1703
send ergreifen und fortbilden, theils, um als
Staatsdiener in der Staats--Arzneikunde auf-
treten zu koͤnnen. Dieser Unterricht soll einer
beschränkten Anzahl von Schülern, deren Auß
nahme durch gewisse narürliche und erworbene
F higkeiten bedingt ist, unenrgeldlich ertheilr,
und ihre Vorrechte und Obliegenheiren, so wie.
ihr Verhältniß zu dem übrigen ärztlichen Per-
sonal sollen gesezlich bestimmt werden.
Diesen Unsern allerhöchsten Absichten ent-
fprechend, beschliessen und verordnen Wir also,
wie folgt:
Erster Artikel.
Die Schule betreffend.
# Die chirurgischen Schulen zu München,
Bamberg und Innsbruck sind von Ostern 1800
an aufgehoben. Bon dem Tage der Bekannt=
machung des Gegenwärtigem an sellen von
diesen Schulen keine Kandidaten mehr aufge-
nommen werden.
2. Zu München, Bamberg und Innsbruck
sollen von Ostern 1o0 an Schulen für Land-
Aerzte bestehen.
3. Der Zweck dieser Schule ist, mit dem
meglich geringsten Aufwande von Zeit und
Mirneln aller Art eine besondere Klasse von
Aerzten zu bilden, die von der Medizin,
Chirurgie und Geburtshülfe ausschließlich nur
dasjenige erlernet, was sich zunächst auf deren
Anwendung am Krankenbette bezieht; was
naͤmlich zur Erkenntniß und zur Heilung der
gewoͤhnlich vorkommenden Krankheiten in die-
sen Zweigen der Arznei-Wissenschaft fuͤhrt.
Hingegen soll von den Studien auf denselben
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alles dasjenige ausgeschlessen seyn, was der im
höheren Sinne wissenschaftlich gebildete Arzt
wissen muß, um theils zur Fertbildung seiner
.Wissenschaft thätig mitwirken, und in den
schwierigsten und sekrener vorkommenden Fallen
Rath geben, theils, um vom Staate in dee
Staats- Arzneikunde gebraucht werden zu kön-
nen. Die auf diesen Schulen zu bildenden
Techniker sollen, so viel als möglich, sinnlich
das Material, an welchem sie ihre Kunst aus-
üben sollen, und die Handgriffe und Werkzeugs
dazu kennen lernen, und sich in Handhabung
derselben eine mechanische F.rtigkeit erwerben,
Nach diesem Maßstabe sollen sie mic den für
sie brauchbaren Kenmeunissen in folgenden
Zweigen der Heilkunde unterrichtet werden:
a) Anatomie;
b) Physiologie;
c) Pathologie;
d) Zeichenlehre;
e) Heilmitteilehre und Pharmacie;
f) Allgemeine und besondere Therapie;
g) Geburtshuͤlfe;
h) miedizinische und operative Chirurgie;
i) Diaͤtetik;
k) Unterricht in gerichtlichen Untersuchun-
gen und Sektionen.
Bei allen diesen Lehren ist vor allen Dingen
dahin zu sehen, daß die zu bildenden Techniker,
den vollen siunlichen Eindruck von allen Gegen-
staͤnden, uͤber die sie unterrichtet werden, er-
halten; daß also auf dem anatomischen Theater,
wie in den Krankensälen unablässig auf die
Beebachtung der Natur hingewiesen, und dem
Gedaͤchtnisse durch so oft, wie möglich wieder-