1815
freiungen von den Staats-Auflagen, ins-
besondere von der Grund-Vermögens-Steuer
allgemein festgesezt, und in Folge dieser Be-
stimmungen auch von der unterzeichneten
Bebörde zur Aufzeichnung und Beiziehung der
bisber steuerfcei gewesenen Befizungen das
Erfoderliche angeordnet worden.
Doa jedoch bemerkt worden ist, daß der dar-
über gegebenen Vorschristen ungeachtet meh-
rere bisher steuerfreie Besizungen verschwiegen
worden sind, so werden biedurch alle Besizer
steuerfreier und zum Bebufe der Bestenerung
noch nicht eingetragener Häuser und einzelner
Besizungen, selbst wenn eine Real-Exemtion
ausdrücklich bewilliger, oder slipulirt ist, bie-
durch aufgefoderk, unfeblbar noch vor Ablaufe
des gegenwärtigen Monats solche dem treffen-
den Kameral= Rent, oder Steuer-Amte
anzuzeigen, um das Steuer= Provisorium
Pro 180#x davon erbeben zu können.
Die anf bebenszeir, oder bis zu einem be-
#timmeen Termine Befreiten sind nicht dar-
unter begriffen.
Wenn sich bei der bevorstebenden allge-
meinen Steuer-Revision verschwiegene Ob-
jekte vorsinden, so baben die Besizer dersel-
ben zu gewirtigen, daß sie den fünffachen
Scener= Betrag zur Strafe nachbezahlen
müssen.
Ansbach den 11. August rgos.
Knigliche Kriegs= und Domainen=
Kamer.
Graf Thürheim.
Hänlsein.
1816
Bekanntmachungen.
(Die Prüfung der Aspiranten zum Staatsdienste
". in der Provinz Ansbdach betreffend.)
Im Namen Seiner Majessät des Königs.
Da nach allerhöchster Verordnung vom
16. Dezember 1806 alle Jahre im Herbste mit
denjenigen, welche nach vollendeten Studien,
und nach genommener Gerichts = Praris
von wenigst einem Jahre, zu dem Staats-
Dienste aspiriren, bei der landes Direktion
hemeinschaftlich mit der Hosgerichts-Srelle,
durch besenders ernannte Kommissäre, eine
schristliche Konkurs-Prüfung vorgenommen
werden soll; se wird der Termin zu diesem Era-
minations-Konkurse auf Donnerstag den 22.
nächsten Monats September hiemit festgesezt.
Alle Rechts-Kandidacen, besonders die-
jenigen, welche zu landgerichts= und Ak-
tuars-Stellen aspiriren, werden daher auf-
gefodert, sich zur Prüfung in der Jurispru#'
denz und Polizei-Wissenschaft, dann in den
damit verwandten Kenntnissen, am genann-
ten Termine hieselbst einzufinden, ihre Diplome
oder vollständigen Absolutorien über die auf
der Universtickt vollendeten Studien, inglei-
chen die Zeugnisse über die bei einem inländi-
schen Gerichte zurückgelegte wenigst ein-
jabrige Praris, unfehlbar mitzudringen, und
diese am Tage verbher mit einer kurzen Note,
in der Registratur der staarsrechtlichen De-
putation der königlichen Kamer abzugeben,
woselbst ihnen auch sogleich das lokal der
Prufung, und die Stunde des Erschei-