Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1739 
b. Die Ausgaben der Rentaͤmter werden zu- 
erst in 3 Haupttheile abgesondert. 
I. Ausgaben der Justiz-Verwaltung. Wchin 
die Besoldungen und Regie-Ausgaben der 
Landgerichte gehören. 
II. Ausgaben der Finanz-Verwaltung. Wo- 
hin alle jene Rubriken, welche bisher schon 
als Verwaltung des Staats-Vermögens 
bezeichnet sind, gehören. 
III. Ausgaben für das Ministerium des In= 
nern, unter welche die Besoldungen und 
Regie-Ausgaben für die städtische Polizei, 
Kirchen-Polizei, und Medizinal-Polizei 
aufzunehmen sind. 
Jeder dieser 3 Haupttheile enthält sodann 
à Abschnitte: 
1. Besoldungen. 
2. Regie. 
Und jeder dieser Abschnitte behaͤlt vor der 
Hand die im Schematismus vorgeschriebenen 
Kapitel, . und Titel. 
K. 4. Jedes Rentamt muß den jährlichen 
Etat seiner ordindren Einnahmen und Aus- 
gaben in eine solche Uebersicht bringen, worin 
die Gefälle in die Monate, in welchen sie ein- 
fliessen sollen, und so auch die etatsmässigen 
Ausgaben in die Monate, in welchen sie ge- 
leistet werden dürfen, gereihet sind. 
Neben dem hat auch jedes Rentamt mo- 
natlich einen Journals-Auszug an den 
Kreis-Finanz-Direktor einzusenden, worin 
alle in demselben Monate eingenommenen Gel- 
der, und bestrictenen Ausgaben spezisisch und 
namentlich aufgeführt seyn müssen, welcher 
zur periodischen Kontroll dienen muß, ob in 
jedem Monate richtig jene Gefälle eingehoben 
  
1740 
worden seyen, welche haͤtten eingehoben wer- 
den sollen, und ob keine andere, als die für 
denselben Monat bewilligten Ausgaben gelei- 
stet worden seyen. « 
sp5.DiebisherigenProvinzial-.Haupt- 
Kassen werden aufgeloͤst, und es wird an 
ihrer Statt eine eigene Kreis-Kasse ec- 
richtet. 
Der Kreis-Kassier nimmt in seine Rech- 
nung alle, mit Kapitel bezeichnete Haupt- 
Rubriken sowohl der Einnahmen als Aus- 
gaben aus den RentamtsRechnungen auf, 
tragt bei jeder dieser Hauptrubriken den spe- 
zisischen Betrag eines jeden, zu seinem Di- 
strikte gehsrigen Rentamtes ein, und stelle 
also das erste umfassende Bild aller Rentanus- 
Rechnungen seines Kreises her. 
. ö. Die besonderen Empfänge z. B. 
Aufschläge, Siegelpapier, Taren, Bräu- 
gefälle u. d. gI., welche nicht durch die Rent- 
Amter, sondern durch eigene Empfänger ein- 
fliessen, werden von den Kreis-Kassen nach 
besondern passenden Rubriken sowohl in Ein- 
nahme als Ausgabe zusammengestellt, und 
wie die übrigen Gefälle zur Zentral-Staats- 
Kasse verrechnet. 
K. 7. Alles dasjenige, was eine Kreis- 
Kasse nicht durch die Rentbeamten oder be- 
sondere Empfänger, sondern unmittelbar 
perzipirt, perzipirt dieselbe nur im Ramen der 
Zentral-Staats-Kasse, und sendet den Er- 
trag sogleich in Geld oder in Papieren an 
die lehtere ein, wo derselbe am geeigneten 
Orte als eine Spezial: Einnohme behandelt 
wird.
	        
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