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1709 .
z.SiewerdenfükihreBemähqngmnach
den Bestimmungen derjenigen Taxe honorirt
werden, welche naͤchstens fuͤr das ganjze aͤrzt
liche Personal des Koͤnigreiches bekannt ge-
macht werden wird. Ausserdem aber werden
die einzelnen Distrikte jedem Landarzte ein
Fixum von 60 fl. jaͤhrlich ausmitteln, so wie
ihm auch die Besorgung der Gemeinds-Armen
aus der Armenkasse vergütet werden wird.
9. Sie erhalten nach Anleitung des Land-
gerichtsarztes die Aufsicht uͤber die Wundaͤrzte,
so lange dergleichen noch vorhanden sind, und
uͤber die Ehehafts-Bader ihres Distriktes.
Dabei ist es ihnen selbst unbenommen,
Baders-Gerechtigkeiten kaͤuflich an sich zn
bringen.
Vierter Artikel.
Die Chirurgen und gegenwaͤrtig
studirenden und chirurgischen
Kandidacen, und die Baders-
Gerechrigkeiten betreffend.
1. Die gegenwärtig vorhandenen Chirur-
gen bleiben in dem Genusse ihrer Rechte. Sie
sind aber den künftigen Landärzeen unterge-
ordnet, und haben sich wohl vorzusehen, daß
sie ihre Kompetenz nicht überschreiten, und
auf irgend eine Weise Pfuscherei ausüben;
da sie sonst unnachsichtlich mit Geld und kör-
perlichen Sterafen belegt, und im Wiederbe-
metrungs-Falle ihrer Gerechtigkeit verlustig
erklaͤrt werden sollen.
2. Von erstem Jaͤnner des Jahres 1812
an darf keine Baders--Gerechtigkeit mehr an
irgend einen anderen, als entweder an einen
Landarzt, oder an einen gemeinen Bartscherer
verkauft werden.
3. Es steht jedem Inlaͤnder frei, wenn er
eine Baders- Gerechtigkeit an sich gebracht
hat, das Barbier-Handwerk zu treiben; je-
doch darf sich ein solcher, ausser dem Barbie-
ren, mit keiner anderen aͤrztlichen Thaͤtigkeit
befassen, als mit dem Krankenwaͤrterdienste
unter der Aufsicht der Physiker und der kand-
dezte. Jede Uebertretung seiner Kompetenz
soll mir dem Verluste der Gerechtigkeit be-
strast werden.
4. Diejenigen chirurgischen Kandidaten,
die gegenwärrig auf den chirurgischen Schu-
len studiren, können ihre Srudien fortsezen,
und solche, die bis zu Ostern 1809 das nor-
malmssige Triennium ihrer behrzeit noch nichr
zurückgelegt haben werden, dürfen spaterhin
auf den Schulen für Landärzte diejenigen
Vorlesungen besuchen, die den ihnen an der
chirurgischen Schule vorgeschriebenen entspre-
chen, und an jenen Schulen als Wundärzte
absolviren.
§. Um demjenigen Theile der Chirur,
gen aus der vormal sogenannten ersten
Klasse, die ihr Triennium an der chirurgi-
schen Schule wirklich absolvirt, und sich wäh-
rend ihrer Praris durch Fleiß, Keunmnisse,
und vorzügliche Einsicht ausgezeichnet haben,
eine Gelegenheit zu verschaffen, sich noch wei-
ter augzubilden, und um sie vor den Nach-
theilen zu sichern, die ihnen durch die Anstel-
lung der Landarzte zuwachsen müssen, soll
ihnen aus besonderer Gnade gestartet seyn,
die Schulen für Landärzte, ungeachret sse nichr
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