Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1835 
über die Justiz-Verfassung Unsers Reiches 
im Allgemeinen und über die Patrimontal= 
Gerichte insbesondere kundgemachten organi- 
schen Edikeen zu achten. 
III. Titel. 
Polizet-Gewalt. 
S. 7. Alle Polizei-Funktionen, welche 
dem gutsherrlichen Beamten nach gegenwärtiz 
gem Edikte obliegen, müssen von dem nämlichen 
Subjekte, welches die gursherrliche Gerichts- 
barkeit verwaltet, ausgeübt werden. Der 
Pamimonial-Richter soll gehalten seyn, in 
Polizei= Sachen Anzeigen an den Guteherrn 
zu machen, und wenn derselbe in dem Size 
des Gerichts anwesend ist, seine Aufträge 
hierüber zu erholen. 
A. Bevölkerungs' Polizei. 
S. 8. Die Guts-Besizer haben das Recht, 
neue Hintersassen anzunehmen;; jedoch ist die 
Genehmigung bei jedem Falle durch den 
guteherrlichen Gerichts-Beamten von dem 
General-Kreis-Kommissär hiezu einzuholen, 
und von keiner Seite zu erschweren. 
H. 9. Wegen des Juden-Schuzes bleibt 
es bei den bestehenden Verordnungen, bis 
hierüber anders bestimmt wird. 
O. 10. Die Auswanderungen gutsherrlicher 
Hintersassen in das Ausland sind den näm- 
lichen Bedingungen unterworfen, welche bei 
Unsern übrigen Unterthanen eintreten. 
S. 11. Die Register und Akten des Zivil- 
Standes werden, nach dem allgemeinen Zivil- 
  
1836 
Geseze von den guteherrlichen Gemeinde- 
Vorstehern und Gerichtshaltern besorgt. 
B. Unterrichts-Polizei. 
S. 12. Die Einrichtung neuer Schulen 
stehet den Gutsherren, insoferne das Bedürf= 
niß aus dem allgemeinen Schul-Organismus 
hervorgehet, nach eingeholter Bewilligung 
Unserer Ober-Schulbehörde zu. 
. 13. Schon bestehende gutsherrliche 
Schulen können ohne die eben bemerkte 
Bewilligung weder unterdrückt, noch versezt 
werden. 
C. 14. Die gesamten gutsherrlichen Schul- 
Anstalten sind der Aufsicht Unserer Generab 
Kreis-Kommissariate und Inspektionen un- 
#ergeordnet. 
G. r§. Von den dahin gewidmeten Fonds 
darf ohne Bewilligung des General: Kreis- 
Kommissariates niches veräussert werden. 
C. 16. Die Anstellung der Schul ehrer 
bleibt den Guts-Besizern, wo sie dieselbe her- 
gebracht haben, zwar vorbehalten; der er- 
nannte Kandidat muß aber die in der Schul 
Ordnung vorgeschriebenen Eigenschaften be- 
sizen, und zur Untersuchung derselben der 
angeordneten Behörde präsentirt werden. 
G. 17. Nach dem Resultate dieser Unter: 
suchung erfolgt die Bestätigung, oder die 
Auflage an den Gursherrn, ein taugliches 
Subjekt zu stellen.
	        
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