Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1805 
Forst-Ausgaben, sondern in seinen anderen 
geeigneten Rubriken in Ausgabe gesezt; 
mithin ist es bereite eben so viel, als 
wenn es einer idealen besonderen Forst- 
Kasse aus den übrigen Renten ersezt 
würde. 
Sollte der bisherige Rechnungs-Schema- 
tiemus die Ausscheidung aller Forst= und 
Jagd-Einnahmen und Forst= und Jagd- 
Ausgaben von den übrigen Staats-Einnab= 
men und Ausgaben noch nicht genau genug 
bezeichnet haben, so werden Wir bei einer 
Revision desselben noch die weitere Bestim: 
mung erlassen. Indessen verstehr es sich 
aus der Identität der Ursache von selbst, 
daß in Fällen, wo Kirchen, Stistungen, 
Woblthätigkei#ts= Anstalten, oder überhaupt 
solche Behörden, oder Individuen, welche 
kein ForstRecht im engsten Sinne genies 
sen, ein Holz obne Bezahlung erbalten, sol- 
ches bei dem Forst-Ertrage nach dem ange- 
messenen Geld-Anschlage in Einnabhme, 
und in demjenigen Ausgab: Kapitel der all- 
gemeinen Rentamts' Rechnung, wohin der- 
selbe Zweig gehört, mit dem nämlichen Pe- 
kunial Anschlage in Ausgabe gesezt werden 
müsse. 
Von dieser Einnahm= und Ausgab- 
Stellung bleiben jedoch sene Holz= Abgaben, 
oder andere Bezüge ausgeschlossen, deren Ge- 
niesser ein den Grund und Boden, und 
also das Eigenthum des Waldes affizirendes 
Reche, oder Servitut besizen, sey es unent- 
geldlich, oder gegen eine obnebin in Ein- 
  
1806 
nabme kommende Abgabe an Forsthaber, oder 
an Forstzins. Diese Bezuͤge sind, bis die 
Purifikationen von diesen Rechten und Servi- 
tuten eintreten, nach der deutlichen Vorschrift 
des Rechnungs: Schematlemus, wie bisher, 
also auch sernerhin mit ihrem Pekunial= An- 
schlage nur zur Wissenschaft intra Latus vor- 
j-utragen, obne in die Summe des wirkli- 
chen Pekunial-Ertrages eingerechnet werden 
zu dürfen. 
6) Nachdem die Bezahlung der Penstonen 
weder in den Rentamts -Rechnungen, 
noch auch künftig in den Kreis= Kasse- 
Rechnungen, sondern nur bei. Unserer 
Zentral= Staats Kasse erscheint, so fällt 
sie dem Forst = Etat in materieller Hin- 
sicht nicht zur tast. Wohl aber Hat Un- 
sere Zentral-Staats-Kasse alle Pensionen 
der Forst= Beamten und Diener in einem 
besonderen Abschnitte aufzuführen, und 
Unser oberstes Forst-Amt bat tbeils zur 
Kontrolle, und theils um bei jeder Dien= 
stes = Verleihung immer die tauglichen 
ensionisten berücksichtigen zu können, be- 
ständige Einsicht bievon zu nehmen; auch 
in dem General-Forst= Etat den jährlichen 
Zustand dieser Penssonen zur Wissenschafe 
beizufügen. 
7) Die Wobnungen und Dienstgründe der 
Forst= Beamten und Diener sollen als 
ein Bestandtbeil des Forst= Vermögens 
angesehen, in ordentliche Kataster und 
Inventarien gebracht, und der Ruzungs- 
Anschlag derselben soll von den Rentämtern 
118“
	        
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