Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1881 
d) die Aufsicht über die Siegelung der Ka- 
lender und Spiel-Karten zu führen; 
e) die Defraudationen der Siegel Gefüälle 
in erster Instanz abzuurtheilen; 
s) überbaupt alles dasjenige zu besorgen, 
was bisher den Siegel-Aemtern bei den 
tandes-Direktionen übertragen war. 
II. In Ansehung des Zollpatentwesens 
bat derselbe 
a) für den richrigen Eingang der an ihn 
sowohl von den Klassen-Zoll-, als von 
den Gewerbs-Patenten einzusendenden Ka- 
tastral, Berrage zu sorgen, welche an die 
Zentral-Maur-Kasse zu übermachen sind; 
b) in den Katastern jede vorkommende 
Veränderung durch Zu-oder Abgang der 
Handels zoder Gewerbsleute, worüber die 
betreffenden Stellen die jedesmalige Anzeige 
an ihn gelangen zu lassen verpflichtet sind, 
sorgsältig nachzutragen, und die Bestim- 
mung der Klasse, für welche der neu angehen- 
de Handelsmann das Zoll-Matent zu lösen 
bat, in vorgeschriebener Art zu veranlassen; 
) auf die genaue Befolgung besageer Ver- 
ordnung strenge zu wachen, alle Gefähr= 
den, die dagegen vorgehen können, zu ver- 
bindern, und dieses Geschäft überhaupt 
mit pflichtmassiger Sorgfalt zu leiten. 
C 22. der tandbau Inspektor hat in 
jedem Kreise 
A) Die Aufsicht über das gesamte Bau- 
wesen in gleichem Umfange, wie sie dermalen 
den Provinzial-tandbau-Inspektionen über- 
tragen ist. 
B) Ihm liege die Herstellung des Bau- 
  
1882 
Konspektes des Kreises, und die vollstaͤndige 
Beschreibung aller zum Staats-Vermögen 
gehörigen Gebäude mit ihren Grundrissen und 
lbrer Abschäzung ob. — In diesem Kataster 
werden die Gebäude nach der Verschiedenheit 
ibrer Bestimmung, sowohl mit Rücksicht auf 
jedes Ministerium, worunter die Seelle stebt, 
welche sich des Gebäudes bedienec, als auf je- 
den besondern Ministerial-Zweig, dem es ge- 
widmet ist, in abgesonderten Rubriken vorge- 
tragen, als z. B. Mant-Gebaude, Salinen= 
Gebäude, Forst-Gebäude u. s. w. 
C) Er verfaßt alle Jahre den Bau-Ecae 
des Kreises, und zu diesem Ende senden an 
ibn alle dussern Rentämter desselben in den 
durch die Verordnung vom 4. Februar 1805 
vorgeschriebenen Terminen ihren Bau-Etat, 
mit den vorscheistmässigen Ueberschlägen be- 
gleitet. — In diesen Etats, welche in Duplo- 
eingesendet werden müssen, findet die ndmliche 
Absonderung nach den Ministerien und ibren 
einzelnen Zweigen, wie bei den Bau-Katas 
stern, Seatt. — Die Rewvistson derselben 
wird von ihm im Benebmen mit den Kreis= 
Finanz: Direktor vorgenommen, dessen Erin- 
nerungen seinem durch ihm zur Zentral-Stelle 
einzusendenden Bau-Etat jedesmal beigefüge 
werden müssen. 
D) Die dussern Rentämter bleiben in Al- 
lem, was das Bauwesen detrift, mit dem 
Kreis: Bau= Inspektor in unmittelbarer Ge- 
schäfts-Berührung; nur den Fall einer Ber 
schwerde gegen die Inspektion selbst ausge- 
nommen, in welchem sie sich an die Kreis- 
Finanz-Direktion zu wenden haben. In allen
	        
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