Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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begriff der Gefaͤhrtgelder eine jährliche Sum- 
me von 450 Gulden bewilligt wird. 
O. 43. In Abwesenheit des General- 
Kommissärs wird dessen Stelle, wenn Wir 
keine andere Verfügung (treffen, durch den 
Kreis= Kanzlei: Direktor versehen. 
&. 44. Die Vertheilung der Geschäffe 
unrer das Koeis-Personal bnge von dem- 
Ermessen des General-Kommissärs ab. 
6. 45. Die Kreio-Kanzlei Direkteren 
und die Kreis-R rhe haben nur eine bera- 
tbende Stimme. Bei solgenden Gezen= 
ständen aber, welche in kollegialer Form be- 
bandelt werden sollen, kömmt denselben eine 
entschtidende Stimme zu: 
Ni in ttreieigen Bechsteuer- Sachen; 
Vergehen; 
4) in Aburtheilung der Polizei= Konfteka- 
tionen und Sergfen; 
d) in Sneirigreitenüber Alimentation und 
Heuraths-Bewilligungen; 
e) in Gewerbs-Streitigkeiten; 
4) in Enrschädigungs-Sachen über Weg: 
Brücken: und Strassen= Bauten; 
4) bei Enescheibung der streitigen Gemein- 
de-Rechte; 
)5) bei Bestätigung der Patrimonial= Ge- 
richtehalter; ; 
i) bei Untersuchung und Abstellung der Un- 
terrhans-Beschwerden);: 
k) bei Entscheidung der Kultur: Streitig- 
keiten; 
1670 
1) Bei Entscheidung ber Sereitigkeiten, 
über Psarr-Kirchen= und Schul= Ge- 
bäude; 
mm) bei Cntscheidung der Post-Reklamate 
tionsFälle; 
n) bei Entscheidung der Beschwerden dber. 
die Repartition der besollderen Kreis- 
Auflagen nach vollendeter Regulirung 
des Steuerfussez; 
2 endlich in allen Faͤllen, welche Wir 
zur kollegialen Berarhung ausserdem noch 
in der Folge bestimmen werden. 
pK. 46. In den G: genständen des konten-- 
tiosen Wirkungskreises Unserer General= 
Kommissariate, bei welchen ein NRekurs au 
Insern gebeinien Rath statt findet, muß 
derselbe in einem Zeitraume von 1. Tagen 
von der Eröffnung des Bescheids an gerech- 
net, ergriffen werden. 
§. 47. Was die Geschäfts= Bebandlung 
im Allgemeinen betrifft, so ist dabei von dem 
Gesichtspunkte auszugeben, daß der böchste 
Grad der Beschleunigung, dessen sie sähig. 
ist, mit der Sicherbeit und Reife der Ge- 
schaͤfte immer verbunden werden muß. 
Insbesondere soll der Gang der Geschaͤfte 
nach folgenden Bestimmungen eingehalten 
werden: 
& 43. Alle Dekveke, Schreiben, Berichte und 
Vorstellungen werden an den General: Kom- 
missär gebrache, welcher sie eröffnet, und nach- 
dem sie mit dem Präsemtatum und der Bestino 
100“
	        
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