Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1879 
schaftswesens der Finanz= Beameen im 
Kreise. 
k) Die Untersuchung und Beurtheilung der 
Dienstes-Gebrechen derselben mit Rücksicht 
auf die in der Constitution Titel III. G. 2. 
darüber enthaltenen Bestimmungen, und 
mit Vorbebalt der zu den Justiz-Stellen 
nach Umständen geeigneten Rekurse — 
Das Urtheil erhält nicht eher seine Rechts- 
krast, als bis es von Unserm Finanz Mi- 
nisterium bestätiget worden. 
1) Die richterliche Entscheidung in zweiter 
Instanz über Defraudations Fälle des 
Aufschlags= und Siegelwesens. — Ueber- 
steigt der konsiszirte Betrag die Summe von 
doo fl., so steht dem Verurtbeilten der 
Rekurs zu Unserm gebeimen Rathe in einem 
präklustoen Termin von 20 Tagen. offen. 
m) Die Wahrnehmung der Rechte und 
Fübrung der Prozesse in allen unter der be- 
sondern teitung Unsers Finanz-Ministe- 
riums stehenden Gegensiänden. 
Mn) Ueberbaupt tbätige und zweckmässige 
Sorge für Abwendung alles dessen, was 
dem sinanziellen Sraats-Interessei im Kreise 
nachtheilig, und für die Anwendung und 
Besörderung alles dessen, was demselben 
vortheilhaft seyn kann. 
G. 20. Der Ober-Aufschläger des Krei- 
ses führt die spezielle Anfsicht über das ge- 
samte Aufschlags: Wesen in demselben, nach 
der Haupt= Verordnung vom 16. Juli 1807; 
und wacht, daß diese Berordnung in allen ib- 
ren Theilen genau befolgt werde. — Alle 
Unter: Aufschläger des Kreises sind ihm un- 
  
1880ö. 
1 
tergeordnet. — In Aufschlags-Defrauda 
tions Fällen hat er die Judikatur erster In 
stanz, und von seinen Entscheidungen kann 
binnen eines peremtorischen und präklusiven 
Termines von 30 Tagen die Appellation an die 
Kreis-Finanz = Direktion ergriffen werden. 
Die eingebenden Aufschlags= Gefälle werden 
zur Kreis-Kasse abgegeben. 
§. 21. Der Kreis, Siegelbeamte hat 
I. In Ansehung des Siegelwesens 
a) den Einkauf des rohen, jum Siegel- 
wesen des Kreises erfoderlichen Papiers, 
und dessen Stempelung, so wie den Ver- 
kauf des gesiegelten Papiers zu beforgen; 
b) über den Einkauf des roben Papiers 
und dessen Stempelung, so wie über den 
Verkauf des gestempelten Papiers genaue 
Rechnung nach den schon ertheilten, und 
darüber zu erwartenden nabern Vorschrif- 
ten zu fuͤhren; 
c) die Revision der Siegel, Anzeigen, 
welche von den tand= und Patrimonial= 
Gerichten und von den übrigen Bebörden 
mit den zur Siegelung bestimmten Unter- 
tbans-Briefen, Inventarien und Vor- 
munbschafes-Rechnungen, so wie anderen 
dem Stempel unterliegenden Dokumenten, 
samt dem dafür zu entrichtenden Geld Be- 
trage alle Pjerteljahre an denselben einzu- 
unden sind, nach den bestehenden, oder 
noch zu erlassenden SiegelVerordnungen 
vorzunehmen; auf jedes dieser Dokumente 
den geeigneten Stempel aufbrücken zu las 
Fen, den Geld: Betrag in Empfang zu 
nebmen, und zur Koeis-Kasse abzulieseru;
	        
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