Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1745 
seiner Kasse, revidirt sie, und legt sie unter 
seiner Authorisation ab. 
g. 15. Der Einnahms-Buchhalter 
traͤgt aus dem Tagbuche des Kontrolleurs 
alle Einnahmen nach der Reihe der verschie- 
denen Kassen, welche die Einnahms= Ueber- 
schüsse einliesfern, und über den Rest abrech- 
nen müssen, die unmittelbaren Perzeptionen 
aber nach der Art des Gefälles in sein Haupt- 
buch über, und notirt in dem Tagbuche des 
Kontrolleurs bei jeder Einnahmpost das Blatt 
seines Hauptbuches, auf welches dieselbe über- 
tragen worden ist. 
Seine erste Pflicht während dem Laufe des 
Jahres ist, die monatlichen Geld-Einflüsse aus 
den verschiedenen Kassen gegen den vorläufig 
aufgestellten Etar, und mithin gegen jene 
bestimmten Voranschläge der Einnahmen, 
welche in jedem Monate erfüllt werden sollen, 
zu halten. 
Es werden zu diesem Ende die im 4. K. 
angeordneten Voranschläge der einzelnen Rent- 
Gmter, Kreisweise zusammengestellt, und er 
erhält von dieser Zusammenstellung ein Du- 
plikat zu Handen. In gleicher Art besitzt er 
die Voranschldge der im 6. F. erwähnten be- 
sondern Empfangs-Kassen, und der im a. K. 
erwähnten General-Kassen. Hienach vevfaßt 
er in jedem Monate eine Uebersicht über das 
Fortschreiten oder Zurückbleiben aller Filial= 
Kassen in ihrer periodischen Schuldigkeir, 
und diese Uibersicht wird Unserm Finanz-Mi- 
nister zur geeigneten Verfügung vorgelege. 
Diese Vorlage wird, so viel die Gefälle der 
Remäamter betrifft, durch eine besondere, den 
  
1746 
Kreis-Finanz-Direktoren obliegende Zusam- 
sammenstellung der auch im 4. F. angeordne 
ten monatlichen Journals-Ertrakte durch alle 
Hauptrubriken der Gefälle durch illustrirt. 
Dem Einnahms-Buchhalter liegt ferner 
ob, mit Beihilfe eines eigenen Neben-Buch- 
halters ein genaues Register der Aktiv-Ka- 
piralien der Zentral= Staats-Kasse anzufer- 
tigen, und zu führen. 
Iln dieses Register kommen auch die Aktiv- 
CKapitalien der ehemahligen Provinzial-Kassen, 
so fern letztere nicht zu Gunsten der Spezial- 
Schulden-Tilgungs-Kassen bereics abgetre- 
ten sind, oder noch abgetreten werden. 
Die Zinsen und die heimbezahlten Gelder 
von jenen Aktiv. Kapitalien, welche nicht an 
die Schulden-Tilgungs-Fonde abgerreten sind, 
bezieht der Zentral= Staats-Kassier entweder 
#aAmmittelbar von den Debenten, oder mittel- 
bar durch die Kreis-Kassen. 
Der Zentral-Staats-Kassier und der Kon- 
trolleur tragen diese anfallenden Gelder in 
ihre wechselseitigen Journale, und der Ein- 
nahms-Buchhalter in das Hauptbuch übee 
die Zinsen und Heimbezahlungen der Aktio- 
Kapitalien ein. « 
Am Ende des Jahres, fobald die Kreis- 
und andere Filial= Kasse: Rechnungen ge- 
schlossen sind, rechnet der Einnahms-Buch- 
halter mit denselben Kassen gegen ihre im 
Jahre hindurch theils in baarem Gelde, theils 
in akzeptabeln Ausgabs-Papieren gemachten 
Erlagen zuerst materiell ab. Nach vollzoge- 
ner materieller Abrechnung aber stellt er auch 
formell alle Bruro Einnahmen der sämtlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.