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Kreis= und Filial-Kassen, same der unmittel-
baren Perzeption der Zentral-Staats-Kasse
nach der Vorschrift des obigen 13. §. zu-
sammen, und verfertigt den 1. Haupttheil
der Zentral:Staats-Kasse-Rechnung, näm-
lich die Einnahms-Rechnung.
#. 16. Für die Ausgaben bestehen 7 beson-
dere Ausgabs-Buchhalter mit eigenen,
von dem Zentral: Staats-Kassier abhängigen
Handkassen.
Sie empfangen von dem Zentral= Staate=
Kassier alle Summen ihrer Ausgabszweige
im Grossen, entweder im baaren Gelde, oder
mittelst der schon bei den Kreis-Kassen be-
zahlten, und statt baar Geld eingelaufenen
Quittungen, und seestellen hiefür dem Zentral-
Staats-Kassier Interims-Haftscheine aus.
Sie bringen hienach sowohl die für die
Zahlungen aus ihrer Hand-Kasse von ihnen
selbst eingezogenen, als auch die vom Zentral-
Staats-Kassier statt baaren Geldes empfan-
Lgenen Quittungen in Ordnung, und stellen am
Ende des Jahres zuerst materiel ihre Ab-
rechnung mit dem Zentral-Staats-Kassier her.
Sobald aber die Rechnungen der sämtlichen
Kreis= und Filial-Kassen eingesendet sind,
tragen sie aus erstern die Ausgaben der Rent-
ämter, und aus letztern die eigenen Ausgabs-
Posten derselben in ihr Hauprbuch über, und
sormiren hiernach die Ausgabs-Rechnun-
gen als die zweiten Hauptbestand-Theile der
Zentral-Staars-Kasse-Rechnung.
In der Anfertigung dieser Ansgabs-Rech-
mmngen scheidet jeder derselben die Besoldun-
gen, die Regie-Ausgaben, die Bau-Ausga-
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ben, und die Pensionen seines Zweiges in be-
sondern Abschnitten aus.
Im Verlaufe des Jahres legt jeder dieser
Buchhalter Unserm Finanz-Minister von
Woche zu Woche eine Uibersicht vor, wie
viel jeder Ausgabs-Zweig bis dahin bezogen
habe, und wie weit also diejenigen, für wel-
cher ein etatsmäßiger Fond bestimmt ist, ma-
teriell vorgerückt,, oder im Rückstande seyen.
Die 7 Ausgab= Buchhaltungen sind fol-
gende:
u. für den Hof-Etat,
b. für den Etat der auswärtigen Angelegen-
heiten,
. für den Etat der Justiz-Verwaltung.
d. für der Etat der Finanz-Verwaltung.
c. für den Etat des Ministerium des Innern,
mit einem eigenen Neben-Buchhalter
für den Strassen= und Wasserbau-Etat,
f. für die Säkularisations = Pensionen im
ganzen Reiche, so lange diese Ausgabe in
dem gegenwärtigen hohen Maße währt,
g. fuͤr den Schulden--Etat.
9. 17. Die so eben erwaͤhnte Buchhaltung
fuͤr den Schulden-Etat begreift nicht bloß
jene Schulden, welche bisher schon unmittel-
bar auf der Zentral-Staats-Kasse lagen, son-
dern auch alle Schulden der ehemaligen Pro#:
vinzen.
Hier werden sie alle in ein einziges Bild,
und in eine einzige Rechnung zusammenge-
stellt.
Ausserdem aber bleibt der am 8. Juni 180)
dekretirte Organismus eigener Spezial-Schul-
den-Tilgungs-Fonds, und eigener Spezial-