Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1765 
Verordnung vom 24. Maͤrz 1802 bestimmt, 
tbeils werden Wir bierüber noch die ndberen 
Entschliessungen ertheilen. 
Die Besoldungen wollen Wir bis auf wei- 
ters auf nachfolgende Weise festgesezt wissen: 
a) Fuͤr einen Landrichter: 
1200 fl. bestimmte Geld-Besoldung; — 
20 kr. für jede Familie seines Abits; — 
24 Schäffel Haber in natura; — 36 Klaf- 
ter weiches Brennholz; — freie Woh- 
nung für sich und den Aktuar, oder, wo 
solche dermal nicht gegeben werden könnte, 
150 fl. Mierbzins; — den dritten Teil 
der beiden ersten Rubriken für die Unter- 
baltung des Schreiber Personals. 
b) Für einen kandgerichts-Aktuar: 
den dritten Theil der ersten beiden Ge- 
balts = Rubriken des tandrichters, und 
sceie Wohnung bei dem tandrichter. 
) für einen kandgerichts-Diener: 
4oo fl. bestimmten Gehalt; — loo fl. zur 
Haltung eines Reitpferdes; — 120o0 fl. zur 
Haltung eines Knechts; 30 fl. für eigene 
Kleidong; — 3o0 fl. für die Kleidung des 
Knechts. 
Diejenigen Individuen, welche in Ge- 
mäßheit einer vorschriftmässig hergustellenden 
kiquidation der bisherigen Gehälter bereits 
böhere Besoldungen genossen haben, erhalten 
den Mebrbezug als Pension. 
Diejenigen Beamten der durch gegen" 
Wärtige Landgerichts-Organisation erlöschev- 
den Aenmer und Behörden, welche hiemit 
  
1760 
keine neue Anstellung erhalten, sind einst- 
weil verordnungemässig zu auiesziren; je- 
doch ist bei jeder schicklichen Gelegenheit auf 
die brauchbaren Quieszenten veorzüglich gut- 
achtliche Rücksicht zu nehmen. 
München den 11. August 1808. 
Max Josepb. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf königlichen gllerhöchstsn Befehl 
von Krempelhuber, 
  
(Die Vergütungen für Fourage= und Vorspann- 
Leistungen an das kbnigliche Militr be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Josepp, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachstehendes Reglement über die Ber- 
gütungen für Fourage und Vorspann, wel- 
che Unsern Truppen im Inlande und zur 
Friedens-Zeit geleistet werden, lassen Wir bie- 
mit durch das Regierungsblate zur allgemei- 
neu Wissenschaft und Nachachtung öffent- 
lich bekannt machen. 
München den 12. August 1808. 
Mar Joseph. 
Freiberr von Monegelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befessl 
Baumüller. 
  
Als Nacherag zu jener im XXX. Stücke 
des diesjährigen Regierungsblattes bekanut ge- 
machten Einquartierungs= und Verpflegungs- 
Norme, wird in Hinsicht der bei inländischen 
Truppen-Malschen für die Fourage und 
Vorspann zu leitenden Vergätungs-Preise
	        
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