Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1737 
Koͤniglich-Baierisches 
1738 
Regierungsbliatt. 
  
XXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. August 1808. 
Allerhoͤchste Verordnung. 
(Die kuͤnftige Formation der koͤniglichen Zentral- 
Staats = Kasse und ihrer Gilial = Kassen be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zur Erzielung der Einheit im Ganzen, wel- 
che Wir nach dem Sinne der am 1. Mai d. J. 
Unserm Reiche gegebenen Konstitution auch in 
der Finanzverwaltung desselben beabsichten, 
ertheilen Wir Unserer Zentral: Staats-Kasse 
und ihren Filial: Kassen vom 1. Oktober des 
heurigen Jahres anfangend, die nachfolgen- 
den Vorschriften: 
K. 1. In der Zentral-Staats-Kasse fliessen 
alle, wie immer Namen habenden Staats= 
Einnahmen des ganzen Reichs zusammen, 
und alle Staats-Ausgaben werden nur aus 
derselben geleistet. Die Zentral Staats-Kasse- 
Rechnung muß ein getreues, vollständiges 
und klares Bild aller Einnahmen und aller 
Ausgaben des Reichs spezifisch darstellen. 
K. a. Die Zentral-Staats Kasse bezieht 
alle Geld-Ueberschusse 
a. von den sämtlichen Kreis-Kassen, 
b. von der General-Zoll= und Maut-Kasse, 
. von der General-Salinen-Kasse, 
d. von der General-ost= Kasse, 
e. von der General-Lotto-Kasse, 
l. von der obersten Bergamts-Kasse, 
von dem gehrimen Tarations= Amee, 
h. von dem Tarations-Amte des#ehen-Bürea#r 
i. von der Redaktion des Regierungs-Blattes, 
und im Detail bezieht sie nur jene besondere 
Einnahmen, welche durch keine der obenge- 
nannten Kassen laufen, oder für welche nichr 
noch besondere Kassen errichtet werden. 
In ihrer Rechnung setzt sie nichte bloß die 
Geld-Ueberschüsse der genanmten Kassen, son- 
dern den wirkl. Aufall der Reme, oder den 
sogenannten Bruro - Ertrag in Einnahme, 
und dagegen alle nicht allein von ihr unmit- 
telbar, sondern auch von denselben Kassen 
mittelbar bestritrene Auslagen in Ausgabe. 
9. 3. Die ausseren Rentámter bleiben 
die ersten Empfangs-Stationen der ihnen zu 
gewiesenen Gefüälle. 
Se lange für die Rubriken ihrer Rechnun- 
gen keine neue Vorschrift erfolgt, wird der 
bisher vorgeschriebsene Schematismus mit fol 
genden Abänderungen beybehalten: 
a. Der Verkauf der Staats Realitcten erhäle 
eine eigene, als Kapitel bezeichnete Ein- 
nahms-Rubrik, und der, im bisherigen 
Schematismus bereits aufgenommene Ver- 
kauf der Grund-Gerechtigkeiren wird statt 
eines blossen F. als Kapitel aufgeführt. 
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