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(Die Kirchen-Paraden des Bürger-Militärs be-
treffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben nach dem
Antrage diesseitiger Stelle unterm 3. d. M.
die Einführung der Kirchen -Paraden beim
Bürger-Militär allergnädigst beschlossen, und
verordnen daher, wie folgt:
S. 1. Am neuen Jahresfeste, am Namens-
Tage Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin: den 28. Jaͤn-
ner: am Ostertage, am Pfingsttage, am Ge-
burtstage Seiner Majestaͤt des Koͤnigs: den
27. Mai: am Geburtstage Ihrer Majestaͤt
der Koͤnigin: den 13. Juli: am Namenstage
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs: den 12. Oktober:
dann am Christtage hat das gesamte Bür-
ger-Militär (wenn in jenen Städten, wo eine
königliche Kommandantschaft bestehe, dießfalls
aus besonderen Ursachen nicht anders befohlen
wird) Kirchen= Parade zu halten.
9. 2. Es bleibt aber dem kommandirenden
Offtzier des Bürger-Militärs überlassen, mit
WVorwissen und Genehmigung der Komman-
dantschaften auch an anderen Sonn= und
Feiertagen, jedoch Causser jenen im 1. F. be-
zeichneten Festen) höchstens im Monate ein-
mal, und zwar bei guter Witterung eine solche
zu verordnen.
6. 3. Nachdem eine Kirchen: Parade zu-
gleich eine Uebung in der milirärischen Srel-
lung und im Marschiren, so wie eine
Besichtigung der Montur und der verord-
nungsmässigen Form derselben zum Zwecke
hat; solglich als ein wesentlicher Theil des
Dienstes zu betrachten ist, so har jederzeit das
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ganze Buͤrger-Militaͤr, ohne Unterschied der
Religion, auszurücken, und der Zug gehe nach
der Kirche jener Konfession, zu welcher sich
der meiste Theil der dem Bürger-Militär ein-
verleibten Individuen bekennt; doch können
jene, welche dieser Konfession nicht zugethan
sind, am Eingange der Kirche zurückbleiben.
Wenn aber in einem Orte zwei Konfessionen
dergestalt im Verhäkltnisse stehen, daß die Zahl
des Bürger: Militärs von einer jeden dersel-
ben in einem ungefähren Gleichgewichte stehr,
so werden nach jenem religiösen Unterschiede
zwei Abtheilungen gebildet, die Offiziere und
Unceroffiziere nach jener Rücksicht eingetheilt,
und jede zieht nach der seiner Religions-Ue-
bung entsprechenden Kirche. Jene, welche
keiner dieser beiden Konfessionen zugehbèren,
können ebenfalls am Eingange zurück bleiben.
S. 4. Wenn Kirchen-Parade gehalten wer-
den soll, versammelt sich das Bürger-Militär
eine halbe Stunde vor der Zeit des Gottes-
dienstes in voller Uniforme; jedoch mit Weg-
lassung der Feuergewehre und Patrontaschen,
auf ihrem in jeden Orce eigens bestimmten Pa-
rade-Plaze, und stellen sich nach dem Range
ihrer Kompagnien; die Kavallerie nach ihren
Eskadronen, und zwar zu Fusse, in gesfneten
Gliedern auf. .
s·5.SodannbesehendieKompagnie-Os-
fiziere den Anzug ihrer Mannschaft; der
kommandirende Offizier revidirt und richtet die
Linien, nachdem zuvor die Kompagnien in
Züge und Sektionen abgetheilt worden sind;
läßt das lezte Glied schliessen; nach Verhält=
nisse des vor sich habenden Raumes mit Zügen,
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