1663
nung desselben auf die Geschaͤfte des Ober-
Schul-Kommissariats;
b) die Beförderung der Feiertags= und In-
dustrie Schulen;
c) die Aufmerksamkeit auf die Beobachtung
des Verbots des Studirens im Auslande;
d) die Beobachtung des Censur-Edikts vom
13. Juni 1803;:
e.) die Aufsicht auf die besondern Intelli-
genz-Blätter des Kreises;
#) die genaue Befolgung der wezen der po-
litischen Zeitschriften unter dem 6. Sep-
tember 1700 und 1J. Februar 1806 er-
lassenen Verordnungen, unter der teitung
Unsers Ministeriums der auswärtigen
Angelegenbeiten;
6) die Aufsicht auf Buchdruckereien und
Lese-Institute;
h) die Sorge für ein anständiges Aeusseres
bei neuen Anlagen und Gebauden.
F. 33. IX. In Hinsicht auf Religions= und
Kirchen-Verhältnisse übertragen Wir den Ge-
neral: Kommissären bis auf nähere Bestim-
mungen diejenigen Gegenstände, welche Wir
bei Aufbebung des geistlichen Raths durch
die höchste Entschliessung vom 6. Oktober 1802
den tandes-Direktionen vertraut hatten, ins-
besondere,
a) die Sorge für die Reinbeit des Kultus
überbaupt, nach den bierüber bestebenden
und noch erfolgenden Verordnungen;
b) die Aufrechthaltung des Religions-Edikts
vom 28. August rg## und lo. Ilnner
1303, und die Befoͤrderung der D. ung
1664
verschiedener Religions: Vrrwandten un-
ter sich;
) die Aufrechthaltung Unserer Verordnung
vom 17. Mai 1804 uͤber die Verhaͤltnisse
der weltlichen Gewalt zur geistlichen;
d) die Aufsicht auf das Betragen der Geist-
lichkeit aller Religions-Partheien, beson-
ders in Hinsicht auf ibre öffentlichen Vor-
träge;
e) die Sorge für Beobachtung der Verord-
nung wegen der Pfarr-Konkurse vom 30.
Dezember 1806;
f) die Aufsscht und Sorge über Kirchhäfe,
teichengepränge, und Stolgebühren;
9) die Entscheidung der Streitigkeiten über
Pfarr: Kirchen= und Schulgebäude.
S. 34. C. Der General-Kommissär beforgt
alle militärischen Gegenstánde in
seinem Kreise, so weit sie zur Gescháfts-Spbä-
re der Civilstellen gehören, insbesondere
a) die Konskription und tandkapitulanten-
Ausbebung nach den Verordnungen des
Kantons-Reglements vom 7. Jänner
180o5, und den nachgefolgten Verord-
nungen:
b) die Oberaussicht auf die beurlaubten Sol-
daten, und deren Einberufung auf Ver-
langen der Militärbehörden;
c) die Verfügungen zur Anbaltung der
diesseitigen Deserreurs nach den besteben-
den Verordnungen;
d. die Aufsicht gegen fremde Deserteurs
nach der Verordnung vom 14. Oktober
18063;.