1835
über die Justiz-Verfassung Unsers Reiches
im Allgemeinen und über die Patrimontal=
Gerichte insbesondere kundgemachten organi-
schen Edikeen zu achten.
III. Titel.
Polizet-Gewalt.
S. 7. Alle Polizei-Funktionen, welche
dem gutsherrlichen Beamten nach gegenwärtiz
gem Edikte obliegen, müssen von dem nämlichen
Subjekte, welches die gursherrliche Gerichts-
barkeit verwaltet, ausgeübt werden. Der
Pamimonial-Richter soll gehalten seyn, in
Polizei= Sachen Anzeigen an den Guteherrn
zu machen, und wenn derselbe in dem Size
des Gerichts anwesend ist, seine Aufträge
hierüber zu erholen.
A. Bevölkerungs' Polizei.
S. 8. Die Guts-Besizer haben das Recht,
neue Hintersassen anzunehmen;; jedoch ist die
Genehmigung bei jedem Falle durch den
guteherrlichen Gerichts-Beamten von dem
General-Kreis-Kommissär hiezu einzuholen,
und von keiner Seite zu erschweren.
H. 9. Wegen des Juden-Schuzes bleibt
es bei den bestehenden Verordnungen, bis
hierüber anders bestimmt wird.
O. 10. Die Auswanderungen gutsherrlicher
Hintersassen in das Ausland sind den näm-
lichen Bedingungen unterworfen, welche bei
Unsern übrigen Unterthanen eintreten.
S. 11. Die Register und Akten des Zivil-
Standes werden, nach dem allgemeinen Zivil-
1836
Geseze von den guteherrlichen Gemeinde-
Vorstehern und Gerichtshaltern besorgt.
B. Unterrichts-Polizei.
S. 12. Die Einrichtung neuer Schulen
stehet den Gutsherren, insoferne das Bedürf=
niß aus dem allgemeinen Schul-Organismus
hervorgehet, nach eingeholter Bewilligung
Unserer Ober-Schulbehörde zu.
. 13. Schon bestehende gutsherrliche
Schulen können ohne die eben bemerkte
Bewilligung weder unterdrückt, noch versezt
werden.
C. 14. Die gesamten gutsherrlichen Schul-
Anstalten sind der Aufsicht Unserer Generab
Kreis-Kommissariate und Inspektionen un-
#ergeordnet.
G. r§. Von den dahin gewidmeten Fonds
darf ohne Bewilligung des General: Kreis-
Kommissariates niches veräussert werden.
C. 16. Die Anstellung der Schul ehrer
bleibt den Guts-Besizern, wo sie dieselbe her-
gebracht haben, zwar vorbehalten; der er-
nannte Kandidat muß aber die in der Schul
Ordnung vorgeschriebenen Eigenschaften be-
sizen, und zur Untersuchung derselben der
angeordneten Behörde präsentirt werden.
G. 17. Nach dem Resultate dieser Unter:
suchung erfolgt die Bestätigung, oder die
Auflage an den Gursherrn, ein taugliches
Subjekt zu stellen.