Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1741 
Dieser Fall tritt besonders bei den Zinsen 
und Heimbezahlungen der bisherigen Provin- 
zial-Aktiv-Kapitalien ein, sofern ihr Zin- 
sengenuß und ihre Versilberung nicht bereits 
den Schuldentilgungs-Kassen als Fond über- 
lassen ist, oder noch überlassen werden wird. 
. 8. Ausser den Ausgaben der Rentamts= 
und der oben genannten besondern Empfangs-= 
Rechnungen haben die Kreis-Kassen keine 
eigenen Ausgabs-Rubriken. Sie 
leisten nur solche Zahlungen, welche ihnen 
mittels Unsers Finanz-Ministeriums durch 
besondere Reskripte, durch ordonanzirte Be- 
soldungs-Pensions= und Ausgabs= bisten; 
durch Anweisungen auf den Erar der Stras- 
sen= und Wasserbauten, und der Landbau- 
ten, oder durch andere einzelne Anweisungen 
auf Rechnung der Zentral-Staats- 
Kasse anbefohlen werden, und sie senden 
die Quirtung hierüber statt baar Geld zur 
Zentral= Staats-Kasse ein. 
Auch die eigenen Besoldungen und Regie- 
Ausgaben der, in der Mitte eines jeden Krei- 
ses ctablirrten Finanz-Direktion, und des 
Kreis-Kasse-Personals werden nur auf Rech- 
nung der Zentral-Staats-Kasse bezahlt. 
9. 9. Nur in dringenden Faͤllen ist der 
Kreis-Finanz-Direktor ermächtiger, eine 
Vorschuß-Ausgabe auf die Kreis-Kasse an- 
zuweisen, welche die Summe von Joo fl. 
nicht übersteigen darf, und worüber der 
Kreis-Kassier auf der Srelle die Anzeige an 
die Zentral-Staats-Kasse zu machen hat. 
Bei schwerer Veranrworklichkeit und Selbst- 
haftung des Kreis-Kassiers wird aber jede, 
—-—— 
174# 
diese Vorschuß= Summe übersteigende, und 
vom Finanz-Ministerium nicht im Voraus 
bewilligte, oder von der Zentral-Staats= 
Kasse angewiesene Zahlung untersage. 
9. 10. Jeder Kreis-Kassier muß neben 
seinem Einnahms--Manual auch uͤber die, 
auf Rechnung der Zentral-Staats-Kasse 
geleisteten Ausgaben, und dahin gemachten 
Baarsendungen, so wie auch wegen den, 
manchmal an die Rentämter zur Bezahlung 
der Lokal: Pensionen oder anderer besondern 
Ausgaben norhwendigen Vorschüssen ein 
Ausgabs = Mannal halten, um die 
Baarschaft seiner Kasse taͤglich kontrolliren 
zu koͤnnen. 
Von diesem seinem Ausgabs- und Ein- 
nahms-Manual ist er gehalten, mit Ende 
einer jeden Woche eine vollständige Abschrift 
zur Zentral-Staats-Kasse zur kontrolliren= 
den Uebersicht einzusenden. 
. 11. Der Repartitions-Entwurf für 
die Zahlung der künftigen Woche wird durch 
den Kreis-Finanz-Direktor am Ende einer 
jeden Woche zu Unserm Finanz-Ministerium 
in Duplo eingesendet. 
Dieser Repartitions-Entwurf emhält auf 
einer Seite den, mit dem oben erwähnten 
Mannals= Auezuge gleichlautenden baaren 
Kasse-Rest, sammt einer Anzeige der, in 
der künftigen Woche beilaufig zu erwartenden 
Geld'-Zuflüsse, auf der anderen Seite aber 
eine Spezifikation jener Ausgaben, welche in 
der künfeigen Woche auf Rechnung der Zen- 
tral-Saars-Kasse deraus bezahlt werden 
sollten; — das Duplikat wird von Unserm 
4 
114
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.