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Hindernisse gerichteten Zwecken gruͤndlicher
an die Hand arbeiten zu koͤnnen, hat der
General-Kommissär sich eine genaue Kennt-
niß von dem ihm anvertrauten Kreise zu
verschaffen, und zu solchem Ende alle An-
gaben zu sammeln, aus deren Zusammenstel-
lung eine vollständige Statistik des Krei-
ses bervorgeben kann. «
Er sorgt daher vor Allem fuͤr genaue No-
titen über die Volkszahl und den Flächen-
Inhalt.
Er sammelt die Geburts-Trauungs= und
Sterbelisten, welche jährlich nach den For-
mularien der Verordnung vom 3r. Jänner
8o3 bergestellt werden müssen, und sendet
den General -Konspekt darüber ein. Er
läßt sich die jäbrliche Berichtigung der Be-
vö#tkerungslisten angelegen seyn. Auch lie-
Jen in seinem Pflichtkreise die Verbesse:
rungs-Vorschläge über die Eintheilung der
Kreis= tandgerichts-und Kommunal-Bezirke.
G. 30. Ein besonderes Attribut der Ge,
neral-Kreis-Kommissariate ist das Beneh-
men mit den Kreis-Deputationen in den
dabin einschlägigen Geschäften nach den Be-
stimmungen des organischen Edikts über die
General-Kreis-Versammlungen und Kreis-
Deputationen.
I. 40. Im Allgemeinen hat der General“
Kommissaͤr uͤber die Vollziehung der Geseze
und Verordnungen in allen zu seinem Wir-
kungskreise gehörigen Theilen der Staats-
Verwalrung zu wachen, und auf ordentliche
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Aufbewahrung derselben bei den Unterbebör-
den zu seben.
Er ist Uns über alle Mißbráuche und
Unregelmässigkeiten, die zu seiner Kenntniß
gelangen, Rechenschaft schuldig.
Er hat in allen solchen Fällen sogleich
seine Berichte an Uns zu erstatten, damit
Wir da, wo es nöthig ist, die geeigneten
Verfügungen treffen können.
In dringenden Fällen bleibt es zwar dem
General-Kommissär überlassen, die nöthi-
gen Maßregeln selbst zu ergreisen; jedoch
muß er auf der Stelle bierüber Bericht er-
statten, und die Bestätigung der von ihm
getroffenen Verfügungen erbolen. Jähr=
lich sendet er an Unser Ministerium des In-
nern einen Hauptbericht über den Zustand
des ihm anvertrauten Kreises ein, nach der
Verordnung vom 26. September 1306.
ill. Titel.
Geschäftsgang und Nebenbestimmungen.
C. 41. Alle in dem vorigen Titel näber
angezeigten Geschäfte sind dem General-
Kommissär persönlich übereragen, diejenigen
allein ausgenommen, welche nach den Vor-
schriften des nachfolgenden C. 45. zur kolle-
gialen Berathung und Beurtheilung ausge-
sezt sind.
C. 42. Der General-Kommissär kann sch
obne Unsere besondere Erlaubniß nicht aus
seinem Kreise entfernen.
In seinein Kreise hat er jährlich eine Vi-
sitations Reise vorzunehmen, wojzu mit Ju-