— —
1717
(Diemoderlrten Maut= und Aufschlagsgebühren für
Weinwirthe und Weinhändler detreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zur Berichtigung einiger Anstände, wel-
che sich in Rücksiche der moderirten Konsumo-
Maut= und Aufschlags-Gebühren für Wein-
händler und Weinwirthe ergeben haben, ist
mittelst allerhöchsten königlichen Reskripts vom
20. Juli d. J. verordnet worden, wie folgt:
Die Weinhändler und Weinwirthe können
auf die moderirte Gebühr nur dann Anspruch
machen, wenn schon aus den bei der Eincritts-
Station überreichten Frachtbriefen und De-
signationen erwiesen ist, daß der Wein einem
Weinhündler wirklich gehsre, das ist, wenn
in diesen beiden Belegen der Name und
Wohn-Ort des Weinhandlers enthalten sind.
Hiedurch ist aber der Gebrauch eines Spe-
diteurs dem Weinhändler nicht benommen;
indem nur erfodert wird, daß in den obigen
Belegen der Weinhändler namentlich als Ei-
gemhümer, und der Handelsmann bloß als
dessen Spediteur vorgetragen sey.
Die Handelsleute, welche, nebstihrem Waa-
renhandel, zugleich des Weinhandels berechtiger
sind, sind als Weinhändler zu betrachten,
und geniessen gegen Ablösung eines Klassent
Zoll= Patents die nämliche Begünstigung,
welche den Weinhändlern bewllligt worden ist.
Far jeden Fall muß sich durch Ateestaten
legitlmirt werden.
Wenn aber Frachtbriese und Designation
nur auf einen Spediteur, oder Handelsmann
allein lauten, dann hat die dießfalls ertheilee
Begünstigung nicht statt, und find die Kon-
1718
sumo-Maut= und Aufschlags-Gebühren mit
fünf Gulden per Zentner zu erholen.
Wenn ein Weinhändler, oder Weinwirth
von einem Privatmanne, oder von einem des
Weinhandels nicht berechtigten und patentisir-
ten Kaufmanne (welche nach der neuesten Maut
Ordnung fünf Gulden per Zenmer zu entrich-
ten schuldig sind,) Wein abnimmt, so hat
aus dem Grunde, weil dieser Wein an einen
Weinhändler kommt, eine Rückzahlung der
höheren Konsumo-Gebühren niche statt.
Dieses wird zur Kenntniß des kommerziren=
den Publikums und zur Darnachacheung den
sämtlichen königlichen Maur-Aemtern und
durch diese den Inkorporationen hiemit bekanm
gemacht. Muͤnchen den 5. August 1808.
Königliche General-Zoll-zund Maut-
Direktion.
Mlller.
Weymar.
Die persbuliche Dlenstesleistung der Juden belm
Bürger-Millitär berreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Denjenigen Juden, welche ihre bürgerliche
Militär-Pflichtigkeit persönlich erfüllen wol-
len, bleibr solches nach unserer Eurschliest
sung vom 17. Februar d. J. gestattet; wo-
nach sich auf die dießfallsigen Anfragen zu be-
scheiden ist. München den 20. Juli 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
GE—uS———— Befechl
Kobell.