Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1785 
Königlich-Baierisches 
17360 
Regierungsblat t. 
  
XXXNII. Stück. München, 
  
Mittwoch den 23. August rsos. 
  
  
Organisches ESdikt, 
die 
Gericht s = Versa ssung 
betreffend. 
—.— 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Zur Vollziehung des V. Titels der Konsti— 
tution, und um in Unserm Koͤnigreiche eine 
gleichfoͤrmige, den Verhaͤltnissen und der 
Gesezgebung entsprechende Gerichts-Ver— 
fassung zu bilden, haben Wir die näheren 
organischen Verordnungen zu treffen be- 
schlessen, und beschliessen, wie folgt: 
I. T 
Titel. 
Allgemeine Eintbeilung der Gerichte. 
F. 1. Es sollen in jedem Kreise Unsers 
Königreiches Untergerichte als erste In- 
stanzen in Zirilrechts: Sachen, dann als 
insiruirende Behärden in peinlichen Prozes- 
sen für die ihnen angewiesenen Bezirke be- 
lleben. 
C. 2. Es werden Appellations.-Gerich- 
te, in der Regel je für zwei Kreise, als zweite- 
Instanzen in sireitigen Zivilrechts= Sachen und 
als erste entscheidende Stellen in peinlichen 
Rechtsfällen errichtet. 
H. 3. In Unserer Residenzstadt soll ein Ober- 
Appellations-Gericht als lezte Insianz 
in Zivil und peinlichen Rechtssällen für Un- 
ser ganzes Königreich angcordnet werden. 
II. Titel. 
Von den Urntergerichten. 
C. 4. Die Untergerichte, welche in jedem 
Kreise besteben, tbeilen sich in Setadtge- 
richte, in tandgerichte und in Patrimo 
nial-Gerichte. 
I. ". Die Stadtgerichte bestehen aus 
einem Stadtrichter und mehreren Stade- 
Herichts-Beisijern. Die SZabl der lezteren 
wird nach dem Verhältnisse der Population. 
bestimmt. 
I. 6. Die Untergerichtr auf dem Lande 
besteben ans einem Richter und zwei bis drei 
der Rechte kundigen und gerro#ften tandge- 
117
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.