1791
Die Gerichts-Beisizer erhalten bis auf
weitere Verordnung den bieber für die tand-
gerichts= Aktuare ausgesprochenen Gebalt.
m. Titel.
Von den Appellations-Gerichten.
S. 23. Für zwei Kreise Unsers König=
reiches soll in der Regel ein Appellations=
Gericht als zweite Instans in Zivilrechts-
Sachen, und als erste entscheidende Stekke
in peinlichen Fällen errichtet werden.
Dasselbe ist zugleich die erste Instanz für
die mediatisirten Fürsien und Grafen, und
diejenigen, welche Wir diesen zu assimiliren
für gut finden werden.
Es werden auch, als Ausnahmen, für ein-
zelne Kreise Appellations Gerichte besteben.
I. 21. Die zu errichtenden Appellations=
Gerichte sind daher folgende:
1) für den Main-Kreis
ein Appellations= Ge-
richt in . .
2) für den Degniz= und
Nab-Kreis einAp-
pellations-Gericht in
Bamberg,
Amberg,
3) für den Rezat-Kreis
ein Appellations: Ge-
richt in . . . Ausbach,
4) für den Oberdonau-
und#Altmühl-Kreis
ein Appellations:= Ge-
richtin . . Neuburg
—
1792
5) füce den Iller, und
tech Kreis ein Ar-
pellations-Gericht in Memmingen,
6) für den Regen, und
Unterdonau-Kreis
ein Appellations-Ge-
richtn . ZBeopcraubing,
7) für den Jsar= und
Saljach-Kreis ein
Appellarions-Gericht in München,
8) für den Eisack= und
Inn-Kreis ein Ap-
pellations-Gericht in
9) für den Etsch-Kreis
ein Appellations-Ge-
richtn
Innsbruck,
Triene.
I. 35. Wo zwei Kreise einem Appellaet=
ons-Gerichte untergeordnet stad, bestebt das-
selbe aus 1 Präsidenten, 2 Direktoren,
16 Rätben, 4 Sekretären. 1 Exxeditor,
2 Registratoren, 8 Kanzellisten, 1 Ratbdie-
ner, 3 Boten. « ""
Z.26.JeneAppellationS-Gerichte,weli
che nur einen Kreis zu ihrem Bezirke erhal-
ten, bestehen aus 1 Präsidenten, 1 Direktor,
8 Räthen, : Sekretren, 1 Erpeditor, 2
Registratoren, welche auch im nörbigen Falle
zu Sekretärs-Diensten zu gebrauchen sind, 4
Kanzellisten, 1 Rathdiener, 2 Boten.
O. 37. Das Appellations-Gericht, welches
für : Kreise besteht, tbeile sich alle Ratb-
tage in Senate, bei welchen nicht unter #