Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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die Loͤsch-Gerdthschafton verwahret werden, 
um bei sich ereignetem Ungluͤcke sogleich bei 
der Hand zu sein. 
C. 14. Eben dort haben sich auch der Schorn- 
steinfeger, ein Zimmermann und ein Maue- 
rer mit ihren Werkzeugen, dann jener Bür- 
ger einzufinden, der über das öschserathe die 
Uiussicht hat. i 
G. 15. Ueber die Befolgung alles dessen zu 
wachen, ist Dienstsache des die Inspektion 
babenden königlichen Oberoffiziers. 
München den 1a3. Jänner 1803. 
Königliches General-tandes-Kom- 
missariat von Bailern. 
Freiherr von Weslchs. 
Kapeller, 
Raths-Akzessist. 
  
(Die Privat-Verträge über die Koukurrenz zu 
den Militär-Lasten betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
wird folgendes an die unterzeichnete königliche 
Kriegs= und Dmainen-Kamer ergangenes 
allerhöchstes Reskript, in Betreff der über die 
Konkurrem zu den riegs= lasten bestehenden 
Privatverträge, zur ögentlichen Wissenschaft 
gebracht: 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Auf die Darstellung der Inkonvenienzen, 
welche sich aus den in der Provinz Ansbach 
über die Konkurrenz zu den Militär= tasten 
bestebenden Privat-Verträgen, bei der derma 
ligen Nevartition der durch die Kantonirung 
der verbündeten Truppen verursachten Kosten 
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darbieken, baben Wir, in Erwaógung: daß 
die Absicht der Kontrahenten auf diesen aus- 
serordentlichen Reparritionsfall nicht gerichtet 
sein konnte; daß die Größe der last, und 
das Wohl der Provinz die gleichheitliche Kon- 
kurrenz aller Eigenthums. Bestzer wesentlich- 
erheische; und der gewöhnliche Repartitions= 
Fuß, mit welchem jene Vertriäge vereinbarlich 
waren, bei der gegenwärtigen Repartition 
nicht zum Grunde gelegt werden könne, nach- 
stebende Beschlüße gefaße: 
1.) Die Verträge, wodurch sich der Käu= 
fer eines aus konsolidirten Gürern berausge- 
zogenen Grundstückes, gegen Erlegung eines 
UAversums, oder jährlichen Quartier-Geldes, 
die Enthebung von den vorkommenden Mili- 
tär-tasten, und deren Uebernahme auf dem ver- 
bleibenden Haupt= Guts, Komplere von dem 
Verkäufer bedungen hatte, sollen bei der Re- 
partition der angezogenen Kantonirungs= Ko- 
sten suspendirt und unwirksam sein. 
2.) Jeder Besizer eines Grundstückes hat 
daber die nach dem angenommenen Repartiti-“ 
ons: Fuße auf dasselbe treffende Quote, ohne 
Rücksicht auf die mit einem anderen abgeschlo- 
Henen Verträge, selbst zu entrichten; jedoch 
zeßirt für die Jahre 1 sob und 180#Ü#7 die be- 
dungene Abgabe an die Hauptgüter, und fin- 
der im Falle des Erlages eines Aversume die 
Rücksoderung des landesüblichen Inreresses 
für die genannte Jahrgänge statt. 
3.) Da die vorstehenden Dieposttienen die 
befraglichen Verträge nicht vernichten, sondern 
nur in ihrer Wirkung suspendiren, und nuc 
eine Anwendung entfernen, die an sich in den
	        
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