1681
a) der unter der Leitung des General:Kom-
missärs stebenden sämrlichen Staats-Diener
des Kreises mit Bemerkung ibres physi-
schen Alters, der Stusenfolge des Diensi-
Alters, der Gehalre, ibrer Qualifikation,
der besonderen Fälle, wo sie sich empfehlen,
oder in ein nachtheiliges ticht sezen.
Das Formular biezu enthält die Beilage
unter Buchstaben D;
b)das Vormerkungs-Buch der in dem
Kreise vorbandenen Quieszenten mit eben
denselben Rubriken, und besonderer Be-
merkung, in welchen Dienstes-Zweigen ste
sich vorzüglich zur Wieder-Anstellung eig-
nen, nach der Beilage unter Buchstaben;
%) ein Verzeichniß der neuen Adspiranten
zum Staats Dienste mit Bemerkung ibrer
Quaisikationen und Prüfungs-Zeugnisse
nach dem unter Buchstaben F. beigelegten
Formular;
#) ein Vormerkungs-Buch, worin die bei
einzeln vorgekommenen Faͤllen ausgespro-
chenen allgemeinen Grundsäze, deren Be-
kannemachung nicht durch eigene Verord-
nungen im Regierungsblatte verfügt wird,
zur weitern Nachachtung aufgezeichnet
werden.
I. 77. Was die individuellen Dienst Ver-
bälenisse des Kreis-Personals betrift, so sind
dieselben tbeils an den betrefsenden Stellen
bereits vergekeommen, bbeils fliessen sie aus
ibrer Bestimmung veon selbst.
S. 78. Die Errbeilung der Heurarhs Be-
willigungen für die General-Kommissäre,
1682
Kreis-Direktoren und Kreis-Rärhe, voraus-
geseze, daß sie die Stabilität im Dienste er-
langt baben, bebalten Wir Uns nach der
allerb#öchsten Verordnung vom 16. Dezem-
ber rgoé auf den Vertrag Unsers Ministe-
riums des Innern vor.
G. 70. Den Rang haben die General-Kom-
missäkre nach den Bestimmungen des einswei-
ligen Regulativs vom 21. Maͤrz 1800 in der
zweiten Klasse.
Sie geben den Hofgerichts-Präsidenten vor.
Unter sich baben die General-Kommissäre den
Raug nach dem Dienstes-Alter.
Die Kreis-Kanglei-Direktoren flehen in der
dritten Rangklasse, und rouliren mit den Hof
gerichts Direktoren nach dem Dienstes-Alter.
Die Kreis-Rätbe steben in der vierten Rang-
klasse zwischen den Oberst-Justiz-Rätben, und
den Hofgerichts: Raͤthen.
Wir versprechen Uns von Unsern Gene-
ral Kommissären, Kreis-Kanzlei-Direkteren,
und Kreis-Räthen, so wie von dem gesamten
Personal dieser oberen tandes-Administrativ
Bebörden, daß sie der Würde ibres Berufes
eingedenk sich auf alle Art beeisern werden,
den Ansprüchen der Regierung und des Va-
terlandes an sie durch ihre Anstrengung im
Dienste des Staates zu genügen, und dem
Vertrauen zu enrsrrechen, mit welchem Wir
ibnen einen für das Rational-Wohl so wich-
tigen Wirkungskreis angewiesen baben.
künchen den 17. Juli r808.
Mar Joseph.
Frbr. v. Montgelas. Gr. Moraw#hk#. Frhr. v. Hompesch.
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