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Forst-Ausgaben, sondern in seinen anderen
geeigneten Rubriken in Ausgabe gesezt;
mithin ist es bereite eben so viel, als
wenn es einer idealen besonderen Forst-
Kasse aus den übrigen Renten ersezt
würde.
Sollte der bisherige Rechnungs-Schema-
tiemus die Ausscheidung aller Forst= und
Jagd-Einnahmen und Forst= und Jagd-
Ausgaben von den übrigen Staats-Einnab=
men und Ausgaben noch nicht genau genug
bezeichnet haben, so werden Wir bei einer
Revision desselben noch die weitere Bestim:
mung erlassen. Indessen verstehr es sich
aus der Identität der Ursache von selbst,
daß in Fällen, wo Kirchen, Stistungen,
Woblthätigkei#ts= Anstalten, oder überhaupt
solche Behörden, oder Individuen, welche
kein ForstRecht im engsten Sinne genies
sen, ein Holz obne Bezahlung erbalten, sol-
ches bei dem Forst-Ertrage nach dem ange-
messenen Geld-Anschlage in Einnabhme,
und in demjenigen Ausgab: Kapitel der all-
gemeinen Rentamts' Rechnung, wohin der-
selbe Zweig gehört, mit dem nämlichen Pe-
kunial Anschlage in Ausgabe gesezt werden
müsse.
Von dieser Einnahm= und Ausgab-
Stellung bleiben jedoch sene Holz= Abgaben,
oder andere Bezüge ausgeschlossen, deren Ge-
niesser ein den Grund und Boden, und
also das Eigenthum des Waldes affizirendes
Reche, oder Servitut besizen, sey es unent-
geldlich, oder gegen eine obnebin in Ein-
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nabme kommende Abgabe an Forsthaber, oder
an Forstzins. Diese Bezuͤge sind, bis die
Purifikationen von diesen Rechten und Servi-
tuten eintreten, nach der deutlichen Vorschrift
des Rechnungs: Schematlemus, wie bisher,
also auch sernerhin mit ihrem Pekunial= An-
schlage nur zur Wissenschaft intra Latus vor-
j-utragen, obne in die Summe des wirkli-
chen Pekunial-Ertrages eingerechnet werden
zu dürfen.
6) Nachdem die Bezahlung der Penstonen
weder in den Rentamts -Rechnungen,
noch auch künftig in den Kreis= Kasse-
Rechnungen, sondern nur bei. Unserer
Zentral= Staats Kasse erscheint, so fällt
sie dem Forst = Etat in materieller Hin-
sicht nicht zur tast. Wohl aber Hat Un-
sere Zentral-Staats-Kasse alle Pensionen
der Forst= Beamten und Diener in einem
besonderen Abschnitte aufzuführen, und
Unser oberstes Forst-Amt bat tbeils zur
Kontrolle, und theils um bei jeder Dien=
stes = Verleihung immer die tauglichen
ensionisten berücksichtigen zu können, be-
ständige Einsicht bievon zu nehmen; auch
in dem General-Forst= Etat den jährlichen
Zustand dieser Penssonen zur Wissenschafe
beizufügen.
7) Die Wobnungen und Dienstgründe der
Forst= Beamten und Diener sollen als
ein Bestandtbeil des Forst= Vermögens
angesehen, in ordentliche Kataster und
Inventarien gebracht, und der Ruzungs-
Anschlag derselben soll von den Rentämtern
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