1711
ihre Studien auf den Gymnasien und Lyzeen
gemacht haben, zu besuchen, und nach einem
anderhalbjaͤhrigen Kurse, woruͤber die naͤhe-
ren Vorschriften ertheilt werden sollen, als
Landärzte, Falls sie fähig befunden worden sind,
absoloiren zu können. Sie erhalten alsdann
das Diplom und alle Vorrechte der Land=
Aerzte. Auf gleiche Weise sollen die Fähigsten
unter den gegenwärtig auf den chirurgischen
Schulen Studierenden ausgezeichnet werden.
Nur müssen diejenigen von diesen leztern, die
ihr Triennium zu Ostern 1 oq noch nicht ab-
solvirt haben, nach Maßgabe ihrer Studienzeit
länger an der Schule für Landärzte verweilen,
und diesenigen, die nach dem ersten Jänner
1808 inskribirt worden sind, ohne Ausnahm,
drei volle Jahre auf der neuen Schule zubrin-
gen, und alle insgesamt sind überdieß noch
gehalten, ihre Studien an der chirurgischen
Schule bis zu Ostern 100 fortzusezen.
Die Namen derjenigen Chirurgen und chi-
rurgischen Kandidaten, die diese Auszeichnung
geniessen sollen, werden vor dem Anfange des
Herbst-Semesters bekannt gemacht werden,
und bis dahin steht es allen, die unter der ob-
erwähnten Kathegorie begriffen zu seyn glauben,
frei, deshalb mit den legalen Zeugnissen ihrer
bisher gemachten Studien und ihres Fortganges
bittlich bei der höchsten Srelle einzukommen.
München den 29. Juni 1808.
Max Joseph.“
Freiherr von Montgelac.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
von Krempelhuber.
1712
(Die Milftäh-Pflichtigkeit der Postillions betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
So wenig Wir gemeint sind, die Postillions
von der Militär-flichrigkeit zu befreien, so
wenig können Wir zugeben, daß durch die
Milicär-Aushebung der Postdienst leide.
Wir haben daher Unsere General-Die
rektion der Posten ermächtigt, von den ein-
zelnen Reklamations Fällen Einsicht zu neh,
men, und über die Entbehrlichkeit, oder Un-
entbehrlichkeit eines Postillions auszusprechen.
Die Zivil-Kantons-Kommissariate haben die
Zeugnisse Unserer General: Postdirektion in
diesen Fällen gehörig zu berücksichtigen, von
welcher wir Uns von selbst versprechen, daß
sie die Unenrbehrlichkeit genau prüfen und
keine zu häufigen Ausnahmen begünstigen
werde. München den 9. August rgos.
Mar Josepb.
Freiherr von Moncgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
Baumiuller.
Aufträge.
An die sämtlichen Kameral-Aemter, Doma-=
nial-Kanzleien, Stadt-Magistrare, Patrimo-
nial:= Gerichte und Guts-Verwaltungen, so
wie an sämtliche Guts-Herrschaften in dem ge-
genwärtigen Umfange der Provinz Ansbach.
(Die Behandlung der grundherrlichen Gefüälle bei
Güter-Zertrümmerungen betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
In Gemäßheit eines unterm 17. Juni laufen-