1809
Nach vorlaͤufig angestellter Berechnung
jener Ausgaben sowohl, aͤls dieses Betrages
bestimmen Wir nunmehr, daß als Weggeld-
Surrogat eine jaͤhrliche Abgabe fuͤr jedes im
Lande vorhandene Pferb von 1 fl. 12 kr.,
und fuͤr jedes Maulthier, so wie fuͤr jeden
Zug-Ochsen von 48 kr. entrichtet werden
soll; wobei Wir zugleich das Alter, mit
welchem die Entrichtung dieser Auflage von
den genannten Vieh-Gattungen seinen An-
fang nimmr, für sedes einzelne Stück auf
dessen Eintritt in das 4. Jahr festsezen.
Die Erbebung dieses Weggeld-Surro=
gats sezt eine vollständige und genaue Kennt-
niß des Besiz-Standes der genannten Vieb-
Gattungen voraus; und um zu derselben zu
gelangen, würde eine wirkliche Zählung
und eine sich darauf gründende Beschreibung
jenes Viebstandes erfoderlich seyn. Wir
wollen jedoch, zur Vermeidung der biemit
verbundenen Weitläuftigkeiten und Beschwer-
nisse, Uns vor der Hand mit den eigenen An-
gaben eines jeden Bieb-Besizers begnügen,
und die Erhebung dieser Angaben mit den
dermaligen Vorarbeiten zur Bestimmung
des verordneten allgemeinen Steuer-Provi-
soriums folgender Gestalt in Verbindung
bringen:
I. Jeder Eigenthümer gibt die Jahl der
Pferde, Maulthiere und Ochsen, welche er
besizt, dem Vorgeher seines Steuer-Di-
strikes, oder seiner Steuer-Gemeinde spd-
testens bis zum lo. des künftigen Monats
1816
September an, und bemerkt dabei, wie viele
darunter sind, welche noch nicht 3 Jabre
zurückgelegt baben, oder wie viel Ochsen
von ihm zur Mastung, und nicht zum Zuge
gebalten werden. Der Steuer-Vorgeber
muß diese Angaben spätestens bis zum 20.
September, unter Vortragung des Namens
und Wohnortes, die Zahl des ihm angezeige
ten Vieb= Standes, mit Beifügung des bie-
für zu entrichrenden Betrages, in ein nach
anliegendem Formular zu entwerfendes Ver-
zeichniß bringen, und dieses in duplo dem
einschlägigen Rentamte übermachen.
II. Das Rentamt, wenn dasselbe über
das Verzeichniß nichts zu erinnern sindet,
besorgt sodann gleich die Erhebung des zu
entrichtenden Weggeld-Surrogats, und trifft
seine Einrichtung so, daß der Betrag spe-
testens mit der Mitte des Monats Okrober
an die Zentral: Maut-Kasse gelangen könne.
Das Duplum des Verzeichnisses wird von
dem Rentamte gleich nach dem Empfange
desselben zur General: Zoll: und Maut-Di-
rektion einbeförderk.
III. Auch in den Haupt:= und anderen
Städten und Märken, welche nicht der Siz
eines tandgerichts und Rentamtes sind, mäs-
sen die Steuer-Vorgeher ihre Weggeld-
Surrogats-Verzeichnisse an das einschlägige
Rentamt übermachen, und dieses bat für
die Eintreibung des daraus bervorgehenden
Betrages, so wie für dessen Einsendung an
die Zentral Maut= Kasse zu sorgen. Daß