Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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1717 
(Diemoderlrten Maut= und Aufschlagsgebühren für 
Weinwirthe und Weinhändler detreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zur Berichtigung einiger Anstände, wel- 
che sich in Rücksiche der moderirten Konsumo- 
Maut= und Aufschlags-Gebühren für Wein- 
händler und Weinwirthe ergeben haben, ist 
mittelst allerhöchsten königlichen Reskripts vom 
20. Juli d. J. verordnet worden, wie folgt: 
Die Weinhändler und Weinwirthe können 
auf die moderirte Gebühr nur dann Anspruch 
machen, wenn schon aus den bei der Eincritts- 
Station überreichten Frachtbriefen und De- 
signationen erwiesen ist, daß der Wein einem 
Weinhündler wirklich gehsre, das ist, wenn 
in diesen beiden Belegen der Name und 
Wohn-Ort des Weinhandlers enthalten sind. 
Hiedurch ist aber der Gebrauch eines Spe- 
diteurs dem Weinhändler nicht benommen; 
indem nur erfodert wird, daß in den obigen 
Belegen der Weinhändler namentlich als Ei- 
gemhümer, und der Handelsmann bloß als 
dessen Spediteur vorgetragen sey. 
Die Handelsleute, welche, nebstihrem Waa- 
renhandel, zugleich des Weinhandels berechtiger 
sind, sind als Weinhändler zu betrachten, 
und geniessen gegen Ablösung eines Klassent 
Zoll= Patents die nämliche Begünstigung, 
welche den Weinhändlern bewllligt worden ist. 
Far jeden Fall muß sich durch Ateestaten 
legitlmirt werden. 
Wenn aber Frachtbriese und Designation 
nur auf einen Spediteur, oder Handelsmann 
allein lauten, dann hat die dießfalls ertheilee 
Begünstigung nicht statt, und find die Kon- 
1718 
sumo-Maut= und Aufschlags-Gebühren mit 
fünf Gulden per Zentner zu erholen. 
Wenn ein Weinhändler, oder Weinwirth 
von einem Privatmanne, oder von einem des 
Weinhandels nicht berechtigten und patentisir- 
ten Kaufmanne (welche nach der neuesten Maut 
Ordnung fünf Gulden per Zenmer zu entrich- 
ten schuldig sind,) Wein abnimmt, so hat 
aus dem Grunde, weil dieser Wein an einen 
Weinhändler kommt, eine Rückzahlung der 
höheren Konsumo-Gebühren niche statt. 
Dieses wird zur Kenntniß des kommerziren= 
den Publikums und zur Darnachacheung den 
sämtlichen königlichen Maur-Aemtern und 
durch diese den Inkorporationen hiemit bekanm 
gemacht. Muͤnchen den 5. August 1808. 
Königliche General-Zoll-zund Maut- 
Direktion. 
Mlller. 
Weymar. 
  
Die persbuliche Dlenstesleistung der Juden belm 
Bürger-Millitär berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Denjenigen Juden, welche ihre bürgerliche 
Militär-Pflichtigkeit persönlich erfüllen wol- 
len, bleibr solches nach unserer Eurschliest 
sung vom 17. Februar d. J. gestattet; wo- 
nach sich auf die dießfallsigen Anfragen zu be- 
scheiden ist. München den 20. Juli 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
GE—uS———— Befechl 
Kobell.
	        
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