1739
b. Die Ausgaben der Rentaͤmter werden zu-
erst in 3 Haupttheile abgesondert.
I. Ausgaben der Justiz-Verwaltung. Wchin
die Besoldungen und Regie-Ausgaben der
Landgerichte gehören.
II. Ausgaben der Finanz-Verwaltung. Wo-
hin alle jene Rubriken, welche bisher schon
als Verwaltung des Staats-Vermögens
bezeichnet sind, gehören.
III. Ausgaben für das Ministerium des In=
nern, unter welche die Besoldungen und
Regie-Ausgaben für die städtische Polizei,
Kirchen-Polizei, und Medizinal-Polizei
aufzunehmen sind.
Jeder dieser 3 Haupttheile enthält sodann
à Abschnitte:
1. Besoldungen.
2. Regie.
Und jeder dieser Abschnitte behaͤlt vor der
Hand die im Schematismus vorgeschriebenen
Kapitel, . und Titel.
K. 4. Jedes Rentamt muß den jährlichen
Etat seiner ordindren Einnahmen und Aus-
gaben in eine solche Uebersicht bringen, worin
die Gefälle in die Monate, in welchen sie ein-
fliessen sollen, und so auch die etatsmässigen
Ausgaben in die Monate, in welchen sie ge-
leistet werden dürfen, gereihet sind.
Neben dem hat auch jedes Rentamt mo-
natlich einen Journals-Auszug an den
Kreis-Finanz-Direktor einzusenden, worin
alle in demselben Monate eingenommenen Gel-
der, und bestrictenen Ausgaben spezisisch und
namentlich aufgeführt seyn müssen, welcher
zur periodischen Kontroll dienen muß, ob in
jedem Monate richtig jene Gefälle eingehoben
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worden seyen, welche haͤtten eingehoben wer-
den sollen, und ob keine andere, als die für
denselben Monat bewilligten Ausgaben gelei-
stet worden seyen. «
sp5.DiebisherigenProvinzial-.Haupt-
Kassen werden aufgeloͤst, und es wird an
ihrer Statt eine eigene Kreis-Kasse ec-
richtet.
Der Kreis-Kassier nimmt in seine Rech-
nung alle, mit Kapitel bezeichnete Haupt-
Rubriken sowohl der Einnahmen als Aus-
gaben aus den RentamtsRechnungen auf,
tragt bei jeder dieser Hauptrubriken den spe-
zisischen Betrag eines jeden, zu seinem Di-
strikte gehsrigen Rentamtes ein, und stelle
also das erste umfassende Bild aller Rentanus-
Rechnungen seines Kreises her.
. ö. Die besonderen Empfänge z. B.
Aufschläge, Siegelpapier, Taren, Bräu-
gefälle u. d. gI., welche nicht durch die Rent-
Amter, sondern durch eigene Empfänger ein-
fliessen, werden von den Kreis-Kassen nach
besondern passenden Rubriken sowohl in Ein-
nahme als Ausgabe zusammengestellt, und
wie die übrigen Gefälle zur Zentral-Staats-
Kasse verrechnet.
K. 7. Alles dasjenige, was eine Kreis-
Kasse nicht durch die Rentbeamten oder be-
sondere Empfänger, sondern unmittelbar
perzipirt, perzipirt dieselbe nur im Ramen der
Zentral-Staats-Kasse, und sendet den Er-
trag sogleich in Geld oder in Papieren an
die lehtere ein, wo derselbe am geeigneten
Orte als eine Spezial: Einnohme behandelt
wird.