1765
Verordnung vom 24. Maͤrz 1802 bestimmt,
tbeils werden Wir bierüber noch die ndberen
Entschliessungen ertheilen.
Die Besoldungen wollen Wir bis auf wei-
ters auf nachfolgende Weise festgesezt wissen:
a) Fuͤr einen Landrichter:
1200 fl. bestimmte Geld-Besoldung; —
20 kr. für jede Familie seines Abits; —
24 Schäffel Haber in natura; — 36 Klaf-
ter weiches Brennholz; — freie Woh-
nung für sich und den Aktuar, oder, wo
solche dermal nicht gegeben werden könnte,
150 fl. Mierbzins; — den dritten Teil
der beiden ersten Rubriken für die Unter-
baltung des Schreiber Personals.
b) Für einen kandgerichts-Aktuar:
den dritten Theil der ersten beiden Ge-
balts = Rubriken des tandrichters, und
sceie Wohnung bei dem tandrichter.
) für einen kandgerichts-Diener:
4oo fl. bestimmten Gehalt; — loo fl. zur
Haltung eines Reitpferdes; — 120o0 fl. zur
Haltung eines Knechts; 30 fl. für eigene
Kleidong; — 3o0 fl. für die Kleidung des
Knechts.
Diejenigen Individuen, welche in Ge-
mäßheit einer vorschriftmässig hergustellenden
kiquidation der bisherigen Gehälter bereits
böhere Besoldungen genossen haben, erhalten
den Mebrbezug als Pension.
Diejenigen Beamten der durch gegen"
Wärtige Landgerichts-Organisation erlöschev-
den Aenmer und Behörden, welche hiemit
1760
keine neue Anstellung erhalten, sind einst-
weil verordnungemässig zu auiesziren; je-
doch ist bei jeder schicklichen Gelegenheit auf
die brauchbaren Quieszenten veorzüglich gut-
achtliche Rücksicht zu nehmen.
München den 11. August 1808.
Max Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf königlichen gllerhöchstsn Befehl
von Krempelhuber,
(Die Vergütungen für Fourage= und Vorspann-
Leistungen an das kbnigliche Militr be-
treffend.)
Wir Maximilian Josepp,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachstehendes Reglement über die Ber-
gütungen für Fourage und Vorspann, wel-
che Unsern Truppen im Inlande und zur
Friedens-Zeit geleistet werden, lassen Wir bie-
mit durch das Regierungsblate zur allgemei-
neu Wissenschaft und Nachachtung öffent-
lich bekannt machen.
München den 12. August 1808.
Mar Joseph.
Freiberr von Monegelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befessl
Baumüller.
Als Nacherag zu jener im XXX. Stücke
des diesjährigen Regierungsblattes bekanut ge-
machten Einquartierungs= und Verpflegungs-
Norme, wird in Hinsicht der bei inländischen
Truppen-Malschen für die Fourage und
Vorspann zu leitenden Vergätungs-Preise