Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1681 
a) der unter der Leitung des General:Kom- 
missärs stebenden sämrlichen Staats-Diener 
des Kreises mit Bemerkung ibres physi- 
schen Alters, der Stusenfolge des Diensi- 
Alters, der Gehalre, ibrer Qualifikation, 
der besonderen Fälle, wo sie sich empfehlen, 
oder in ein nachtheiliges ticht sezen. 
Das Formular biezu enthält die Beilage 
unter Buchstaben D; 
b)das Vormerkungs-Buch der in dem 
Kreise vorbandenen Quieszenten mit eben 
denselben Rubriken, und besonderer Be- 
merkung, in welchen Dienstes-Zweigen ste 
sich vorzüglich zur Wieder-Anstellung eig- 
nen, nach der Beilage unter Buchstaben; 
%) ein Verzeichniß der neuen Adspiranten 
zum Staats Dienste mit Bemerkung ibrer 
Quaisikationen und Prüfungs-Zeugnisse 
nach dem unter Buchstaben F. beigelegten 
Formular; 
#) ein Vormerkungs-Buch, worin die bei 
einzeln vorgekommenen Faͤllen ausgespro- 
chenen allgemeinen Grundsäze, deren Be- 
kannemachung nicht durch eigene Verord- 
nungen im Regierungsblatte verfügt wird, 
zur weitern Nachachtung aufgezeichnet 
werden. 
I. 77. Was die individuellen Dienst Ver- 
bälenisse des Kreis-Personals betrift, so sind 
dieselben tbeils an den betrefsenden Stellen 
bereits vergekeommen, bbeils fliessen sie aus 
ibrer Bestimmung veon selbst. 
S. 78. Die Errbeilung der Heurarhs Be- 
willigungen für die General-Kommissäre, 
1682 
  
Kreis-Direktoren und Kreis-Rärhe, voraus- 
geseze, daß sie die Stabilität im Dienste er- 
langt baben, bebalten Wir Uns nach der 
allerb#öchsten Verordnung vom 16. Dezem- 
ber rgoé auf den Vertrag Unsers Ministe- 
riums des Innern vor. 
G. 70. Den Rang haben die General-Kom- 
missäkre nach den Bestimmungen des einswei- 
ligen Regulativs vom 21. Maͤrz 1800 in der 
zweiten Klasse. 
Sie geben den Hofgerichts-Präsidenten vor. 
Unter sich baben die General-Kommissäre den 
Raug nach dem Dienstes-Alter. 
Die Kreis-Kanglei-Direktoren flehen in der 
dritten Rangklasse, und rouliren mit den Hof 
gerichts Direktoren nach dem Dienstes-Alter. 
Die Kreis-Rätbe steben in der vierten Rang- 
klasse zwischen den Oberst-Justiz-Rätben, und 
den Hofgerichts: Raͤthen. 
Wir versprechen Uns von Unsern Gene- 
ral Kommissären, Kreis-Kanzlei-Direkteren, 
und Kreis-Räthen, so wie von dem gesamten 
Personal dieser oberen tandes-Administrativ 
Bebörden, daß sie der Würde ibres Berufes 
eingedenk sich auf alle Art beeisern werden, 
den Ansprüchen der Regierung und des Va- 
terlandes an sie durch ihre Anstrengung im 
Dienste des Staates zu genügen, und dem 
Vertrauen zu enrsrrechen, mit welchem Wir 
ibnen einen für das Rational-Wohl so wich- 
tigen Wirkungskreis angewiesen baben. 
künchen den 17. Juli r808. 
Mar Joseph. 
Frbr. v. Montgelas. Gr. Moraw#hk#. Frhr. v. Hompesch. 
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