Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1710 
  
1709 . 
z.SiewerdenfükihreBemähqngmnach 
den Bestimmungen derjenigen Taxe honorirt 
werden, welche naͤchstens fuͤr das ganjze aͤrzt 
liche Personal des Koͤnigreiches bekannt ge- 
macht werden wird. Ausserdem aber werden 
die einzelnen Distrikte jedem Landarzte ein 
Fixum von 60 fl. jaͤhrlich ausmitteln, so wie 
ihm auch die Besorgung der Gemeinds-Armen 
aus der Armenkasse vergütet werden wird. 
9. Sie erhalten nach Anleitung des Land- 
gerichtsarztes die Aufsicht uͤber die Wundaͤrzte, 
so lange dergleichen noch vorhanden sind, und 
uͤber die Ehehafts-Bader ihres Distriktes. 
Dabei ist es ihnen selbst unbenommen, 
Baders-Gerechtigkeiten kaͤuflich an sich zn 
bringen. 
Vierter Artikel. 
Die Chirurgen und gegenwaͤrtig 
studirenden und chirurgischen 
Kandidacen, und die Baders- 
Gerechrigkeiten betreffend. 
1. Die gegenwärtig vorhandenen Chirur- 
gen bleiben in dem Genusse ihrer Rechte. Sie 
sind aber den künftigen Landärzeen unterge- 
ordnet, und haben sich wohl vorzusehen, daß 
sie ihre Kompetenz nicht überschreiten, und 
auf irgend eine Weise Pfuscherei ausüben; 
da sie sonst unnachsichtlich mit Geld und kör- 
perlichen Sterafen belegt, und im Wiederbe- 
metrungs-Falle ihrer Gerechtigkeit verlustig 
erklaͤrt werden sollen. 
2. Von erstem Jaͤnner des Jahres 1812 
an darf keine Baders--Gerechtigkeit mehr an 
irgend einen anderen, als entweder an einen 
Landarzt, oder an einen gemeinen Bartscherer 
verkauft werden. 
3. Es steht jedem Inlaͤnder frei, wenn er 
eine Baders- Gerechtigkeit an sich gebracht 
hat, das Barbier-Handwerk zu treiben; je- 
doch darf sich ein solcher, ausser dem Barbie- 
ren, mit keiner anderen aͤrztlichen Thaͤtigkeit 
befassen, als mit dem Krankenwaͤrterdienste 
unter der Aufsicht der Physiker und der kand- 
dezte. Jede Uebertretung seiner Kompetenz 
soll mir dem Verluste der Gerechtigkeit be- 
strast werden. 
4. Diejenigen chirurgischen Kandidaten, 
die gegenwärrig auf den chirurgischen Schu- 
len studiren, können ihre Srudien fortsezen, 
und solche, die bis zu Ostern 1809 das nor- 
malmssige Triennium ihrer behrzeit noch nichr 
zurückgelegt haben werden, dürfen spaterhin 
auf den Schulen für Landärzte diejenigen 
Vorlesungen besuchen, die den ihnen an der 
chirurgischen Schule vorgeschriebenen entspre- 
chen, und an jenen Schulen als Wundärzte 
absolviren. 
§. Um demjenigen Theile der Chirur, 
gen aus der vormal sogenannten ersten 
Klasse, die ihr Triennium an der chirurgi- 
schen Schule wirklich absolvirt, und sich wäh- 
rend ihrer Praris durch Fleiß, Keunmnisse, 
und vorzügliche Einsicht ausgezeichnet haben, 
eine Gelegenheit zu verschaffen, sich noch wei- 
ter augzubilden, und um sie vor den Nach- 
theilen zu sichern, die ihnen durch die Anstel- 
lung der Landarzte zuwachsen müssen, soll 
ihnen aus besonderer Gnade gestartet seyn, 
die Schulen für Landärzte, ungeachret sse nichr 
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