Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Consumo-Zoll, womit sie durch das Ta- 
rif belex sind, muͤssen bei ihrer Ankunft an 
der Grenzmautstaͤtte, die sie beruͤhren, e i- 
nen Erenz-Hauptzoll bezahlen, der 
in der Reichniß des boͤchsten Consumo-JZoll- 
sazes von 3 fl. für jeden Sporco - Zentner 
bestebe. 
3#1. Ausgenommen hievon sind diejenigen 
Gegerstände, welche sich tbeils durch ihren 
unverzackten Zustand, theils auf andere Art 
bei dem ersten Augenscheine für das zu er- 
kenneu geben, wofür sie erklärt werden. 
Hierunter befinden #ich: 
Baumwolle; Wolle; Hopfen; Farbholz 
in Stücken, so wie andere Holz= Gartung- 
een; Eisen, geschmiedetes und gegossenes; 
Felifrüchte; Vieb; Bier; u. s. w. 
Von diesen, und allen unter gleiche An- 
siche gebörenden Gegenständen werden, nach 
ibrer Bestimmung, und nach Inhalt der 
Designationen, die in den Transito= und 
Consumo . Tarifen festgesezten Zollbeträge 
sogleich in baarem Gelde erhoben. 
32. Für solche Gegenstände aber, wofür 
der festgesezte Hauptzollsaz von 3 fl. zu ent- 
richten kömmt, können dem gollpflichrigen 
Fuhrmanne die ganzen Zoll:, Maut-, Auf- 
scklags= und Weggeldsbeträge auf folgende 
Orte und Handelspläze, als: 
Ansbach, Augsburg, Bregenz, Bozen, 
Dinkelsbnbl, Donauwärt, Feldkirch, im 
Verarlbergischen, Innsbruck, Kempten, 
Kreiilebeim, tienz, tindau, Markbreit, Mark- 
stest, Memmingen, München, Nördlingen, 
  
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Nürnberg, Passau, Riva, Noveredo, 
Stadtambof, Trient, und Ulm nachgeborgt 
werden. 
33. Die Stadtgerichte dieser Handelsplze 
baben jedoch ein rechtsgiltiges Sicherheits- 
Instrument an die im Zoll= und Mautwe- 
sen als Zentral: Stelle angeordnete Gene- 
ral: Direktion zu übermachen, worin sich 
der gesamte Handelsstand der genannten Or- 
te, einer für alle, und alle für einen ver- 
bürgen: i 
„die zur Einfoderung kommen= 
„den Zoll-und Mautbeträge, ob- 
„ne alle Einwendung, Wider= 
„spruch, Gegenfoderung, oder 
„·F, Gegenrechnung, in dem Au- 
„genblicke baar zu bezahlen, 
„ wo von einem akkreditirten 
„ Fuhrmanne auf einen, oder 
„den anderen in dem besagten 
f, Sicherbeits-Instrumente be- 
„nannten Handelsmann gezo- 
„Zene Zoll -Tratte präsentirt 
„wird. 
Unseren Stadtrichtern wird zugleich be- 
soblen, über die Einlösung oder Nichtein- 
lösung solcher Tratten keinen Prozeß zu ge- 
statten, sondern, ohne Zulassung einer Ap- 
pellation, gegen den die Zahlung verweigern- 
den und Sicherbeit geleisteten Handels-Scand 
ohne weiters erekutivisch zu verfahren. 
Unsere Zentral= Zoll= und Maurstelle ist 
angewiesen, gleich nach dem Empfange die- 
ser Sicherheits-Instrumente, den geeigne- 
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