Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1767 
und der Berechnung derselben, Folgendes 
verordnet: 
C. 1. Eine jede aus der Konkurrenz der 
Unterthanen auf Maͤrschen und in Kantoni- 
rungen an diesseitige Truppen abgeliefert wer- 
dende leichte Fonrage-Ration wird mit 18, 
eine schwere aber mit 25 Kreuzern aus der 
Kriegs-Kafse vergätet. Sollten aber die Un- 
terthanen durch temporáre, oder lokale Ver- 
Fltnisse, besonders bei länger an- 
dauernden Kantonirungen, in die- 
sen Preisen keine angemessene Entschädigung 
finden können, so werden, jedoch nur in je- 
nen besonderen Fällen, andere billige Preise 
festgesezi werden. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß 
jene Preise immer nur eine annaͤhernde Ver- 
guͤtung fuͤr Haber und Heu erzwecken sollen; 
indem die erfoderlichen Stroh-Rationen zur 
Last der Einquartierung gehoͤren, folglich 
von den Quartierträgern abgegeben werden 
müssen, und nur in Städten und Märkten, 
wo nicht jeder Stall-Eigenthümer mit Strob 
versehen ist, die Beischaffung und Abgabe 
desselben durch Konkurrenz bewerkstelliger 
wird; wogegen aber jederzeit der Pferds- 
Dünger dem Quartierträger, oder der Ge- 
meinde zur eigenen Verwendung, oder Ver- 
Jusserung überlassen bleibt. « 
Z.2.DadieinverKonstitmion aung- 
sprochene Gleichstellung der Theile des Koͤnig- 
reichs in Hinsicht der Behandlungsart der- 
selben auch eine allgemeine Norme der Vor- 
srann, Vergüzung nach sch zleht; so folten 
1768 
vom 1. Oktober angefangen im ganzen Reiche 
auf eine Marsch-Station 
für ein angeschirrtes Pferd 30 ke. 
für einen Wiggen 30 
für einen einspännigen Karren, oder 
Schlitton:: 
für einen Knecht, deren auf zwei 
Pferde jedesmal einer in Ansaz 
gebracht werden darf, wenn anders 
keine einspännige Karren genom- 
men werden müssen 
für ein Pferd, welches Tags vorher 
gestellt werden muß, an Wartgeld 4 
aus der Kriegs-Kasse vergütet werden. 
Diese Vergütung bleibr zur Erzielung einer 
leichteren Berechnung für jede Marsch-Sta- 
tion, dieselbe mag etwas kürzer, oder länger, 
als sechs Stunden seyn, gleich, und es werden 
immer für ein angeschirrtes Pferd, oder ein 
Paar Ochsen 30 Kreuzer in Ansaz gebracht. 
§. 3. Die Art der Berechnung zwischen 
den Marsch-Kommissariaten und dem Kriegs- 
HOekonomie-Ratbe ist bereits im 9. J. der Eine 
quartierungs" und Verpflegungs-NRorme im 
Allgemeinen vorgeschrieben. Sobald also das 
handgericht als Unter-Marsch= Kommissa- 
riat das justifizirte Duplikat seiner Quartal- 
Marsch- Rechnung und die Anweisung an die 
Zentrol, Staats- Kasfe zum Empfange des 
liquiden Betrages vom Kriegs-Oekonomie- 
Ratbe erbalten bat, stellt dasselbe jedem Unter- 
thane fuͤr die dem Milicär gemachte Praͤstation 
ein gedrucktes Zeugniß, in welches das Quan- 
tum der elben eingezeichnet wird, aus; der 
157 
Unterthann übergibr dasselbe bei Bezahlung
	        
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