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dann die zwei Ausgab-Kapitel: auf Be-
soldungen bei dem Forstamte, und:
auf Regie = Ausgaben desselben
künftig nur mehr ganz summarisch vorge-
tragen, und dagegen alle Paragraphe und
Titel dieser vier Kapitel in einer besonderen
Neben-Rechnung aufgeführt, auch die hbie-
zu nothwendigen Verifkationen nicht der
Haupt: Rechnung, sonde#n dieser Neben-
Rechnunz aduumerirt werden sollen.
Diese Reben-Rechnung soll dann zwar als
eine Beilage der Haupt: Rechnung zuerst die
Revislon der künftigen Kreis-Finanz-Di-
rektionen, hierauf aber eine besondere Super-
Revision Unsers obersten Forst-Amtes passiren.
Unser oberstes Forst-Amt theilt ihre Super-
Revisions-Drotokolle derjenigen Rechnungs-
Kommission mit, welche die Kreis, Kasse-
Rechnungen zu revidiren und aufzunehmen
bac, und sie werden durch diese leztere ausge-
schrieben und erequirt.
3) Nach diesen Voraussezungen können und
mussen alle Haupt= und Neben-Ruzungen
der Förste und des Jagd-Regals, ohne
Unterschied, ob sie beständig, oder unbe-
ständig, Geld-, oder Ratural: Abgaben
sind, nach ihren in dem bisberigen Rech-
nungs Schematismus bereits bestimmten
Unterabtheilungen von Paragraphen und
Titeln in der oben erwiübnten besonderen
Rechnungs-Beilage ausgenommen bleiben.
Hingegen die Grund= und Korn-Boden=
zinse aus den verkauften Staatswaldungen
können in dem Pekunial= Ertrage aus den
Forsten nicht ausgenommen werden, sondern,
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nachdem die verkauften Waldungen ganz aus
dem Eigenthume des Staats austreten, so
müssen diese Grund-Zinse in dem Kapitel der
Einnahme aus zinsbaren Gütern, und die
Kaufschillinge dafür in einem eigenen, von
dem Forst-Ertrage abgesonderten Kapitel un-
ter den Einnahmen aus dem vollen Ei-
gentbume aufgeführt werden.
4) Die Verwerthung jener Haupk und Re-
ben-NRuzungen, welche in keiner bestimmt
ten jährlichen Abgabe bestehen, sondern im
eigentlichen Sinne von der Forst-Admini-
stration abhängen, geschieht durch den
Oberförster in Beiseyn des die Kontrolle
fübrenden Rent-Beamten.
Hingegen der Verkauf der biezu bestimme
werdenden Staatswaldungen geschieht durch
den Rent? Beamten, in Gegenwart des ein-
schlägigen Oberförsters. .
In briden Faͤllen wird der Geld-Erloͤs nur
von dem Rent-Beamten eingebracht, und in
den hieoben bestimmten-Rechnungs--Ru-
briken in Einnahme gestellt, sobald fuͤr den
ersteren Fall die Ratifikation des oberstenForst-
Amtes, und fuͤt den lezteren Fall die Ratifika-
tion Unserer allerhoͤchsten Stelle erfolgt seyn
wird.
5) Das aus dem Forst-Material-Etat fuͤr
Unsere tandrichter und Rent-Beamte ab-
zugebende Brennholz, dann für Unsere
Bauten, oder sonstige Bedürfnisse abzuge-
bende Bau= und Ruzbolz wird bereits
nach der Borschrift des Rechnungs-Sche-
matiemus bei dem Forst: Ertrage in De-
kunial: Einnahme, und nicht unter den