1737
Koͤniglich-Baierisches
1738
Regierungsbliatt.
XXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. August 1808.
Allerhoͤchste Verordnung.
(Die kuͤnftige Formation der koͤniglichen Zentral-
Staats = Kasse und ihrer Gilial = Kassen be-
treffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zur Erzielung der Einheit im Ganzen, wel-
che Wir nach dem Sinne der am 1. Mai d. J.
Unserm Reiche gegebenen Konstitution auch in
der Finanzverwaltung desselben beabsichten,
ertheilen Wir Unserer Zentral: Staats-Kasse
und ihren Filial: Kassen vom 1. Oktober des
heurigen Jahres anfangend, die nachfolgen-
den Vorschriften:
K. 1. In der Zentral-Staats-Kasse fliessen
alle, wie immer Namen habenden Staats=
Einnahmen des ganzen Reichs zusammen,
und alle Staats-Ausgaben werden nur aus
derselben geleistet. Die Zentral Staats-Kasse-
Rechnung muß ein getreues, vollständiges
und klares Bild aller Einnahmen und aller
Ausgaben des Reichs spezifisch darstellen.
K. a. Die Zentral-Staats Kasse bezieht
alle Geld-Ueberschusse
a. von den sämtlichen Kreis-Kassen,
b. von der General-Zoll= und Maut-Kasse,
. von der General-Salinen-Kasse,
d. von der General-ost= Kasse,
e. von der General-Lotto-Kasse,
l. von der obersten Bergamts-Kasse,
von dem gehrimen Tarations= Amee,
h. von dem Tarations-Amte des#ehen-Bürea#r
i. von der Redaktion des Regierungs-Blattes,
und im Detail bezieht sie nur jene besondere
Einnahmen, welche durch keine der obenge-
nannten Kassen laufen, oder für welche nichr
noch besondere Kassen errichtet werden.
In ihrer Rechnung setzt sie nichte bloß die
Geld-Ueberschüsse der genanmten Kassen, son-
dern den wirkl. Aufall der Reme, oder den
sogenannten Bruro - Ertrag in Einnahme,
und dagegen alle nicht allein von ihr unmit-
telbar, sondern auch von denselben Kassen
mittelbar bestritrene Auslagen in Ausgabe.
9. 3. Die ausseren Rentámter bleiben
die ersten Empfangs-Stationen der ihnen zu
gewiesenen Gefüälle.
Se lange für die Rubriken ihrer Rechnun-
gen keine neue Vorschrift erfolgt, wird der
bisher vorgeschriebsene Schematismus mit fol
genden Abänderungen beybehalten:
a. Der Verkauf der Staats Realitcten erhäle
eine eigene, als Kapitel bezeichnete Ein-
nahms-Rubrik, und der, im bisherigen
Schematismus bereits aufgenommene Ver-
kauf der Grund-Gerechtigkeiren wird statt
eines blossen F. als Kapitel aufgeführt.
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