Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1811 
turus-Pferde von dieser Auflage nicht aus- 
genommen seyen, versteht sich von selbst. 
IV. Jeder Eigenthümer wird ermahnt, 
seinen dem Weggeld-Surrogate unterwerfe- 
nen Vieh-Stand genau und nach der Wahr- 
beit anzugeben. Sollre die dießjäbrige An- 
gabe der Erwartung nicht entsprechen, und 
bieraus die Nothwendigkeit entsteben, eine 
vollständige, strenge Ziblung und Beschrei- 
bung des Vieh-Strandes im künftigen Etats- 
Jahre vorzunehmen; so wird nicht allein die 
rückständig gebliebene Reichniß nachgehole, 
sondern auch noch einmal so viel, als die 
unterschlagene Reichniß betrug, als Strafe 
erhoben werden. Dagegen ertbeilen Wir 
biemit die Versicherung, daß, wenn die 
diebßsäbrigen Geldzuflüsse von dem Weggeld- 
Surrogate die wirklichen Bau-Bedürfnisse, 
zu deren Deckung sie bestimmt sind, über- 
schreiten sollten, Wir alsdann eine Vermin- 
derung dieser Auflage auf jede derselben un- 
terworsene Vieh-Gattung schon mit dem 
künftigen Etats-Jahre werden eintreten las- 
.— — 
1812 
sen. Auch wird in Zukunft dieses Weggeld- 
Surrogat in zwei Zielen erhoben werden. 
V. Fuͤr die besondere Muͤhe, welche mit 
diesem Geschaͤfte verbunden ist, bewilligen 
Wir den Steuer-Distrikts-Vorgebern 1 
Projzent von dem in ihrem Bezirke anfallen- 
den ganzen Betrage, und jedem Rentbeame 
ten das gewoͤhnliche Prozent von seiner 
Bruto-Einnahme. Diese Prozente werden 
gleich an dem zur Zentral Maut-Kasse von 
dem Rentamte einzusendenden Betrage ab' 
gezogen, und die Bescheinigungen dafür bei- 
gelegt. 
Unsere General tandes-Kommissariate haben 
diese Verordnung in schleunigen Vollzug zu 
sezen, und für die genaue Befolgung der- 
selbeu die nötbige Vorkebr zu treffen. 
München den 16. August 1308. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. « 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
G. Geiger. 
Der Weggeld-Sur- Nachweis des Viebstandes und 1. 
rogat-Pflichtigen der Geld-Beträge. 2 
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