Ge- 
richtsdiener; 
e) die Untersuchung und Abstellung der Un- 
tertbans= Beschwerden gegen die Beam- 
ten, Schreiber und Gerichtsdiener; 
f) die Untersuchung und Abstellung der Kla- 
gen der Unterthanen gegen ihre Grund= 
und Gerichts-Herrn, in sofern sie nicht 
streitige Rechtsverhälenisse betreffen; 
g) die Amts-Extraditionen an die tandrich- 
ter, benehmlich mit den geeigneten Oc- 
ganen der Finanz-Verwaltung. 
G. 3v. VII. In Hinsicht auf die Sitten 
baben die General-Kommissire 
a) der öffentlichen Unsittlichkeit zu steuern: 
b) die Aufsicht auf Schauspiele und andere 
öffentliche Vorstellungen zu führen: 
c) auf die Vereinigung der Volks-Belusti- 
Kungen mit dem sittlichen Anstande zu 
wachen, und 
d) durch Auszeichnung bürgerlicher Tugen= 
den für ihre Verbreikung zu sorgen. 
6. 32. VIII. In Räcksicht auf Unter- 
richt und Bildung übertragen Wir den 
General-Kommissären: 
a) die Aufsicht auf das Schul: und Erzie- 
bungs-Wesen in ihrem Kreise unter der be- 
sondern teitung Unsers Ministertums des 
Innern; bis bierüber nähere Instruktio= 
nen erfolgen, bestimmt sich ihr Wirkungs- 
kreis nach den Vorschrifeen der Verord- 
nung vom #. September 1os und der 
nach Auflösung des General-Schul und 
Seu#dien-Direktoriums erlassene Verord“ 
nung vom 31. Jänuer 1807 mit Ausdeb-
	        
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