1745
seiner Kasse, revidirt sie, und legt sie unter
seiner Authorisation ab.
g. 15. Der Einnahms-Buchhalter
traͤgt aus dem Tagbuche des Kontrolleurs
alle Einnahmen nach der Reihe der verschie-
denen Kassen, welche die Einnahms= Ueber-
schüsse einliesfern, und über den Rest abrech-
nen müssen, die unmittelbaren Perzeptionen
aber nach der Art des Gefälles in sein Haupt-
buch über, und notirt in dem Tagbuche des
Kontrolleurs bei jeder Einnahmpost das Blatt
seines Hauptbuches, auf welches dieselbe über-
tragen worden ist.
Seine erste Pflicht während dem Laufe des
Jahres ist, die monatlichen Geld-Einflüsse aus
den verschiedenen Kassen gegen den vorläufig
aufgestellten Etar, und mithin gegen jene
bestimmten Voranschläge der Einnahmen,
welche in jedem Monate erfüllt werden sollen,
zu halten.
Es werden zu diesem Ende die im 4. K.
angeordneten Voranschläge der einzelnen Rent-
Gmter, Kreisweise zusammengestellt, und er
erhält von dieser Zusammenstellung ein Du-
plikat zu Handen. In gleicher Art besitzt er
die Voranschldge der im 6. F. erwähnten be-
sondern Empfangs-Kassen, und der im a. K.
erwähnten General-Kassen. Hienach vevfaßt
er in jedem Monate eine Uebersicht über das
Fortschreiten oder Zurückbleiben aller Filial=
Kassen in ihrer periodischen Schuldigkeir,
und diese Uibersicht wird Unserm Finanz-Mi-
nister zur geeigneten Verfügung vorgelege.
Diese Vorlage wird, so viel die Gefälle der
Remäamter betrifft, durch eine besondere, den
1746
Kreis-Finanz-Direktoren obliegende Zusam-
sammenstellung der auch im 4. F. angeordne
ten monatlichen Journals-Ertrakte durch alle
Hauptrubriken der Gefälle durch illustrirt.
Dem Einnahms-Buchhalter liegt ferner
ob, mit Beihilfe eines eigenen Neben-Buch-
halters ein genaues Register der Aktiv-Ka-
piralien der Zentral= Staats-Kasse anzufer-
tigen, und zu führen.
Iln dieses Register kommen auch die Aktiv-
CKapitalien der ehemahligen Provinzial-Kassen,
so fern letztere nicht zu Gunsten der Spezial-
Schulden-Tilgungs-Kassen bereics abgetre-
ten sind, oder noch abgetreten werden.
Die Zinsen und die heimbezahlten Gelder
von jenen Aktiv. Kapitalien, welche nicht an
die Schulden-Tilgungs-Fonde abgerreten sind,
bezieht der Zentral= Staats-Kassier entweder
#aAmmittelbar von den Debenten, oder mittel-
bar durch die Kreis-Kassen.
Der Zentral-Staats-Kassier und der Kon-
trolleur tragen diese anfallenden Gelder in
ihre wechselseitigen Journale, und der Ein-
nahms-Buchhalter in das Hauptbuch übee
die Zinsen und Heimbezahlungen der Aktio-
Kapitalien ein. «
Am Ende des Jahres, fobald die Kreis-
und andere Filial= Kasse: Rechnungen ge-
schlossen sind, rechnet der Einnahms-Buch-
halter mit denselben Kassen gegen ihre im
Jahre hindurch theils in baarem Gelde, theils
in akzeptabeln Ausgabs-Papieren gemachten
Erlagen zuerst materiell ab. Nach vollzoge-
ner materieller Abrechnung aber stellt er auch
formell alle Bruro Einnahmen der sämtlichen