Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1877 
Monaten nach Ablauf eines jeden Etats- 
Jabres geschlossen, und an das Finanz- 
Ministerium eingesendet werde. « 
F.17.DerFinahz-Ditekkoreinesjeven 
Kreises sorge zwar auch für die richtige und 
vollständige Eintreibung der nach Titel III. 
é. 4. der Konstiturion, zur Bestreitung der 
Kreis= und Kommunal: Ausgaben, abgeson- 
dert in den jährlichen Finanz-Erar als Neben- 
beischläge aufzunehmenden Summen; ibre 
Verwendung aber schränke sich bloß auf den 
Zweck, zu welchen se erhoben werden, ein; und 
die Disposttion darüber fängt von Unserem 
Ministerium des Innern, so wie von den durch 
dasselbe biezu bevollmáchtigten Behörden ab. 
. 18. In denjenigen Kreisen des König- 
reichs, worin sich die Spezial: Schuldentil- 
gungs-Kassen befinden, führt, wenn Wir nicht 
bierüber eine besondere Anordnung ereffen, 
der Finanz-Direktor des Kreises zugleich die 
Aussicht über dieselben, und hat bierin genau 
die Vorschriften zu befolgen, welche über das 
Schuldentilgungswesen im 17. GS. Unserer 
Verordnung über das Kassewesen vom 3. Au- 
gust 1808 enthalten sind. 
S. 19. Als Verbindlichkeiten und Befug- 
nisse, welche bisber den staarswirtb- 
schaftlichen Deputationen der tan- 
des-Direktionen in der Finanz-Verwal- 
tung zugerbeilt waren, gehen auf die Kreis- 
Finanz: Direkteren über: 
a) Die Aufsicht über das Stenerwesen des 
Kreises; die Vertheilnng der Steuern nach 
den Bestinmungen des Steuer-Proviso- 
ruinme, bis zue Einfebrung der allgemeinen 
1873 
Seeuerberichtigung, und die Behandlung 
der Steuernachlässe nach den bestehenden 
oder noch festzusezenden Normen. 
b) Die Aufüche über sämeliche Staatsgefllle 
des Kreises, so weit sie nicht zentralisirt, 
und einer andern Aufsiche und teitung schon 
unterworfen sind. 
„) Die Aufsicht über alles im Kreise befindli- 
che Finanz-Vermögen an Grundeigenehum 
und Remen; die Behandlung der Nachlässe 
an Seisten und Gisten, die Zebend Ver- 
pachtungen, die Laudemial-Behandlun- 
gen u. s. w. nach den bereiks festgesezten, 
dder künfrig eineretenden Nermen. 
4) Die Behandlung und Begutachtung ber 
Verkäufe von entbehrlichen, und als Staats- 
eigenehnm mindern Vortheil gewäbrenden 
Stiaats-Realitaͤten. 
c) Die Behandlung und Begutachtung der 
tandemlal, und sonstigen zur Freimachung 
des Eigenthums von den ihm nachtheiligen 
Lasten gereichenden Ablösungen. 
1Die Aufsicht über das gesammte Kreis- 
Fiuanz-Personal, in so fern es nicht un- 
ter der besondern Aufsscht einer Zentral- 
Stelle stebt. 
86) Die Begutachtung zur Wiederbesezang 
der ihnen untergeordneten Finanz-Seellen 
welche zur Erledigung kommen. 
v) Die Begutachtung der Pensionen sowohl 
für die aus don Aktiv-Dienste tcetenden 
Staatsdiener, als für die Wittwen und 
Waisen der Versterbenen. 
i) Die Bebandlung deo gesamten Bürg-
	        
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