Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Hindernisse gerichteten Zwecken gruͤndlicher 
an die Hand arbeiten zu koͤnnen, hat der 
General-Kommissär sich eine genaue Kennt- 
niß von dem ihm anvertrauten Kreise zu 
verschaffen, und zu solchem Ende alle An- 
gaben zu sammeln, aus deren Zusammenstel- 
lung eine vollständige Statistik des Krei- 
ses bervorgeben kann. « 
Er sorgt daher vor Allem fuͤr genaue No- 
titen über die Volkszahl und den Flächen- 
Inhalt. 
Er sammelt die Geburts-Trauungs= und 
Sterbelisten, welche jährlich nach den For- 
mularien der Verordnung vom 3r. Jänner 
8o3 bergestellt werden müssen, und sendet 
den General -Konspekt darüber ein. Er 
läßt sich die jäbrliche Berichtigung der Be- 
vö#tkerungslisten angelegen seyn. Auch lie- 
Jen in seinem Pflichtkreise die Verbesse: 
rungs-Vorschläge über die Eintheilung der 
Kreis= tandgerichts-und Kommunal-Bezirke. 
G. 30. Ein besonderes Attribut der Ge, 
neral-Kreis-Kommissariate ist das Beneh- 
men mit den Kreis-Deputationen in den 
dabin einschlägigen Geschäften nach den Be- 
stimmungen des organischen Edikts über die 
General-Kreis-Versammlungen und Kreis- 
Deputationen. 
I. 40. Im Allgemeinen hat der General“ 
Kommissaͤr uͤber die Vollziehung der Geseze 
und Verordnungen in allen zu seinem Wir- 
kungskreise gehörigen Theilen der Staats- 
Verwalrung zu wachen, und auf ordentliche 
  
1668. 
Aufbewahrung derselben bei den Unterbebör- 
den zu seben. 
Er ist Uns über alle Mißbráuche und 
Unregelmässigkeiten, die zu seiner Kenntniß 
gelangen, Rechenschaft schuldig. 
Er hat in allen solchen Fällen sogleich 
seine Berichte an Uns zu erstatten, damit 
Wir da, wo es nöthig ist, die geeigneten 
Verfügungen treffen können. 
In dringenden Fällen bleibt es zwar dem 
General-Kommissär überlassen, die nöthi- 
gen Maßregeln selbst zu ergreisen; jedoch 
muß er auf der Stelle bierüber Bericht er- 
statten, und die Bestätigung der von ihm 
getroffenen Verfügungen erbolen. Jähr= 
lich sendet er an Unser Ministerium des In- 
nern einen Hauptbericht über den Zustand 
des ihm anvertrauten Kreises ein, nach der 
Verordnung vom 26. September 1306. 
ill. Titel. 
Geschäftsgang und Nebenbestimmungen. 
C. 41. Alle in dem vorigen Titel näber 
angezeigten Geschäfte sind dem General- 
Kommissär persönlich übereragen, diejenigen 
allein ausgenommen, welche nach den Vor- 
schriften des nachfolgenden C. 45. zur kolle- 
gialen Berathung und Beurtheilung ausge- 
sezt sind. 
C. 42. Der General-Kommissär kann sch 
obne Unsere besondere Erlaubniß nicht aus 
seinem Kreise entfernen. 
In seinein Kreise hat er jährlich eine Vi- 
sitations Reise vorzunehmen, wojzu mit Ju-
	        
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