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d) die Aufsicht über die Siegelung der Ka-
lender und Spiel-Karten zu führen;
e) die Defraudationen der Siegel Gefüälle
in erster Instanz abzuurtheilen;
s) überbaupt alles dasjenige zu besorgen,
was bisher den Siegel-Aemtern bei den
tandes-Direktionen übertragen war.
II. In Ansehung des Zollpatentwesens
bat derselbe
a) für den richrigen Eingang der an ihn
sowohl von den Klassen-Zoll-, als von
den Gewerbs-Patenten einzusendenden Ka-
tastral, Berrage zu sorgen, welche an die
Zentral-Maur-Kasse zu übermachen sind;
b) in den Katastern jede vorkommende
Veränderung durch Zu-oder Abgang der
Handels zoder Gewerbsleute, worüber die
betreffenden Stellen die jedesmalige Anzeige
an ihn gelangen zu lassen verpflichtet sind,
sorgsältig nachzutragen, und die Bestim-
mung der Klasse, für welche der neu angehen-
de Handelsmann das Zoll-Matent zu lösen
bat, in vorgeschriebener Art zu veranlassen;
) auf die genaue Befolgung besageer Ver-
ordnung strenge zu wachen, alle Gefähr=
den, die dagegen vorgehen können, zu ver-
bindern, und dieses Geschäft überhaupt
mit pflichtmassiger Sorgfalt zu leiten.
C 22. der tandbau Inspektor hat in
jedem Kreise
A) Die Aufsicht über das gesamte Bau-
wesen in gleichem Umfange, wie sie dermalen
den Provinzial-tandbau-Inspektionen über-
tragen ist.
B) Ihm liege die Herstellung des Bau-
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Konspektes des Kreises, und die vollstaͤndige
Beschreibung aller zum Staats-Vermögen
gehörigen Gebäude mit ihren Grundrissen und
lbrer Abschäzung ob. — In diesem Kataster
werden die Gebäude nach der Verschiedenheit
ibrer Bestimmung, sowohl mit Rücksicht auf
jedes Ministerium, worunter die Seelle stebt,
welche sich des Gebäudes bedienec, als auf je-
den besondern Ministerial-Zweig, dem es ge-
widmet ist, in abgesonderten Rubriken vorge-
tragen, als z. B. Mant-Gebaude, Salinen=
Gebäude, Forst-Gebäude u. s. w.
C) Er verfaßt alle Jahre den Bau-Ecae
des Kreises, und zu diesem Ende senden an
ibn alle dussern Rentämter desselben in den
durch die Verordnung vom 4. Februar 1805
vorgeschriebenen Terminen ihren Bau-Etat,
mit den vorscheistmässigen Ueberschlägen be-
gleitet. — In diesen Etats, welche in Duplo-
eingesendet werden müssen, findet die ndmliche
Absonderung nach den Ministerien und ibren
einzelnen Zweigen, wie bei den Bau-Katas
stern, Seatt. — Die Rewvistson derselben
wird von ihm im Benebmen mit den Kreis=
Finanz: Direktor vorgenommen, dessen Erin-
nerungen seinem durch ihm zur Zentral-Stelle
einzusendenden Bau-Etat jedesmal beigefüge
werden müssen.
D) Die dussern Rentämter bleiben in Al-
lem, was das Bauwesen detrift, mit dem
Kreis: Bau= Inspektor in unmittelbarer Ge-
schäfts-Berührung; nur den Fall einer Ber
schwerde gegen die Inspektion selbst ausge-
nommen, in welchem sie sich an die Kreis-
Finanz-Direktion zu wenden haben. In allen