Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1809 
Nach vorlaͤufig angestellter Berechnung 
jener Ausgaben sowohl, aͤls dieses Betrages 
bestimmen Wir nunmehr, daß als Weggeld- 
Surrogat eine jaͤhrliche Abgabe fuͤr jedes im 
Lande vorhandene Pferb von 1 fl. 12 kr., 
und fuͤr jedes Maulthier, so wie fuͤr jeden 
Zug-Ochsen von 48 kr. entrichtet werden 
soll; wobei Wir zugleich das Alter, mit 
welchem die Entrichtung dieser Auflage von 
den genannten Vieh-Gattungen seinen An- 
fang nimmr, für sedes einzelne Stück auf 
dessen Eintritt in das 4. Jahr festsezen. 
Die Erbebung dieses Weggeld-Surro= 
gats sezt eine vollständige und genaue Kennt- 
niß des Besiz-Standes der genannten Vieb- 
Gattungen voraus; und um zu derselben zu 
gelangen, würde eine wirkliche Zählung 
und eine sich darauf gründende Beschreibung 
jenes Viebstandes erfoderlich seyn. Wir 
wollen jedoch, zur Vermeidung der biemit 
verbundenen Weitläuftigkeiten und Beschwer- 
nisse, Uns vor der Hand mit den eigenen An- 
gaben eines jeden Bieb-Besizers begnügen, 
und die Erhebung dieser Angaben mit den 
dermaligen Vorarbeiten zur Bestimmung 
des verordneten allgemeinen Steuer-Provi- 
soriums folgender Gestalt in Verbindung 
bringen: 
I. Jeder Eigenthümer gibt die Jahl der 
Pferde, Maulthiere und Ochsen, welche er 
besizt, dem Vorgeher seines Steuer-Di- 
strikes, oder seiner Steuer-Gemeinde spd- 
testens bis zum lo. des künftigen Monats 
  
1816 
September an, und bemerkt dabei, wie viele 
darunter sind, welche noch nicht 3 Jabre 
zurückgelegt baben, oder wie viel Ochsen 
von ihm zur Mastung, und nicht zum Zuge 
gebalten werden. Der Steuer-Vorgeber 
muß diese Angaben spätestens bis zum 20. 
September, unter Vortragung des Namens 
und Wohnortes, die Zahl des ihm angezeige 
ten Vieb= Standes, mit Beifügung des bie- 
für zu entrichrenden Betrages, in ein nach 
anliegendem Formular zu entwerfendes Ver- 
zeichniß bringen, und dieses in duplo dem 
einschlägigen Rentamte übermachen. 
II. Das Rentamt, wenn dasselbe über 
das Verzeichniß nichts zu erinnern sindet, 
besorgt sodann gleich die Erhebung des zu 
entrichtenden Weggeld-Surrogats, und trifft 
seine Einrichtung so, daß der Betrag spe- 
testens mit der Mitte des Monats Okrober 
an die Zentral: Maut-Kasse gelangen könne. 
Das Duplum des Verzeichnisses wird von 
dem Rentamte gleich nach dem Empfange 
desselben zur General: Zoll: und Maut-Di- 
rektion einbeförderk. 
III. Auch in den Haupt:= und anderen 
Städten und Märken, welche nicht der Siz 
eines tandgerichts und Rentamtes sind, mäs- 
sen die Steuer-Vorgeher ihre Weggeld- 
Surrogats-Verzeichnisse an das einschlägige 
Rentamt übermachen, und dieses bat für 
die Eintreibung des daraus bervorgehenden 
Betrages, so wie für dessen Einsendung an 
die Zentral Maut= Kasse zu sorgen. Daß
	        
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