Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1747 
Kreis= und Filial-Kassen, same der unmittel- 
baren Perzeption der Zentral-Staats-Kasse 
nach der Vorschrift des obigen 13. §. zu- 
sammen, und verfertigt den 1. Haupttheil 
der Zentral:Staats-Kasse-Rechnung, näm- 
lich die Einnahms-Rechnung. 
#. 16. Für die Ausgaben bestehen 7 beson- 
dere Ausgabs-Buchhalter mit eigenen, 
von dem Zentral: Staats-Kassier abhängigen 
Handkassen. 
Sie empfangen von dem Zentral= Staate= 
Kassier alle Summen ihrer Ausgabszweige 
im Grossen, entweder im baaren Gelde, oder 
mittelst der schon bei den Kreis-Kassen be- 
zahlten, und statt baar Geld eingelaufenen 
Quittungen, und seestellen hiefür dem Zentral- 
Staats-Kassier Interims-Haftscheine aus. 
Sie bringen hienach sowohl die für die 
Zahlungen aus ihrer Hand-Kasse von ihnen 
selbst eingezogenen, als auch die vom Zentral- 
Staats-Kassier statt baaren Geldes empfan- 
Lgenen Quittungen in Ordnung, und stellen am 
Ende des Jahres zuerst materiel ihre Ab- 
rechnung mit dem Zentral-Staats-Kassier her. 
Sobald aber die Rechnungen der sämtlichen 
Kreis= und Filial-Kassen eingesendet sind, 
tragen sie aus erstern die Ausgaben der Rent- 
ämter, und aus letztern die eigenen Ausgabs- 
Posten derselben in ihr Hauprbuch über, und 
sormiren hiernach die Ausgabs-Rechnun- 
gen als die zweiten Hauptbestand-Theile der 
Zentral-Staars-Kasse-Rechnung. 
In der Anfertigung dieser Ansgabs-Rech- 
mmngen scheidet jeder derselben die Besoldun- 
gen, die Regie-Ausgaben, die Bau-Ausga- 
— — 1748 
ben, und die Pensionen seines Zweiges in be- 
sondern Abschnitten aus. 
Im Verlaufe des Jahres legt jeder dieser 
Buchhalter Unserm Finanz-Minister von 
Woche zu Woche eine Uibersicht vor, wie 
viel jeder Ausgabs-Zweig bis dahin bezogen 
habe, und wie weit also diejenigen, für wel- 
cher ein etatsmäßiger Fond bestimmt ist, ma- 
teriell vorgerückt,, oder im Rückstande seyen. 
Die 7 Ausgab= Buchhaltungen sind fol- 
gende: 
u. für den Hof-Etat, 
b. für den Etat der auswärtigen Angelegen- 
heiten, 
. für den Etat der Justiz-Verwaltung. 
d. für der Etat der Finanz-Verwaltung. 
c. für den Etat des Ministerium des Innern, 
mit einem eigenen Neben-Buchhalter 
für den Strassen= und Wasserbau-Etat, 
f. für die Säkularisations = Pensionen im 
ganzen Reiche, so lange diese Ausgabe in 
dem gegenwärtigen hohen Maße währt, 
g. fuͤr den Schulden--Etat. 
9. 17. Die so eben erwaͤhnte Buchhaltung 
fuͤr den Schulden-Etat begreift nicht bloß 
jene Schulden, welche bisher schon unmittel- 
bar auf der Zentral-Staats-Kasse lagen, son- 
dern auch alle Schulden der ehemaligen Pro#: 
vinzen. 
Hier werden sie alle in ein einziges Bild, 
und in eine einzige Rechnung zusammenge- 
stellt. 
Ausserdem aber bleibt der am 8. Juni 180) 
dekretirte Organismus eigener Spezial-Schul- 
den-Tilgungs-Fonds, und eigener Spezial-
	        
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