Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1813 
(Die Formirung der Steuer-Listen für die 
Wahl der Kreis-Versammlungen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die von Unserer Provinzial-Etats- 
Kuratel in Baiern angezeigten verschiedenen 
Anstände bei Formirung der Stener-tisten 
für die Wahl der Kreis-Versammlungen 
finden Wir nothwendig, nachfolgende Be- 
stimmungen zu Unsrer Verordnung vom 
15. Juli l. J. nachzutragen: 
1) Gemeinden, Korporationen, Gotteshäu= 
ser, Stiftungen rc. find nicht wahlfähig, 
und können bei der Repräsentation durch 
keinen Mandatar vertreten werden. Die 
einzelnen Nuzniesser aber, z. B. Kom- 
menden-Besizer, Pfarrer rc. sind nicht 
k ausgeschlossen. " 
:) Weiber sind nicht wallfsähig, und kön- 
nen sich durch keinen Mandatar vertreten 
lassen. " 
3) Die Priester sind weder als Nuzniesser 
der Widdum-Guͤter, noch weniger, wenn 
sie eigene Guͤter besizen, ausgeschlossen. 
4) Die Besizer von Ritterlehen werden, in 
Neäcksicht der Repräsentation, freien Ei- 
genthümern gleich gehalten. 
5) Kaufleute und Fabrikanten sind nicht bloß 
in Beziehung auf ihr Grundvermögen, 
sondern Sückstchtlich ihrer direkten Ge- 
samtsteuer in die Steuer: listen aufzu- 
nehmen. 
65) Da die Dominikal-Renten, wie anderes 
Eigenthum besteuert werden, so muß die 
Dominikal-Steuer mie der Grund-Steuer 
—.. 
1814 
zusamm berechnet, sobin jeder Dominikal= 
Reuten-Bestzer nach der Summe seiner 
direkten Gesamtsteuer in die Steuer’ ti- 
sten eingetragen werden. 
Hienach haben Wir unterm heutigen 
sämtliche, zur Anfertigung der Steuer-tisten 
beauftragte Provinzial-Etats= Kuratelen 
angewiesen, und lassen dieses auch durch das 
Regierungs-Blatt bekannt machen, damit 
im Falle, wenn einige Rentämter, oder Steuer- " 
Behörden in den am 15. Juli allgemein 
anbefohlenen Auszügen nicht in dem Sinne 
dieser Bestimmungen verfahren wären, diee 
selben die Nachträge und Korrektionen ihrer 
Auszüge schleunig an die einschlägigen Etats- 
Kuratelen nachsenden. 
München den 19. August 180#. 
Max Josepb. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhbachsten Befehl 
G. Geiger. 
Auftrag. 
An sämeliche Besizer von Häusern und Grund- 
stücken in der Povinz Ansbach, nach ihrem 
gegenwärtigen Umfange. 
(Die Anzeige ihrer biöher steuerfrei gewesenen 
Besizungen detreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch die königliche allerhöchste Verordnung 
vom g. Juniv. J. (Regierungsblatt XXV. St. 
Seite 07 ist die Aufhebung der bisherigen Be-
	        
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